Fahrten zur Arbeit: Was bei Fahrten mit dem Fahrrad absetzbar ist

Fahrten zur Arbeit: Was bei Fahrten mit dem Fahrrad absetzbar ist
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Viele Arbeitnehmer nutzen für die Fahrten zur Arbeit und auch gelegentlich bei Auswärtstätigkeiten das Fahrrad. Die Frage ist, was Sie in diesem Fall steuerlich als Werbungskosten absetzen können.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Diese Fahrten können mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden. Dabei spielt die Art des Verkehrsmittels keine Rolle, sodass auch das Fahrrad begünstigt ist.

Fahrten zu einem gleichbleibenden Sammelpunkt

Manche Arbeitnehmer haben keine „erste Tätigkeitsstätte“, sondern müssen sich auf Weisung ihres Arbeitgebers dauerhaft an einem gleich bleibenden Treffpunkt (Sammelpunkt) einfinden und von dort aus ihre Arbeit aufnehmen oder unterschiedliche Arbeitsorte aufsuchen. Solche Treffpunkte sind beispielsweise das Fahrzeugdepot bei Berufskraftfahrern, Straßenbahnführern, Taxifahrern, Lokomotivführern, Zugbegleitern usw., die ihr Fahrzeug stets am gleichen Ort übernehmen.

Dies können auch Sammelpunkte sein, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzstellen weiterzufahren, z. B. Parkplatz, Treffpunkt am Firmensitz zur Weiterfahrt zu Baustellen. Sie können seit 2014 die Fahrten mit dem Fahrrad zum gleichbleibenden Treffpunkt mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzen, bis 2013 war hierfür die Dienstreisepauschale von 5 Cent je km absetzbar. Gleichwohl können auch seit 2014 Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht werden.

Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten

Werden Dienstreisen oder Auswärtstermine mit dem Fahrrad absolviert, kann seit dem 1.1.2014 keine Pauschale mehr abgesetzt werden. Bis 2013 waren immerhin noch 5 Cent je Fahrtkilometer absetzbar. Doch absetzbar sind unverändert die tatsächlichen entstandenen Aufwendungen, z. B. die Anschaffungskosten, verteilt über die Nutzungsdauer, entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil. Aber diese Ermittlung ist doch recht mühsam.

I N F O

Lohnsteuer kompakt: Werden Dienstfahrten mit einem Elektrofahrrad unternommen, ist zu unterscheiden, ob das Fahrrad verkehrsrechtlich als Fahrrad (Pedelec) oder als Kraftfahrzeug (S-Pedelec, E-Bike) einzustufen ist. Letzteres sind Elektro-Fahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. In diesem Fall können Sie die Dienstreisepauschale von 20 Cent je km absetzen.

 

6 Kommentare zu “Fahrten zur Arbeit: Was bei Fahrten mit dem Fahrrad absetzbar ist”:

  1. Ulrike Beckenkamp

    Laut Ihrer Info auf der Seite https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/fahrten-zur-arbeit-was-bei-fahrten-mit-dem-fahrrad-absetzbar-ist/ sind Fahrten mit dem Fahrrad den Fahrten mit dem PKW gleich gestellt.

    Wenn das so ist, verstehe ich die Lohnsteuer kompakt Maske zur Einkommenssteuererklärung nicht. Ich nutze Bahn und Bike und kann das Fahrrad nur bei ÖPNV (steht da ausdrücklich!) eingeben. Da muss ich aber lt. die Kosten einzeln nachweisen. Das ist wirklich ein Widerspruch?! Bitte erklären Sie es mir.

    Mit freundlichem Gruß
    Ulrike Beckenkamp

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ulrike,

      da haben Sie etwas falsch verstanden.

      Auch mit dem Fahrrad (oder dem ÖPNV, per Fuß oder mit Mofa, Moped, Motorroller, Motorrad) können Sie die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer – begrenzt auf max. 4.500 Euro pro Jahr – in Anspruch nehmen. Wenn Sie dagegen das Auto Nutzen entfällt die Begrnezung auf 4.500 Euro. Daher werden die Fahrtkilometer für PKW und ÖPNV (oder Fahhrad oder zu Fuß, etc.) getrennt erfasst.

      Wenn Sie allerdings den ÖPNV nutzen, können Sie auch die tatsächlichen Kosten geltend machen. Diese werden daher ebenfall separat abgefragt. Die tatsächlichen Kosten für den ÖPNV können aber durchaus über der Entfernungspauschale liegen. Ist dies der Fall sollten Sie die tatsächlichen Kosten auch nachweisen können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph

  2. Daniel

    Warum als Werbekosten absetzen? In der Elster-Maske wird doch sowieso gefragt, wie man zur Arbeit kommt. Heißt das, ich habe jahrelang zu wenig gelten gemacht?
    Gruß
    Daniel

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      ich vermute mal, dass Sie alles richtig gemacht haben. Für die Entfernungspauschale spielt die Art des Verkehrsmittels keine Rolle, sodass auch das Fahrrad begünstigt ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. eisbein

    Hallo,

    ist denn für die Entfernung immer die kürzeste Strecke, die mit dem Auto zur Arbeitsstelle gefahren werden kann, maßgebend?
    … auch wenn die Strecke für Benutzung mit dem Rad – weil man z.B. eine Rad- und Fußgängerbrücke benutzen kann – wesentlich kürzer ist (… und man auch meistens das Fahrrad benutzt hat) ?

    Beste Grüße!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo eisbein,

      für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Auch hier spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich genutzt haben. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wurde.

      hier findne Sie weitere Informationen zur Entfernungspauschale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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