Nach neuem Scheidungsrecht ab 1.9.2009 sind einvernehmliche Vereinbarungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs durchaus erwünscht. Im Zusammenhang mit der Ehescheidung kommen verschiedene Zahlungen in Betracht, um den Versorgungsausgleich auszuschließen, die Kürzung der eigenen Versorgungsansprüche zu vermeiden oder die eigenen Versorgungsansprüche zu sichern.
- Nach alter Rechtslage bis 2014 sind private Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BStBl. 2010 I S. 323, Tz. 19; BFH-Urteil vom 15.6.2010, X R 23/08). Das aber ist um-stritten.
- Im Jahre 2012 hat der BFH entschieden, dass eine Zahlung zum Ausgleich des Versorgungsausgleichs zwar nicht als Werbungskosten, wohl aber als Sonderausgaben absetzbar sei (BFH-Urteil vom 22.8.2012, X R 36/09).
- Anders war das bei Beamten: Bei ihnen wurden Auffüllungszahlungen an den Dienstherrn sowie Ausgleichszahlungen an den Ex-Gatten, mit denen die Kürzung der Versorgungsbezüge verhindert werden soll, als – vorab entstandene – Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt (BFH-Urteile vom 8.3.2006, IX R 107/00 und IX R 78/01; BFH-Urteil vom 17.6.2010, VI R 33/08; BFH-Urteil vom 24.3.2011, VI R 59/10).
Aktuell hat das Finanzgericht Münster dieser verworrenen, unklaren Rechtslage eine weitere Variante hinzugefügt: Die Ausgleichszahlung eines Angestellten (nicht Beamter!) zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs aus betrieblicher Altersversorgung soll nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten absetzbar sein. Der Werbungskostenabzug sei hier vorrangig gegenüber einem Sonderausgabenabzug (FG Münster vom 11.11.2015, 7 K 453/15 E, Revision zugelassen).
Der Fall: Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung im Jahre 2013 vereinbaren die Ex-Eheleute, dass der Mann der Frau einen Betrag von 28 000 EUR zahlt, um den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung auszuschließen. So bleibt ihm die Betriebsrente später ungemindert erhalten. Das Finanzamt weigert sich, die Zahlung steuermindernd anzuerkennen, weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben.
Eine neue Rechtslage gilt ab 2015: Jetzt sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs – vergleichbar dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – beim Zahlungsverpflichteten als Sonderausgaben absetzbar, während der Ausgleichsberechtigte die Einnahmen als sonstige Einkünfte versteuern muss.
Nun wird kein Unterschied mehr gemacht, ob der Ausgleich eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Die Zahlungen sind einheitlich nur als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und § 22 Nr. 1a EStG).
Ich bin im März 1990 als Beamter in den Ruhestand versetzt worden.Von dem Monat an musste ich den vom Familiengericht festgelegten Versorgungsausgleich zahlen.Im Dezember 2008 ist der geschiedene Ehegatte verstorben.Ist es rechtens,dass ich den Versorgungsausgleich bis zu meinem Lebensende zahlen muss.Ich wäre Ihnen dankbar wenn Sie mir hierzu eine Auskunft erteilen könnten.
Hallo Jacobi,
erste Informationen zu diesem Thema finden Sie z.B. bei einer Internetrecherche zum Thema „Versorgungsausgleich bei Tod des Ehegatten„.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Beratung durchführen können und dürfen. Wenden Sie sich mit Ihrer Frage daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Rentenberater oder einen Fachanwalt in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph