Menschen, die bedürftig sind und die Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 SGB XII – vergleichbar Hartz IV bei erwerbsfähigen bedürftigen Menschen.
Eigenes Einkommen wird angerechnet, wobei hier bestimmte Freibeträge gelten:
- Freibetrag für Erwerbseinkommen: 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (2018: 208 Euro).
- Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten: 200 Euro monatlich (gemäß § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG).
- Seit dem 1.1.2018 gibt es einen neuen Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII). Bei der Anrechnung auf die Grundsicherung bleibt von Riester- und Betriebsrenten sowie von Rürup-Renten ein bestimmter Betrag anrechnungsfrei, und zwar ein Sockelbetrag von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des übersteigenden Betrages, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 28 SGB XII (2018: 208 Euro). Das bedeutet: Der Rentner mit Grundsicherung darf eine Riester- oder Betriebsrente bis zum halben Hartz IV-Satz zusätzlich behalten.
Aktuell steigen zum 1.1.2019 die Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge und für Erwerbseinkommen von 208 Euro auf 212 Euro. Grund dafür ist, dass der Hartz IV-Regelsatz von 416 Euro auf 424 Euro angehoben wird.
Der „Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge“ kann zusätzlich zu den bisherigen Freibeträgen für Erwerbseinkommen und ehrenamtliche Tätigkeiten in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind alle Einnahmen, die der Leistungsberechtigte aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versicherungspflichtsystemen sowie aus der Beamtenversorgung erzielt.
Beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gibt es einen Freibetrag für Erwerbseinkommen von 100 Euro, darüber hinaus gehendes Einkommen wird zu 80 % bzw. zu 90 % angerechnet. Der Einkommensfreibetrag beträgt maximal 330 Euro. Bei der Grundsicherung im Alter gilt dagegen: 30 % des erzielten Einkommens sind anrechnungsfrei, 2019 maximal 212 Euro. Diese „Ungleichbehandlung“ ist rechtens (BSG-Urteil vom 25.4.2018, B 8 SO 24/16 R).
Freibetrag für Mütterrente?
Einen vergleichbaren Freibetrag gibt es leider nicht für die sog. Mütterrente I (ab 1.7.2014) und Mütterrente II (ab 1.1.2019). Bei bedürftigen Seniorinnen in der staatlichen Grundsicherung wird der Rentenzuschlag für die höher bewertete Kindererziehung vollständig mit der Grundsicherung verrechnet, sodass sich für sie keinerlei Verbesserung ergibt.
- Seit dem 1.7.2014 wird die Kindererziehungszeit für Kinder, die vor 1992 geboren sind, von 12 auf 24 Monate erweitert. Statt 1 Entgeltpunkt werden nun 2 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt. Das wird als sog. „Mütterrente I“ bezeichnet (§ 249 und § 307d SGB VI).
- Ab dem 1.1.2019 wird die Kindererziehungszeit für Kinder, die vor 1992 geboren sind, weiter angehoben, und zwar von 24 Monate auf 30 Monate. Statt 2 Entgeltpunkten werden nun 2,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente II“. Das ergibt einen Rentenzuschlag von 16 Euro (West) bzw. 15 Euro (Ost). Eine Rentennachzahlung für Zeiten vor 2019 gibt es nicht (§ 249 und § 307d SGB VI, geändert durch das „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz“ vom 28.11.2018).
Freibetrag für Renten?
Im Rahmen der aufstockenden „Grundsicherung im Alter“ werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich als Einkommen voll angerechnet. Die Einkommensanrechnung betrifft auch die Rente, die sich aus der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ergibt – und so auch voll die Mütterrente I und II.
Die AFD hatte zwar im Bundestag beantragt, dafür einen entsprechenden Anrechnungsfreibetrag zu schaffen, damit sich die Verbesserungen bei der Mütterrente auch bei armen Rentnerinnen auswirken (BT-Drucksache 19/4843 vom 10.10.2018). Doch dieser Antrag wurde abgelehnt (BT-Drucksache 19/5586 vom 7.11.2018).