In einigen Bundesländern, z. B. in Rheinland-Pfalz, wird das Abitur bereits im März abgelegt. Gleichwohl kann ein Studium häufig erst im Oktober oder eine Berufsausbildung erst im September begonnen werden. Besorgte Eltern fragen nun, ob das Kindergeld in dieser Zeit weiter gewährt wird.
- Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder Berufsausbildung nicht mehr als vier volle Kalendermonate beträgt (Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Die Übergangszeit ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate. Endet ein Ausbildungsabschnitt mit dem Abitur im März, muss der nächste spätestens im August beginnen. Diese Viermonatsfrist ist hier überschritten.
- Ist die Übergangszeit länger als vier Monate, greift eine andere Regel für Ihren Kindergeldanspruch: In diesem Fall wird das Kind berücksichtigt, wenn es „eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann“ (Wartezeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn das Kind sich innerhalb von vier Monaten nach dem Abitur um einen Studien- oder Ausbildungsplatz bewirbt oder bereits eine Zusage zu einem späteren Termin hat (A16 in DA-KG 2014).
Lohnsteuer kompakt: Achten Sie darauf, dass das Kind seine Bewerbungen unbedingt innerhalb von vier Monaten nach dem Abitur vornimmt. Dann nämlich bekommen Sie durchgängig Kindergeld. Bewirbt es sich hingegen erst nach Ablauf von vier Monaten, wird das Kind nach dem Abi nicht mehr berücksichtigt, sondern erst wieder ab dem Monat der ersten Bewerbung als „Kind ohne Ausbildungsplatz“.
Meine Tochter studiert und ich bezahle die Studiengebühren. Kann ich diese steuerlich absetzen?
Hallo Olga,
wenn Sie für ihr Kind Kindergeld/Kinderfreibeträge erhalten, dann sind die meisten Ausgaben über diese Förderung bereits abgedeckt. Zusätzlich können Eltern für Ihre Kinder u.a. noch den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro in Anspruch nehmen. Der Ausbildungsfreibetrag gilt für alle Eltern, deren volljährige Kinder sich noch in der Ausbildung befinden und die ihren Wohnort z. B. für die Aufnahme des Studiums wechseln mussten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt