Freiwillige Krankenversicherung: Einkommen beider Eheleute maßgeblich

Freiwillige Krankenversicherung: Einkommen beider Eheleute maßgeblich
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Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge in eine freiwillige Krankenversicherung richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Wenn jemand freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 31.8.2023 (L 8 KR 174/20) entschieden.

Der Fall: Eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die Krankenkasse hingegen verwies auf die so genannten „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“, nach denen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds sei zu berücksichtigen. Das LSG bestätigte die Auffassung der Krankenversicherung.

Begründung: Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dementsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (bzw. Lebenspartners) zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre.

Denn das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höherverdienenden Ehegattens (bzw. Lebenspartners) stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimme damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.

Diese Grundsätze gälten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben habe. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht (Quelle: Mitteilung des Hessischen LSG vom 31.8.2023).

9 Kommentare zu “Freiwillige Krankenversicherung: Einkommen beider Eheleute maßgeblich”:

  1. RobertL

    Hallo, wie wird das zugrunde gelegte monatliche Einkommen des Ehegatten berechnet?
    (Monatliches Bruttogehalt x 12) + (Weihnachts- und Urlaubsgeld) geteilt durch 12
    um zunächst ein Jahresgehalt hochzurechnen und dann das monatliche durchschnittliche
    Bruttogehalt als Basis zu nehmen.
    Korrekt?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Robert,

      für die Berechnung der Sozialabgaben wird in der Regel das beitragspflichtige Bruttoeinkommen herangezogen. Das beitragspflichtige Bruttoeinkommen ist das Einkommen, aus dem Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Es umfasst in der Regel alle Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die den Beitragsbemessungsgrenzen unterliegen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Fabienne Rainer

    Hallo,
    bitte folgende Beispiel erläutern:
    Frau 58 seit Jahren ges. Krankenversichert, Arbeitsverhältnis als Angestellte endet am 31.03.24 und möchte eine Pause von 3 bis 4 Monaten (ohne Anspruch auf Arbeitslosen Geld) einlegen.

    Mann 57 seit 01.01.2024 ohne Einkommen und privat versichert gilt nicht als arbeitslos für 2024 – hat am 01.02.24 eine Abfindung erhalten.

    Wie rechnet sich die Beitragsbemessung wenn die Frau sich freiwillig versichern will?
    Wird die Abfindung des Mannes als Einkommen berücksichtigt?
    Zitat: Von einer Abfindung gehen daher keine Sozialabgaben ab, d.h. es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

    Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Fabienne,

      bitte wenden Sie sich für eine Beratung an Ihre Krankenversicherung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. MartinK

    Hallo,

    meine Partnerin die als EU Bürgerin nun bei mir wohnt und dauerhaft gemeldet ist, sucht zur Zeit noch Arbeit. Sie hat sich in Polen regulär abgemeldet und ihr Lebensmittelpunkt ist nun in Deutschland. Da sie jetzt noch kein eigendes Einkommen hat, könnte Sie sich in der gesetzlichen freiwillig versichern.

    Kann Sie einen Antrag bei der Sozialhilfe stellen für die Zahlung des Basisbeitrags und würde mein Einkommen dafür mitgerechnet werden?

    Ich selbst bin gesetzlich Pflichtversichert und habe Einkommen im Angestelltenverhältnis.

    Vielen Dank und schöne Grüße

  4. Sima

    Ich bin bei DAK versichert meine mann und ich möchte dieser Familien versichert werden meine mann Riete 2000 euro verdient Ich habe keine verdient 0 DAK dieser Familien versichert aufgenommen worden? Danke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sima,

      in der Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse gilt ein Einkommensgrenzwert. Wenn Ihr Mann monatlich 2.000 Euro Rente erhält und Sie kein Einkommen haben, könnte es sein, dass sein Einkommen die Grenze überschreitet.

      Die genaue Grenze liegt bei ca. 590 Euro im Monat (Stand 2023). Daher wäre eine Familienversicherung wahrscheinlich nicht möglich, aber Sie könnten sich freiwillig versichern.

      Am besten wenden Sie sich direkt an die DAK, um eine genaue Auskunft zu erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Hans-Jürgen

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Auskunftspflicht. Wir sind Rentner und haben nun geheiratet! Meine Frau ist freiwillig pflichtversichert, ich noch als Rentner selbstständig und privat versichert. Muss ich eine Auskunft zu meiner Versicherung geben oder reicht die Auskunft zu den Einkommensverhältnissen.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hans-Jürgen,

      in Ihrem Fall, insbesondere bei Fragen zur Auskunftspflicht in Bezug auf Versicherung und Einkommensverhältnisse, sollten Sie sich an eine entsprechende Beratungsstelle wenden. Dafür eignen sich:

      • Die Deutsche Rentenversicherung: Sie kann zu Fragen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beraten.
      • Ihre Krankenkasse: Diese gibt Auskunft zur Auskunftspflicht und Beitragsberechnung.
      • Ein unabhängiger Sozialverband wie der Sozialverband VdK oder der SoVD: Diese bieten Beratung zu sozialrechtlichen Themen, einschließlich Krankenversicherungspflichten.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine individuelle Beratung anbieten dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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