Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen, nicht das Familieneinkommen. Maßgebend ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat, sog. Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG). Bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit hängt die Höhe des Elterngeldes von der Höhe des fiktiven Nettoeinkommens in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes ab.
Je höher also das Nettoeinkommen, desto höher das Elterngeld. Besonderen Einfluss auf die Höhe des Nettoeinkommens hat der pauschale Steuerabzug, der sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen richtet, vor allem nach der Steuerklasse.
Grundsätzlich ist die Steuerklasse in der letzten Gehaltsabrechnung vor der Geburt des Kindes maßgebend. Falls nun Eheleute die Steuerklasse gegenüber der ersten Gehaltsabrechnung in den letzten 12 Monaten geändert haben, wird die neue Steuerklasse nur dann berücksichtigt, wenn sie für die Mehrzahl der letzten 12 Monate angewandt wurde.
Und das bedeutet: Die neue Steuerklassenkombination, z.B. Steuerklasse III für die Mutter und V für den Vater, muss vor der Geburt des Kindes mindestens 7 Monate lang angewandt werden (§ 2c Abs. 3 BEEG).
Was aber gilt, wenn die Steuerklasse im Bemessungszeitraum mehrfach geändert worden ist?
Aktuell hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei einem Elterngeldberechtigten, der die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (zwölf Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals wechselt, die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse entscheidend ist. Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung).
Die maßgebliche Steuerklasse müsse nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn dies für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger sei (absolute Betrachtung). (BSG-Urteil vom 28.3.2019, B 10 EG 8/17 R).
Der Fall: Vor der Geburt ihres Sohnes am 11.2.2016 bezog die Klägerin Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse I, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse IV und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse III. Der Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat.
Dabei legte die Elterngeldkasse als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete sie nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse I, die im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte. Diese Berechnung hat das Bundessozialgericht bestätigt.
Je höher das Nettogehalt in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes ist, desto höher wird das Elterngeld nach der Geburt sein. Und das höchste Nettogehalt ergibt sich, wenn der Elternteil, der das Elterngeld beziehen will, mindestens 7 volle Monate vor der Geburt des Kindes die Steuerklasse III wählt. Bei Eheleuten ist eine Änderung der Steuerklasse von V nach III oder IV nach wie vor zulässig, denn das bringt ein höheres Nettoeinkommen und damit ein höheres Elterngeld (BSG-Urteil vom 25.6.2009, B 10 EG 3/08 R).
Aber seit 2013 gilt, dass der Wechsel mindestens 7 Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes erfolgen muss, damit er anerkannt wird. Wenn Sie sich also nicht gleich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft um die Änderung der Steuerklasse kümmern und sich erst später – zu spät! – dafür entscheiden, bekommen Sie Elterngeld nur nach der zuerst eingetragenen ungünstigeren Steuerklasse.
Gut zu wissen, dass beim mehrfachen Steuerklassenwechsel die am längsten geltende Steuerklasse entscheidend ist. Das Beispiel dazu ist sehr hilfreich. Ich werde daher möglichst schneller zu Steuerklasse III wechseln. Vielen Dank für die Information!
Interessant zu wissen wäre, wie es sich bei Mischeinkünften verhält.
Beispiel:
Geburt des Kindes Mai 2020
Aufgrund eine selbstständigen Nebentätigkeit liegt der Bemessungszeitraum hier nicht bei 12 Monate vor der Geburt, also Mai 2019- April 2020, sondern es gilt das Kalenderjahr 2019.
Wenn nun im August die Steuerklasse für die nicht-selbstständige Erwerbstätigkeit von 4 zu 3 gewechselt wurde würde das ja bedeuten, dass mehr als 7 Monate vor der Geburt die günstigere Steuerklasse gewählt wurde.
Schaut man sich jedoch den Bemessungszeitraum an, wäre der Hauptanteil in 2019 die ungünstigere Steuerklasse 4.
Gibt es hier eine Rechtssprechung?