eBay: Versteuerung bei An- und Verkauf von Artikeln

eBay: Versteuerung bei An- und Verkauf von Artikeln
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Personen, die Artikel über eBay angeblich privat verkaufen, sind vor einem Zugriff des Fiskus nicht geschützt. Die Finanzbeamten prüfen recht systematisch, wer auf den Plattformen zwar als Privatmann oder -frau auftritt, tatsächlich aber wie ein gewerblicher Händler tätig ist. Und so führt einmal der Verkauf einer – vermeintlich geerbten – Sammlung von Pelzmänteln zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht und ein anderes Mal der Verkauf von Bierdeckeln (vgl. BFH vom 12.8.2015, XI R 43/13 und FG Köln vom 4.3.2015, 14 K 188/13).

Im Jahre 2020 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen auf der Internetplattform eBay grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen und folglich einkommensteuerpflichtig ist (BFH-Urteil 17.6.2020, X R 26/18).

Der Fall: Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf eBay in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 Euro. Nach Ermittlungen der Steuerfahndung hat das Finanzamt für die Streitjahre Steuerbescheide erlassen und dabei die Gewinne geschätzt. Die eBay-Verkäuferin wehrte sich hiergegen; sie sah ihr Handeln lediglich als Hobby an.

Die Richter sind ihrer Auffassung aber nicht gefolgt. Die Klägerin habe nicht lediglich privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, also nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Sie sei dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten. Folglich seien ihre Gewinne zu versteuern.

Einen Teilerfolg konnte die eBay-Verkäuferin aber dennoch verbuchen: Sie hatte keine Aufzeichnungen geführt, weil sie angenommen hatte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Das Finanzgericht hielt daher eine Schätzung der Betriebsausgaben für geboten, und zwar in Höhe von 60 Prozent des Nettoumsatzes. Die Richter des BFH sind allerdings der Meinung, dass die Schätzung konkreter „untermauert“ werden müsse und haben die Sache daher zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Aktuell hat der BFH in der Sache auch zur Umsatzsteuer geurteilt, denn angesichts der Höhe der Erlöse war die eBay-Verkäuferin keine Kleinunternehmerin mehr. Im Grundsatz folgen die Richter, die für die Umsatzsteuer zuständig sind, der einkommensteuerlichen Sichtweise ihrer Kollegen: Wer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über eBay veräußert, unterliegt mit seinen Verkäufen der Umsatzsteuer, sofern die Kleinunternehmergrenze überschritten ist.

Aber auch hier konnte die Klägerin einer Teilerfolg erringen: Es ist nicht der gesamte Erlös der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis. Es gelten die Grundsätze der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (BFH-Urteil vom 12.5.2022, V R 19/20). Die Vorinstanz muss die bisher fehlenden Feststellungen zur Differenzbesteuerung nachholen. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des BFH der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, so dass dann zu schätzen sein kann.

 

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Eine Schätzung von Ausgaben durch das Finanzamt geht fast immer mit einem enormen Sicherheitsabschlag zulasten des Steuerpflichtigen einher. eBay-Verkäufer sollten daher sowohl ihre Erlöse als auch ihre Kosten sehr genau aufzeichnen und nachweisen.

Und noch ein Hinweis: Kleinunternehmer bleiben von der Umsatzsteuer verschont. Dann darf der Umsatz im Vorjahr aber 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr maximal 50.000 Euro betragen. Es kommt bei diesen Werten auf die Einnahmen und nicht auf die Gewinnmarge an.

 

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Baut ein Steuerbürger aus privatem Interesse eine Sammlung auf und fasst er erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss, diese „en bloc“ oder in Einzelakten zu veräußern, ist dies der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung. Ein händlertypisches Verhalten liegt nicht vor, so dass der Verkauf nicht der Einkommensteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 18/19). Insofern ist der Komplettverkauf einer Sammlung also von einem planmäßigen An- und Verkauf zu unterscheiden.

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