Höherer Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Höherer Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
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Die steuerliche Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen wird auch 2025 weiter verbessert. Erfahren Sie, wie sich die aktuellen Höchstbeträge entwickelt haben und wie Sie die vollen Steuervorteile nutzen können.

Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Rentenversicherungen zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Diese können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Abzug ist jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich aus dem Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt.

Entwicklung der Absetzbarkeit bis 2025

Bis 2022 war die Absetzbarkeit der Altersvorsorgebeiträge gestaffelt. Der Prozentsatz der steuerlich berücksichtigten Beiträge begann im Jahr 2005 bei 60 % und sollte ursprünglich bis 2025 auf 100 % ansteigen. Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde jedoch beschlossen, die vollständige Absetzbarkeit vorzeitig einzuführen:

  • 2022: Absetzbarkeit von 94 % (max. 24.101 EUR für Ledige, 48.202 EUR für Verheiratete).
  • 2023: Einführung der 100 %-Absetzbarkeit bis zum Höchstbetrag.
  • 2024: Höchstbetrag bei 27.566 Euro (Ledige) bzw. 55.132 Euro (Verheiratete).
  • 2025: Der Höchstbetrag steigt auf 29.344 Euro (Ledige) bzw. 58.688 Euro (Verheiratete).

Altersvorsorgeaufwendungen: Berechnung des Höchstbetrags 2025

Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen orientiert sich an der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Berechnung für 2025 basiert auf:

  • Beitragsbemessungsgrenze: 9.900 Euro monatlich
  • Beitragssatz: 24,7 %

9.900 Euro × 12 Monate × 24,7% = 29.343,60  Euro
Ergebnis: 29.344 Euro (aufgerundet).

Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag: 58.688 Euro.

Fazit: Mehr Steuervorteile durch höhere Höchstbeträge

Dank der gestiegenen Höchstbeträge können Steuerpflichtige im Jahr 2025 höhere Beiträge für die Altersvorsorge vollständig als Sonderausgaben geltend machen. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Rentenversicherung als auch für berufsständische Versorgungswerke und Rürup-Rentenversicherungen. Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Steuerlast zu senken, indem Sie die vollen Beträge ausschöpfen.

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