Steuerliche Verwirrung: Warum die Eintragung zur Gas- und Wärmepreisbremse in der Steuererklärung 2023 überflüssig wurde, aber dennoch bestehen bleibt. Trotz Gesetzesänderungen müssen Steuerzahler mit einem unnötigen Vordruck und einer falschen Anleitung umgehen. Erfahren Sie, wie die Finanzverwaltung reagierte und welche Auswirkungen dies auf Millionen von Steuerzahlern hat.
Zur Abmilderung der hohen Energiekosten wurde Gas- und Fernwärmekunden im Dezember 2022 eine einmalige Soforthilfe gewährt, indem diese von ihren Voraus- oder Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 freigestellt wurden. Als „sozialer Ausgleich“ sollten diese Hilfen – im Jahr 2023 – versteuert werden. In der Anlage SO zur Steuererklärung 2023 gibt es daher in Zeile 17 eine Abfrage zur Gas- / Wärmepreisbremse. In der amtlichen Anleitung zur Anlage SO (Zeile 17) heißt es denn auch: „
Wurden Sie durch die Gas- / Wärmepreisbremse entlastet, müssen Sie die Entlastung ganz oder teilweise versteuern, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen des Jahres 2023 mindestens 66.915 EUR oder bei Zusammenveranlagung 133.830 EUR beträgt. …. Steht die erhaltene Entlastung im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten (z. B. Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), ist der Bruttoentlastungsbetrag nicht in Zeile 17 einzutragen.“
Die Eintragung ist aufgrund einer Gesetzesänderung aber überflüssig geworden, denn auf die Besteuerung der Dezemberhilfe für die hohen für Kosten für Erdgas wird verzichtet. Die Regelungen zur Versteuerung wurden mit dem „Kreditzweitmarktförderungsgesetz“ ersatzlos gestrichen. Die Anlage SO ist insoweit falsch, wird aber, da sie bereits amtlich genehmigt wurde, nicht mehr geändert werden.
Aktuell hat sich auch die Finanzverwaltung – endlich – zu einer Stellungnahme veranlasst gesehen. Allerdings – darauf sei vorweg hingewiesen – wird die Anlage SO nicht korrigiert, so dass Steuerbürger ein ganzes Jahr lang (und ggf. darüber hinaus) einen Vordruck mit einer unnützen Abfrage und einer falschen amtlichen Anleitung nutzen müssen. In einer Pressemitteilung des Senators für Finanzen Bremen heißt es dazu (Mitteilung vom 29.1.2024):
- Die Vorteile aus der Gaspreisbremse müssen nicht versteuert werden. Die entsprechende Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuer muss nicht ausgefüllt werden. Bei Lohnsteuer kompakt wurde diese Abfrage bereits Anfang Februar 2024 komplett entfernt. Bei der ‚Mein ELSTER‘ wird diese Abfrage erst zum 26. März 2024 entfernt werden.
- Die Bundesregierung hatte aufgrund der enorm gestiegenen Preise für Gas und Strom Preisbremsen beschlossen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher zu entlasten. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden sie von ihren Dezember-Abschlägen 2022 befreit. Ab Januar 2023 mussten Verbraucherinnen und Verbraucher mit hohen Energietarifen aufgrund der Preisbremsen nur einen subventionierten Preis zahlen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Unterstützung ab einer bestimmten Einkommenshöhe nachversteuert werden muss. Davon hat die Bundesregierung jedoch inzwischen Abstand genommen. Das geplante Verfahren hätte bei allen betroffenen Stellen erheblichen bürokratischen Aufwand verursacht und die erwarteten Kosten für die Umsetzung hätten das erwartete Aufkommen deutlich überstiegen. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 wurde von der Besteuerung der Gaspreisbremse abgesehen.
- Zu diesem Zeitpunkt waren die Vordrucke und Anleitungen für die Einkommensteuererklärung aber schon gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert worden. Eine Änderung dieser Vordrucke ist also nicht mehr möglich.