Hochwasserschäden: Bayern und Baden-Württemberg reagieren

Hochwasserschäden: Bayern und Baden-Württemberg reagieren
pixabay/Hans Lizenz: Pixabay Lizenz

Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit vom Ende Mai 2024 bis Anfang Juni 2024 sind in weiten Teilen Bayerns und Baden-Württembergs beträchtliche Hochwasserschäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die Finanzministerien beider Länder kommen deshalb den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen und setzen den so genannten Katastrophenerlass in Kraft.

Geschädigte im Sinne dieses Erlasses sind nachweislich wirtschaftlich betroffene Personen. Bayern stellt zur Behebung der Hochwasserschäden Soforthilfen in Höhe von 100 Mio. Euro bereit. Privathaushalte können bis zu 5.000 Euro für Hausrat und 10.000 Euro bei Ölschäden erhalten. Unternehmen bekommen zwischen 5.000 und 200.000 Euro, Land- und Forstwirtschaft zwischen 5.000 und 50.000 Euro.

Bei Existenzgefährdung durch die Hochwasserschäden werden bis zu 100 Prozent der Kosten übernommen. Soforthilfe wird bei nicht versicherbaren Schäden bis zu 50 Prozent und bei versicherbaren Schäden bis zu 25 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. Anträge sind bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.

Die wichtigsten Punkte aus dem Unwettererlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

    1. Stundungen und Vollstreckungsaufschub: Stundung der bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern bis zu drei Monate, verlängerbar bis 31. Januar 2025.
    2. Anpassung von Vorauszahlungen: Anpassung der Steuer-Vorauszahlungen bis zum 31. Januar 2025 möglich.
    3. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Ein einfacher Einzahlungsbeleg reicht als Nachweis.
    4. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften: Spendenaktionen und die Verwendung sonstiger Mittel zur Unterstützung der Geschädigten sind zulässig.
    5. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Unterstützungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
    6. Verlust von Buchführungsunterlagen: Keine nachteiligen steuerlichen Folgen, sofern die Aufbewahrung sorgfältig erfolgte.
    7. Sonderregelungen für Land- und Forstwirtschaft: Regelungen für Ertragsausfälle und Wiederanpflanzungen.
    8. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Aufwendungen für Schadensbeseitigung können als Erhaltungsaufwand anerkannt werden.
    9. Lohnsteuer: Steuerfreie Unterstützung für betroffene Arbeitnehmer.
    10. Weitere Maßnahmen: Anerkennung von Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände als außergewöhnliche Belastungen, spezielle Regelungen für Grundsteuer, Gewerbesteuer, Schenkungsteuer und Umsatzsteuer.

Die wichtigsten Punkte aus dem Katastrophenerlass für Baden Württemberg

    1. Stundungen und Vollstreckungsaufschub: Ähnliche Regelungen wie in Bayern.
    2. Anpassung von Vorauszahlungen: Bis 31. Januar 2025 möglich.
    3. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Einfache Nachweise genügen.
    4. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften: Verwendung von Mitteln zur Katastrophenhilfe zulässig.
    5. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben.
    6. Verlust von Buchführungsunterlagen: Keine nachteiligen Folgen bei sorgfältiger Aufbewahrung.
    7. Sonderregelungen für Land- und Forstwirtschaft: Spezifische Regelungen für Ertragsausfälle und Versicherungsentschädigungen.
    8. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Anerkennung als Erhaltungsaufwand.
    9. Lohnsteuer: Steuerfreie Unterstützung an Arbeitnehmer.
    10. Weitere Maßnahmen: Anerkennung von Aufwendungen für notwendige Gegenstände und spezielle Regelungen für verschiedene Steuern.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder