Allgemeine Informationen
Geschenke, die ein Arbeitgeber seinen Kunden oder seinen Angestellten zukommen lässt, können bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings gilt eine gewisse Freigrenze, deren Höhe nicht überschritten werden darf. Wird diese Grenze respektiert, so zählen die Zuwendungen als Betriebsausgaben, welche wiederum von der Steuer absetzbar sind. Grundsätzlich ist jedoch zwischen Geschenken für Mitarbeiter, für Kunden oder Geschäftspartner sowie Aufmerksamkeiten zu unterscheiden. Wie die DeutscheHandwerksZeitung berichtet, sollten diese Freigrenzen penibel eingehalten werden. Das geht auf Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zurück, denn wenn die Grenze überschritten wird, so entfällt die Möglichkeit des steuerlichen Abzugs.
Geschenke an Geschäftspartner
„[…]Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; […].“ Dies geht aus dem Einkommenssteuergesetz § 4 „Gewinnbegriff im Allgemeinen“ hervor.
Für Firmeninhaber sind die Kosten, die durch Geschenke für Geschäftspartner entstehen, also grundsätzlich steuerlich absetzbar. Allerdings muss in diesem Kontext angegeben werden, dass dieses Geschenk aus betrieblichen Gründen gemacht wurde und dafür keine Gegenleistung notwendig ist. Werden die Zuwendungen jedoch eingesetzt, um Geschäftspartner zu möglichen Abschlüssen zu bewegen, so kann dies leicht als Bestechung ausgelegt werden. Daher sollte diese Grenze gewahrt bleiben, andernfalls kann das Finanzamt eingreifen.
Abgabe von Streuartikeln
Im Internet werden die Begriffe Werbegeschenke und Streuartikel näher beschrieben. Dabei handelt es sich, wie hier bei Hach zu sehen, um Gegenstände wie Kunden- und Werbegeschenke, die als Unterstützung beispielsweise bei Messeauftritten oder anderen Informations- oder Werbeveranstaltungen genutzt werden können. Konkret ist von Kugelschreibern, Feuerzeugen, Flaschenöffnern, Tassen oder auch Textilien die Rede, die werbewirksam an potentielle Kunden verteilt werden können. Grundsätzlich dienen diese Gegenstände also der organisierten Promotion, um bei möglichen Kunden einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen. Durch individuelle Slogans oder Bedruckungen finden die Artikel immer häufiger Verwendung, um neue Kunden zu werben.
Die Gelder, die dafür aufgewendet werden, sind jedoch nicht die Werbungskosten, wie fälschlicherweise oft angenommen, da diese durch die Anschaffung von Arbeitsmitteln, Arbeitsraum, Bewerbungen oder auch Umschulungen entstehen. Folglich steht das in keinem Zusammenhang mit der Werbung durch Streuartikel. Da der Nettowert der Artikel in der Regel sehr gering ist, gehören diese ebenfalls zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Überschreitet der Wert des Artikels nicht die Grenze von zehn Euro, ist dafür weder seitens des Schenkenden noch des Beschenkten Einkommenssteuer zu zahlen.
Geschenke an die Belegschaft
Ob Geburtstagsgeschenke, die Geburt eines Kindes, eine Hochzeit oder Jubiläen, die Geschenke können in der Regel als Betriebskosten abgezogen werden. Der Wert spielt dabei keine Rolle, vorausgesetzt es handelt sich um eine Sachleistung. Das heißt, solange Blumensträuße, Weinflaschen, Präsentkörbe oder ähnliches verschenkt werden, sind keine Steuern zu zahlen. Für Arbeitnehmer ist das anders, denn hier sind die Geschenke lediglich dann steuerfrei, wenn der Kaufpreis inklusive der Mehrwertsteuer einen Betrag von 60 Euro nicht überschreitet.
Ist der Preis höher als diese Freigrenze, so ist es als Arbeitslohn zu versteuern. Bis zum Jahre 2014 belief sich diese Summe noch auf 40 Euro, wurde jedoch zum Jahreswechsel erhöht. Anders verhält es sich bei Geldgeschenken, denn diese sind grundsätzlich steuerpflichtig. Der Betrag spielt in diesem Fall hingegen keine Rolle. Generell fallen unter die Grenze in Höhe von 60 Euro nicht nur die Sachgeschenke des Arbeitnehmers, sondern auch Speisen und Getränke, die ein Arbeitgeber im Rahmen eines Sondereinsatzes für die Arbeitnehmer zahlt, sowie Bewirtungskosten beispielsweise bei einer Verabschiedung eines Arbeitnehmerjubiläums oder einer Diensteinführung. In diesem Fall liegt die Grenze sogar bei 110 Euro und nicht lediglich bei 60 Euro.
Was ist der Vorsteuerabzug?
Das Gabler Wirtschaftslexikon besagt, dass der Vorsteuerabzug das Recht eines Unternehmens darstellt, Umsatzsteuerschulden, die durch Zoll oder Finanzämter entstehen, abziehen zu dürfen. Auf diese Weise werden Wirtschaftsgüter sowie Leistungen im Unternehmensbereich von der Umsatzsteuer befreit. Zu diesem Abzug sind jedoch nur Unternehmer befugt. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, kann einen Antrag auf Steuervergütung stellen, sofern dies begründet werden kann. Entsprechend ist die Ersparnis bei abziehbaren Geschenken möglich, deren Wert die Grenze von 35 Euro nicht überschreitet und bei denen die besonderen Pflichten der Aufzeichnung eingehalten werden. Sind Geschenke jedoch nicht von der Steuer absetzbar, so ist auch kein Vorsteuerabzug möglich, wie aus § 15 Abs. 1a UStG hervorgeht.
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Frage:
fallen Genussmittel wie Wein, Spirituosen oder Pralinen mit einem Einzelwert von unter 10 Euro unter eine sogenannte Aufzeichnungsfrist (Angebe des Empängers mit Name und Adresse)?