Ihre Firma hat ein eigenes Flugzeug, um zum Beispiel zu Messen oder zu Kunden zu fliegen? Dann gibt es schlechte Nachrichten: Die dabei verbrauchten Kraftstoffe sind weder nach dem Mineralölsteuergesetz noch bei unmittelbarer Anwendung des Europarechts von der Steuer befreit.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch (Schluss-)Urteil vom 28. Februar 2012 VII R 9/09 entschieden, dass die Steuerbefreiung für Flugbenzin nur Luftfahrtunternehmen zusteht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen.
Damit wurden die Vorgaben des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. Dezember 2011 C-79/10 umgesetzt.
Im Streitfall setzte ein Unternehmen, dessen Unternehmenszweck nicht im gewerblichen Lufttransport besteht, ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden ein. Darüber hinaus wurden mit dem Flugzeug Wartungs- und Schulungsflüge durchgeführt. Die zu diesen Zwecken verbrauchten Kraftstoffe sind nicht von der Steuer befreit.