Einbauküche: Neue Vorgaben zur steuerlichen Behandlung der Kosten

Einbauküche: Neue Vorgaben zur steuerlichen Behandlung der Kosten
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Eine Einbauküche stellt nach bisheriger Rechtsauffassung kein einheitliches Wirtschaftsgut dar, sondern sie besteht aus verschiedenen Bestandteilen, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen. Zu unterscheiden ist zwischen Spüle und Kochherd einerseits und den übrigen Küchenelementen andererseits.

  • Spüle und Kochherd stellen unselbstständige Gebäudebestandteile dar, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden. Deshalb gehören diese Kosten zu den Herstellungskosten des Gebäudes und sind zusammen mit diesem abzuschreiben. Werden Spüle und Herd ersetzt, sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und sofort in in voller Höhe als Werbungskosten aus Vermietung absetzbar.
  • Die übrigen Teile der Einbauküche sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Deren Anschaffungskosten sind als Werbungskosten aus Vermietung absetzbar. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer), müssen sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Wird eine vorhandene Einbauküche durch eine neue EBK ersetzt, sind deren Anschaffungskosten nicht Erhaltungsaufwand und daher nicht in voller Höhe absetzbar. Vielmehr muss die neue EBK wiederum normal abgeschrieben werden.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Sichtweise aufgegeben und neue Regeln für die steuerliche Behandlung der Einbauküche in vermieteten Wohnungen aufgestellt: Spüle und Kochherd werden nicht mehr als unselbstständige Gebäudeteile angesehen, sondern sie sind nun ’normale‘ Bestandteile der Einbauküche. Die Einbauküche stellt insgesamt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das über die Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben ist. Dies gilt sowohl bei Erstanschaffung als auch bei einer Erneuerung (BFH-Urteil vom 3.8.2016, IX R 14/15, veröffentlicht am 7.12.2016).

Die Änderung der Rechtsprechung bedeutet für Vermieter eine deutliche Verschlechterung: Sie können nun nicht mehr die einzelnen Bestandteile der EBK, z.B. Elektrogeräte, im Wert unter 410 Euro sofort als Werbungskosten absetzen, sondern müssen die Gesamt-EBK über 10 Jahre abschreiben, sodass nur 10 Prozent pro Jahr als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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Weiterhin gilt, dass eine Einbauküche im Ausnahmefall insgesamt als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gelten kann. Dazu muss die Einbauküche mit dem Gebäude fest verbunden sein und kann davon nicht getrennt werden, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört wird. Dies ist anzunehmen, „wenn die Einbauküche durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie um-schließenden Gebäudemauern (Seitenwände und Rückwand) vereinigt wird.“ In diesem Fall sind die Kosten für die Anschaffung den Gebäudeherstellungskosten zuzurechnen und mit 2 % pro Jahr ab-zuschreiben; die Kosten für eine Erneuerung sind als Erhaltungsaufwand in voller Höhe sofort als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 1.12.1970, VI R 358/69).

21 Kommentare zu “Einbauküche: Neue Vorgaben zur steuerlichen Behandlung der Kosten”:

  1. Elke Maßing

    Wir vermieten eine Wohnung ( in der wir bislang selbst gewohnt haben) mit einer Einbauküche, die 8 Jahre alt ist. Wie viele Jahre können wir die noch von der Steuer ansetzen, wenn Sie bislang noch nicht abgesetzt wurde?
    Beste Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Elke,

      ein Steuerpflichtiger kann nach Ende einer Eigennutzung und anschließender Vermietung des Objektes in der Regel eine lineare Abschreibung für die Restlaufzeit des Wirtschaftsgutes vornehmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  2. Rosina Barnett

    Meine Freundin hat sich eine Einbaukuche gekauft. Sie ist Mieter. Wo können wir es bei der Steuer absetzen.?
    Sie wurde letztes Jahr gekauft und wird per Raten abbezahlt. Nächstes Jahr ist die fertig bezahlt.
    Wieviel kann man jährlich und wie lang absetzen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Rosina,

      Ausgaben, die im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen, können steuerlich i.d.R. nicht geltend gemacht werden. Von dieser Regelung wird nur abgewichen, wenn die Aufwendungen den Sonderausgaben oder den außergewöhnlichen Belastungen zugeordnet werden können oder aber die Ausgaben als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  3. Thea Holtze

    Hallo Thilo,

    bei uns ist der Fall so, dass wir bisher eine Spüle und einen Herd vom Vermieter gestellt bekamen. Der Herd muss nun ersetzt werden. Wir haben jetzt allerdings eine schöne und preisgünstige gebrauchte Einbauküche gefunden. Kann unser Vermieter auch eine gebrauchte Einbauküche von der Steuer absetzen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Thea Holtze

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Thea,

      die Abschreibung richtet sich bei neuen Wirtschaftsgütern nach der Nutzungsdauer, die man den amtlichen Abschreibungstabellen entnehmen kann. Eine Einbauküche ist i.d.R. über 10 Jahre abzuschreiben. Bei einem gebrauchten Wirtschaftsgut richtet sich die Abschreibung i.d.R. nach der Restnutzungsdauer. Im Zweifelsfall sollten sich Ihr Vermieter an seinen Steuerberater wenden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  4. Christine Wolf

    Wer bestimmt ob die Küche mit dem Gebäude eine Einheit ist? sprich ob sie sofort als erhaltungsaufwand abgeschrieben werden kann oder nur linear innerhalb von 10 Jahren abgeschrieben werden kann.
    Meine Mieter ziehen aus und ich nutze die Gelegenheit eine neue Küche einzubauen, und zu renovieren. Die alte Küche war 40 Jahre alt. Kann ich, wenn ich selbst einziehe für das laufende steuerjahr die Küche und renovierungskosten noch absetzen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christine,

      wie in den oben genannten Fällen wird das im Streitfall von einem Gericht entschieden.

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  5. Silviu Kumbach

    Hallo,

    Wir sind 2017 in eine Wohnung eingezogen u d wir haben die bereits eingebaute Einbauküche ( von den vorherigen Mieter) abgekauft. Kann man die EBK irgendwie absetzen? Die war immerhin 2000€… ?

    Mfg
    Silvio

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Silviu,

      Sie können die Anschaffungskosten für die Küche nur dann als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn Sie die Wohnung vermieten. Wenn Sie diese selbst bewohnen, ist die nicht möglich.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Andreas,

      wenn Sie den Backofen für eine von Ihnen vermietete Wohnung anschaffen, dann handelt es sich um Werbungskosten (Analge V). Wenn Sie den Backofen dagegen selbst in Ihrer Wohnung nutzen, können Sie sich über die Stromersparnis freuen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  6. Miryam Schmidt-Vogt

    Hallo Thilo,
    ich möchte innerhalb der nächsten 2-3 Jahre das App. verkaufen, so dass eine 10 jährige Abschreibung keinen Sinn für mich macht. Ich wollte aber die kleine Küche unter einem Betrag von € 4000,- erneuern lassen, d.h. einzelne Elemente austauschen. Fällt dies unter Sanierung, Reparatur oder Aufwand und kann direkt abgeschrieben werden, oder ist jedes Küchenelement ein eigenständiges Element und kann nicht direkt abgeschrieben werden?
    Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
    Miryam Schmidt-Vogt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Miryam,

      wie Sie dem obigen Artikel entnehmen können, hat der BFH entschieden, dass die Ausgaben für die Erneuerung einer Einbauküche – inklusive Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte – in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Die Aufwendungen müssen vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden. (BFH, Az. IX R 14/15).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  7. Fischer

    Hallo ,
    ich habe eine EWigentumswohnung erworben . In dieser befindet sich eine Einbauküche . Kann ich diese steuerlich absetzen ?
    MfG
    Peter Fischer

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Fischer,

      wenn Sie die Wohnung vermieten, können Sie alle Ausgaben, die mit der Vermietung in Zusammenhang stehen, auch als Werbungskosten in der Anlage V geltend machen.

      Wird die Wohnung selbst genutzt, sind die Ausgaben nicht abzugsfähig, sofern es sich nicht um sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  8. Alexander

    Guten Tag Herr Rudolph,
    ich habe da ein paar Fragen zum Verständnis:

    1) Dass eine komplette Einbauküche über Jahre abgeschrieben wird, kann ich nachvollziehen. Wie verhält es sich jedoch, wenn einzelne Elemente einer Einbauküche aufgrund eines Defektes ausgetauscht werden müssen, zum Beispiel ein Herd? Werden diese als Erhaltungsaufwendungen sofort abgesetzt oder müssen sie ebenfalls über 10 Jahre abgeschrieben werden? Sofern eine Absetzung als Erhaltungsaufwand möglich ist, muss dabei der Maximalbetrag von 800 Euro netto für bewegliche Wirtschaftsgüter beachtet werden oder ist dies in dem Fall unerheblich?

    2)
    Wie verhält es sich, wenn eine Immobilie mit einer bereits vorhandenen gebrauchten Einbauküche erworben wird, der Wert der Einbauküche sich jedoch nicht im Kaufvertrag niederschlägt. Kann die Einbauküche trotzdem abgeschrieben werden, obwohl man quasi nichts für die Küche bezahlt hat?

    (Eine Vermietung der Immobilie wird in beiden Fällen natürlich vorausgesetzt)

    Herzlichen Dank vorab!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Alexander,

      Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, d.h. abgeschrieben, werden. Eine Ausnahme aber gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro.

      Zu den abschreibungsfähigen Einrichtungsgegenständen bei einer vermieteten Wohnung zählen insbesondere:

      • Einbauküche (Nutzungsdauer: 10 Jahre, Abschreibungssatz: 10%)
      • Kühlschrank (10 Jahre, 10%)
      • Herd (10 Jahre, 10%)
      • Spüle (10 Jahre, 10%)
      • Geschirrspüler (7 Jahre, 14,3%)
      • Waschmaschine (10 Jahre, 10%)
      • Wäschetrockner (8 Jahre, 12,5%)

      Die Dauer der Abschreibung wird in den sogenannten AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums festgelegt. Die AfA-Tabellen gehen immer davon aus, dass ein Wirtschaftsgut neu gekauft wird.

      Bei gebrauchten Gegenständen richtet sich die Nutzungsdauer nach der Zeit, die das Wirtschaftsgut voraussichtlich noch genutzt werden wird, der sogenannte Restnutzungsdauer.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Tina

    Hallo,
    wird für die AfA nur der Kaufpreis herangezogen oder wird auch der Transport und die Montage mit eingerechnet? Also, sind Montage und Transportkosten der neuen Einbauküche unter Werbungskosten sofort absetzbar?

    Danke für Ihre Antwort!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tina,

      Aufwendungen für die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand (z.B. Montage- und Transportkosten) fallen insbesondere im Anlagevermögen an. Sie sind in die Anschaffungskosten einzurechnen und gelten als Anschaffungsnebenkosten. Anschaffungsnebenkosten werden durch den Erwerbsvorgang verursacht und können dem Erwerbsvorgang einzeln zugerechnet werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  10. MIchael

    Hallo,
    Es wurde mehrfach geschrieben, dass einzelne Ersatzgeräte (z.B. neuer Kühlschrank oder Spülmaschine nach Defekt) für eine Einbauküche mehrjährig abgeschrieben werden müssen.
    In der Antwort an Alexander steht dann, dass eine Ausnahme für GWG gilt (800 € netto = ca. 950 € brutto Anschaffungspreis, richtig ?).
    Ein Kühlschrank (fiktives Beispiel) für 899 € brutto als Ersatz für den Defekten wäre dann also im ersten Jahr voll absetzbar ?

    Ich bin da schon mal mit der Waschmaschine reingefallen. Wollte meinen Mietern (WG) was Gutes tun und hab eine 1200€ Miele hingestellt … und werd vom Finanzamt mit 10 Jahren Absetzung „bestraft“.
    Hätte ich ihnen ne billige Goren*e für 400€ hingestellt mit 50% mehr Energieverbrauch, wäre es für mich billiger gewesen und das Finanzamt hätte mich mit mit Sofortabsetzung belohnt. Der Staat hat eben kein Herz für Mieter 🙂

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