Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Kosten eines Wäsche-Services keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen sind, wenn die eigentliche Tätigkeit, also das Waschen und Bügeln, außer Haus erfolgt (FG Münster, Urteil vom 15.12.2023, 12 K 1090/21 E).
Der Fall: Ein Ehepaar nahm die Dienstleistungen eines Wäsche-Services in Anspruch. Der Ablauf dieser Dienstleistungen gestaltet sich wie folgt: Die Wäsche wird von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Behältnis („Comfort-Bag“) an einem Servicepoint abgegeben.
Der Wäsche-Service holt sie dort mehrmals wöchentlich ab, lässt sie in Reinigungsbetrieben waschen, reinigen und bügeln und bringt sie mehrmals wöchentlich wieder zurück in die Servicepoints, wo sie von den Kunden abgeholt wird. Die Kosten wurden jedoch weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt.
Begründung: Zwar treffe es zu, dass es sich bei den streitbefangenen Dienstleistungen (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) um Leistungen handelt, die typischerweise in einem Haushalt anfallen. Im Streitfall fehle es aber an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt der Kläger.
Die Dienstleistungen wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb, Diese Leistungen weisen keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden, sondern lediglich einen funktionalen. Dabei komme es zur Beurteilung der Frage, was „haushaltsnah“ ist, nicht darauf an, wo die vom Dienstleister behandelte Wäsche herkommt und letztlich wieder von den Klägern hingebracht wird.
Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser hat nunmehr wiederholt geurteilt, dass eine Dienstleistung nur dann als „haushaltsnah“ gilt, wenn diese in der Wohnung und oder zumindest in deren räumlicher Nähe erbracht wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 7/21; BFH-Urteil vom 28.04.2020, VI R 50/17).