Alle Steuerbürger, die ihren Gewinn per Bilanz oder durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind – seit dem Veranlagungszeitraum 2011 – grundsätzlich verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nebst Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt selbst dann, wenn die Betriebseinnahmen geringer als 17.500 Euro sind. Eine frühere Kulanzregelung ist ausgelaufen (BMF, Pressemittelung vom 30.3.2017).
Nur im Ausnahmefall dürfen weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung genutzt werden. Das gilt insbesondere bei Personen, die außer Arbeitslohn nur eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale erhalten. Darüber hinaus zeigen sich die Finanzämter aber wenig kulant und sehen nur ganz selten Härtefälle, bei denen sie auf die digitale Übermittlung verzichten.
Aktuell hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg aber einem Physiotherapeuten recht gegeben, der nur über geringe Umsätze und nach eigenen Angaben kaum über Computerkenntnisse verfügte. Er wurde von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung befreit (Urteil vom 8.8.2019, 4 K 4231/18).
Der Fall: Der 1965 geborene Kläger ist als selbständiger Physiotherapeut tätig. Er hat keine Mitarbeiter und auch keine Praxis- oder Büroräume. Seine Rechnungen schreibt er auf einem Laptop mit dem Betriebssystem Windows 7. Zudem verfügt der Kläger über einen Telefonanschluss und ein Handy, aber nicht über ein Smartphone.
Er verfügt nicht über einen Internetanschluss, hält aber eine E-Mail-Adresse vor. Der Kläger gab seine Steuererklärungen nebst Anlagen EÜR (Einnahmen-Überschussrechnung) jeweils in Papierform ab. Dies ging lange Jahre gut und zunächst bat ihn das Finanzamt auch nur, seine Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Doch die Bitten wurden immer drängender und schließlich forderte das Finanzamt den Physiotherapeuten auf, seine Einkommensteuererklärung 2017 digital einzureichen. Der Kläger bat hingegen, die in Papierform eingereichte Erklärung zu bearbeiten.
Er sei nicht in der Lage, die Steuererklärung bzw. die Einnahmen-Überschussrechnung elektronisch anzufertigen und es sei unwirtschaftlich, hierfür einen Steuerberater zu beauftragen. Im Jahr 2017 erzielte er lediglich Einnahmen in Höhe von 16.722 Euro und einen Gewinn in Höhe von 14.534 Euro.
Das Finanzamt beharrte darauf, dass eine Verpflichtung zur Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bestehe. Es setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro gegen den Kläger fest. Hiergegen erhob dieser Einspruch. Das Finanzamt lehnte den Einspruch und auch einen Antrag auf Anwendung der Härtefallregelung ab. Die allgemeinen Aussagen des Klägers zu seinen geringen Computerkenntnissen und dazu, dass die Beauftragung eines Steuerberaters zu teuer sei, seien nicht ausreichend, eine persönliche und wirtschaftliche Unzumutbarkeit festzustellen, die Steuererklärung per Datenfernübertragung abzugeben.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Finanzamt wurde durch das Finanzgericht verpflichtet, auf die Übermittlung der Einkommensteuererklärung für 2017 nebst Anlage EÜR (Einnahmen-Überschussrechnung) per Datenfernübertragung zu verzichten. Der Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung sei aufzuheben.
Begründung: Dem Kläger sei die Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärung unzumutbar i.S. des § 150 Abs. 8 AO, wobei im Hinblick auf den Aspekt der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit das Folgende gelte: Zwar verfüge der Kläger bereits über einen Laptop, so dass keine Kosten für die Anschaffung eines Computers anfallen würden. Allerdings müsste sich der Kläger eine Internetverbindung beschaffen und den Computer sicherheitstechnisch so umrüsten, dass er gefahrlos das Internet nutzen könnte (Sicherheitssoftware). Da der Kläger
bislang das Internet nicht nutzt (und auch kein Smartphone besitzt), würde er diese Anschaffungen nur tätigen, um seine Steuererklärung elektronisch einzureichen.
Zu berücksichtigen sei auch, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG zwar eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung bei Gewinneinkünften ohne Rücksicht auf deren Höhe vorsieht. Jedoch müssen die Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt, wozu nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung und die Wartung sowie für die Hilfestellung bei Fehlfunktionen gehören, in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb, der die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen auslöst (d.h. zu e hieraus erzielten Einkünften und dem Betriebsvermögen), stehen.
Es wird sich noch zeigen müssen, ob die Entscheidung Bestand hat, denn zwischenzeitlich liegt die Revision beim Bundesfinanzhof vor (Az. VIII R 29/19). Dieser hatte – soweit ersichtlich – zuletzt mit Urteil vom 15.5.2018 (VII R 14/17) zur Frage der „unbilligen Härte“ hinsichtlich der digitalen Übermittlung von Steuererklärungen Stellung genommen. So hat er zwar im Grundsatz entschieden, dass eine Steuererklärung in Papierform abgegeben werden darf, wenn eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht. Das Merkmal der unbilligen Härte sei auch im gerichtlichen Verfahren überprüfbar.
Im Urteilsfall hat er allerdings zuungunsten des Klägers entschieden, dass selbst bei einem sicherheitsrelevanten Unternehmen kein Ausspähungsrisiko aufgrund der elektronischen Übermittlung
bestehe bzw. dieses hingenommen werden müsse. Auch die Erkenntnisse aus der „NSA-Affäre“ und den „Snowden-Enthüllungen“ seien keine neuen Gesichtspunkte, welche eine andere Sichtweise erforderten.
Die Anforderungen an die unbillige Härte sind also extrem hoch und müssen vom Steuerbürger sehr genau dargelegt werden.
Ich möchte für die Firma die Buchhaltung wieder auf Vordermann bringen. Interessant, dass das Finanzamt auch eine Verpflichtung zur Übermittlung der Steuererklärung vorgeschrieben ist. Daher werde ich die Erstellung von der Gewinnermittlung schnell machen.
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Ich muss mich wieder um die Steuer kümmern. Interessant, dass diese auch digital abgegeben werden muss. Aber ich werde erst mit dem Steuerberater sprechen.
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