Durch Unwetter mit Hochwasser im Mai und Juni 2016 sind in weiten Teilen Deutschlands Schäden in Milliardenhöhe entstanden. Zahlreiche Orte sind verwüstet, unzählige Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz. Die Beseitigung der Schäden wird zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Den Geschädigten und auch den Unterstützern will der Fiskus mit verschiedenen Steuererleichterungen helfen.
Aktuell haben die Finanzministerien der betroffenen Länder Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Steuererleichterungen für die Geschädigten des Hochwassers vorsehen. Insbesondere können sie Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Begünstigt sind Maßnahmen im Zeitraum vom 1.6.2016 bis 30.9.2016.
Grundsätzlich ist ein Steuerabzug nicht möglich, wenn die Betroffenen es unterlassen haben, eine „allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit“ wahrzunehmen (R 33.2 Nr. 7 EStR). Hierzu gehören insbesondere die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung. Diese Versicherungen übernehmen Schäden durch Hochwasser allerdings nur dann, wenn zusätzlich eine Elementarschadenversicherung eingeschlossen ist.
Wenn also das Schadensrisiko durch eine solche Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist ein Steuerabzug eigentlich nicht möglich. Tatsächlich aber sind viele Flutschäden nicht versichert, weil die Geschädigten eine Elementarversicherung nicht abgeschlossen haben, eine solche Versicherung nicht erlangen konnten oder die Versicherung nicht ausreichend hoch bemessen ist.
Lohnsteuer kompakt: Da der steuerliche Abzug von Hausrat. Kleidung und Gebäudeschäden bei Naturkatastrophen im Katastrophenerlass vorgesehen ist und dieser Erlass eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO darstellt, soll die Voraussetzung der üblichen Versicherungsmöglichkeit hier ausnahmsweise außer Betracht bleiben. Das Bundesfinanzministerium hat bereits 2013 erklärt, dass „eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR darstellt“ (BMF-Schreiben vom 21.6.2013, Nr. VI). Deshalb sind die Finanzämter angewiesen, die Anerkennung von Schadenskosten infolge von Hochwasser und Überschwemmungen nicht wegen einer fehlenden Elementarversicherung zu verweigern.
Hier einige wichtige Steuertipps und Steuererleichterungen:
- Auf Ihre Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an, die abhängig ist von der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand. Sie beträgt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ist diese zumutbare Belastung überschritten, wirkt sich jeder weitere Euro steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich jetzt besonders, sämtliche Belege zu Krankheitskosten, für Arzt und Apotheke usw. penibel zu sammeln!
- Bei der Schadensbeseitigung am Eigenheim können Sie für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, den Direktabzug für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Das heißt: Kosten bis zu 6.000 Euro werden mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen. Berücksichtigt werden hier allerdings nur Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich die darauf entfallen-de Mehrwertsteuer. Nicht begünstigt sind hingegen Materialkosten. Lassen Sie sich unbedingt eine Rechnung geben und bgeleichen diese nur durch Banküberweisung!
- Setzen Sie Ihre Aufwendungen immer im Jahr der Verausgabung in der Steuererklärung an. Und zwar auch dann, wenn Sie zur Bezahlung ein Darlehen aufgenommen haben. Die laufenden Zinsen für das Darlehen – nicht jedoch die Tilgungsraten – können Sie in den Folgejahren ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
- Falls Sie die Schadenskosten mit Mitteln finanzieren, die Sie geschenkt erhielten, können Sie Ihre Ausgaben dennoch als außergewöhnliche Belastungen absetzen und brauchen die geschenkten Mittel darauf nicht anzurechnen (BFH-Urteil vom 22.10.1971, BStBl. 1972 II S. 177)
- Ohne die Steuererklärung abzuwarten, können sich Arbeitnehmer die als außergewöhnliche Belastung abzieh-baren Aufwendungen bereits frühzeitig beim Finanzamt als Freibetrag für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Der Eintrag erfolgt bei Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. So verringert sich jeden Monat die Lohnsteuer und erhöht sich entsprechend das Nettoeinkommen. Verwenden Sie dazu das Formular Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.
Finanzielle Soforthilfen in Bayern
Zur Unterstützung der Geschädigten gewährt Bayern neben den Steuererleichterungen auch finanzielle Soforthilfen bei persönlicher individueller bzw. wirtschaftlicher Notlage. Die Anträge müssen bis spätestens 31. August 2016 eingereicht werden. Bei Fristversäumnissen kann in begründeten Einzelfällen eine Nachfrist bis zu zwei Monaten gewährt werden.
- Sofortgeld: Privathaushalten, Gewerbebetrieben, selbstständig Tätigen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Vereinen wird ein Sofortgeld als Zuschuss gewährt, wenn ein Schaden durch das Hochwasser entstanden ist und die Mittel zur Ersatzbeschaffung von Hausrat und Betriebs- bzw. Vereinsvermögen, die von dem Hochwasser zerstört wurden, verwendet werden. Das Sofortgeld beträgt 1.500 Euro pro Haushalt. Bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt das Sofortgeld bis zu 5.000 Euro . In besonderen Härtefällen sind auch höhere Beträge möglich.
- Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“: Private Haushalte, die durch das Hochwasser einen Schaden erlitten haben, können eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt erhalten. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 Euro je Haushalt.
- Soforthilfen „Ölschäden an Gebäuden“: Für durch Elementarereignisse bedingte Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden kann der Eigentümer eine Soforthilfe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude erhalten. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 5.000 Euro je Haushalt.
- Notstandsbeihilfen: Aus dem Härtefonds können Privathaushalte, Gewerbebetriebe und selbststständig Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Zuschüsse als Notstandsbeihilfen erhalten. Zuschüsse können auch zur Beseitigung versicherbarer und versicherter Schäden geleistet werden.