Viele Inhaber von Einliegerwohnungen, Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitzen vermieten diese gerne über die Plattform Airbnb. Die entsprechenden Vermietungseinkünfte sind selbstverständlich in der Steuererklärung anzugeben, und zwar üblicherweise in der Anlage V. In einigen Fällen kann es sich auch um gewerbliche Einkünfte handeln; dann wären die Anlage EÜR und G auszufüllen und zudem digital an das Finanzamt zu übermitteln. Offenbar vermutet die Finanzverwaltung aber, dass viele Airbnb-Vermieter ihrer Pflicht nicht nachkommen.
Aktuell weist die Hamburger Finanzbehörde darauf hin, dass Airbnb die Daten von Vermietern der Finanzverwaltung zur Verfügung stellen muss. Genau genommen ist von einem „Weltweit agierenden Vermittlungsportal“ die Rede; aber dass es sich um Airbnb handelt, pfeifen die Spatzen von den Dächern. In der zugrundeliegenden Pressemeldung vom 2.9.2020 heißt es:
„Die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, hat für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden. So wird es unredlichen Vermietern von Ferienunterkünften erheblich erschwert, ihre bisher dem Finanzamt nicht erklärten Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum an Feriengäste weiter verborgen zu halten. Im Zusammenwirken mit der Finanzbehörde Hamburg, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), verschiedenen anderen Bundesländern und den Steuerbehörden des Sitzlandes des Vermittlungsportals wurde eine Internetplattform im Rahmen eines sogenannten internationalen Gruppenersuchens der Steuerfahndung Hamburg verpflichtet, die geforderten steuerlich relevanten Daten für zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, an die deutsche Steuerverwaltung herauszugeben.“
Dies sei ein großer Erfolg der Steuerfahndung Hamburg. Bundesweit sei es das erste erfolgreiche internationale Gruppenersuchen im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen über Internetplattformen. Damit sei ein wichtiger Durchbruch zur Aufhellung dieses erheblichen Dunkelfeldes erreicht worden. Hamburg musste mit Unterstützung anderer
Bundesländer und des BZSt in dem langjährigen Verfahren immer wieder Rückfragen des ausländischen Steuerpflichtigen und der zuständigen ausländischen Behörden begegnen. Diese Hartnäckigkeit habe sich nun ausgezahlt. Die jetzt eingegangenen Daten würden dazu beitragen, bisher den Finanzämtern verschwiegene Einnahmen aufzuspüren, um sie der Besteuerung zu unterwerfen.
Selbstverständlich sind nicht nur Vermieter aus Hamburg betroffen. Die Hamburger Finanzverwaltung wird die Daten den anderen Bundesländern zur Verfügung stellen. Dem Vernehmen nach verlangen auch immer mehr Staaten die Herausgabe der Daten von Airbnb. Es ist durchaus damit zu rechnen, dass Vermieter über kurz oder lang Post von den Finanzämtern im In- und Ausland erhalten.
Übrigens gilt bei den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Hinblick auf Immobilen nicht immer das Belegenheitsprinzip. Einige DBA sehen eine Besteuerung im Wohnsitzstaat – also Deutschland – vor. Es ist mithin denkbar, dass Deutschland im Wege der Amtshilfe bereits in Kürze die Daten aus Spanien oder anderen Ländern erhalten und die Vermietungseinkünfte überprüfen wird.
Airbnb und ähnliche Portale sind auch zahlreichen Gemeinden mittlerweile ein Dorn im Auge; sie wollen kurzfristige Vermietungen unterbinden. Damit soll der Knappheit an Wohnraum entgegengetreten werden, denn die betroffenen Wohnungen stehen nicht mehr zur Dauermiete zur Verfügung. Die Vermieter wiederum sehen sich in ihren Rechten beschnitten und fürchten um ihre Einnahmequelle. Daher klagen viele gegen die Zulässigkeit der so genannten Zweckentfremdungsverbote.
Andere wiederum pochen darauf, dass Airbnb die Daten von vermittelten Wohnungen erst gar nicht an die Gemeinden herausgeben dürfe und hoffen insoweit auf Unterstützung von Airbnb selbst. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hatte zwar entschieden, dass Airbnb die Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Gemeinden quasi „auf Vorrat“ herausgeben muss und damit die Klage der Airbnb Ireland UC abgewiesen (Urteil vom 12.12.2018, M 9 K 18.4553).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ist der Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt. Die Gemeinden müssten sich auf Auskunftsersuchen im Einzelfall beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende Datenerhebung auf Vorrat komme nicht in Betracht (BayVGH, Beschluss vom 20.8.2019, 12 ZB 19.333).