Wie berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht„). Trotz Liebhaberei können Sie aber u.a. Handwerkerleistungen in der Steuererklärung geltend machen.
Zukünftig darf dann auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Auch die von den Finanzämtern zuweilen geforderte Prognoserechnung entfällt. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Damit ist die Fotovoltaikanlage für Zwecke der Einkommensteuer sozusagen ohne Belang. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermaßen für den Betrieb kleiner Blockheizkraftwerke (BMF-Schreiben vom 29.10.2021, BStBl 2021 I S. 2202).
Wenn Sie die Erklärung abgeben, unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde (bei Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003). Dementsprechend werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt, und zwar zunächst bei der aktuellen Veranlagung zur Einkommensteuer und dann in den Folgejahren.
Sind die Steuerbescheide der Vorjahre weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen noch in dem Punkt „Fotovoltaikanlage“ für vorläufig erklärt worden, bleiben Ihnen auch bereits abgezogene Verluste erhalten. Andererseits können Sie die bereits gezahlten Steuer auf Gewinne auch nicht zurückfordern. Die Gewinne und Verluste sind also endgültig veranlagt worden. Sind die Steuerbescheide aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen aber verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich, so werden diese bei Anwendung der Billigkeitsregelung geändert. Die Steuern auf Gewinne wird Ihnen erstattet, die Steuerminderung für Verluste wird zurückgefordert. Beachten Sie, dass dann auch Nachzahlungszinsen anfallen können.
Trotz Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung sind aber zum Beispiel Wartungskosten als Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a EStG abzugsfähig, sofern der entsprechende Höchstbetrag (20 Prozent von max. 6.000 Euro) noch nicht anderweitig ausgeschöpft ist. Wer die Regelung nutzt, sollte also darauf achten, die Handwerkerleistungen künftig nach § 35a EStG in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ zur Steuererklärung geltend zu machen.
Für den Fall, dass die Billigkeitsregelung auch für die Vergangenheit genutzt werden kann, weil die Steuerbescheide noch änderbar sind, sollte daran gedacht werden, die in den Vorjahren verausgabten Handwerkerleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend zu machen. Das heißt: Die Kosten für Handwerker sind bislang als Betriebsausgaben berücksichtigt worden. Da bei Nutzung der Vereinfachungsregel auch Gewinne und Verluste der Vergangenheit entfallen, sofern die Steuerbescheide noch änderbar sind, fallen natürlich auch die Handwerkerkosten unter den Tisch. Doch unseres Erachtens sind sie dann in den noch änderbaren Altjahren nach § 35a EStG abziehbar und mindern die Steuer. Damit werden Ihre Ausgaben zumindest ein Stück weit gerettet. Zugegebenermaßen gilt das nur für die reinen Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. Und natürlich ist der o.g. Höchstbetrag zu beachten. Aber dennoch sollten Sie das Geld nicht dem Staat schenken.
Gem. Ihrem o.a Artikel (https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/fotovoltaik-handwerkerleistungen-bei-nutzung-des-wahlrechts-nicht-vergessen/) habe ich für meine in 2022 installierte PV Anlage (8 kwp, Liebhaberei) die Handwerkerleistungen in meiner Steuererklärung angegeben. Nachdem ich nun über vier Monate auf meinen Steuerbescheid warte, habe ich heute bei meinem Finanzamt angerufen (Bayern). Die Sachbearbeiterin sagte mir, es ist noch nicht geklärt, ob diese Handwerkerleistungen anerkannt werden. Sie warte auf eine Klärung des Sachverhalts auf höchster Ebene. Solange wird mein Bescheid nicht erstellt. Das widerspricht Ihrem Artikel. Was stimmt nun?
Hallo Jürgen,
wie in dem Artikel erwähnt, sind zum Beispiel Wartungskosten als Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a EStG abzugsfähig, sofern der entsprechende Höchstbetrag (20 Prozent von max. 6.000 Euro) noch nicht anderweitig ausgeschöpft ist.
Und sofern die Steuerbescheide für Altjahre noch änderbar sind, sind unseres Erachtens die reinen Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten nach § 35a EStG ebenfalls abziehbar.
Sollten die Aufwendungen von Ihrem Finanzamt nicht berücksichtigt, bleibt nur das Einspruchsverfahren und ggf. eine Klage vor dem zuständigen Finanzgericht. In diesem Fall sollten Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuziehen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de