Private Haushalte, die im Jahre 2022 mit Heizöl, Flüssiggas, Holz oder Kohle geheizt haben, hatten – wie Gaskunden – mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Auch diese Haushalte sollen eine staatliche Hilfe bekommen. Deshalb hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, „mit den Ländern eine Verwaltungsvereinbarung zur Ausgestaltung eines Härtefallfonds zu vereinbaren“ (BT-Drucksache 20/4911 vom 14.12.2022, S. 9; BT-Drucksache 20/4915 vom14.12.2022, S. 8). Wer bekommt die Härtefallhilfen?
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Kategorie: Steuererklärung 2023
Gebäude-AfA: Anforderung an Gutachten zur Verkürzung des AfA-Zeitraums
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt – typisierend – eine Nutzungsdauer bei der Gebäude-AfA von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz zu gering und so wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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Immobilien: Barzahlungsverbot auch für Kryptowährungen, Gold und Edelsteine
Im Mai 2022 hatte der Bundestag wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine ein erstes Gesetz zur besseren Durchsetzung von Sanktionen beschlossen. Damit sollte die Zusammenarbeit der maßgebenden Behörden intensiviert und ihre Zuständigkeiten erweitert werden. Es sollte auch bessere Möglichkeiten zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögensgegenständen geben (Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen vom 23.5.2022). Nun wird das „Sanktionsdurchsetzungsgesetz I“ um das „Sanktionsdurchsetzungsgesetz II“ ergänzt und ein verschärftes Barzahlungsverbot eingeführt.
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Gestaltungsmodell: Baukosten oder Kaufpreis rechtzeitig aufteilen
Beim Erwerb oder der Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes kann eine geschickte Zuordnung der Darlehen und der Eigenmittel enorme Steuervorteile bringen. Doch bei dem Gestaltungsmodell gibt es einiges zu beachten.
Fahrtkosten für Feuerwehrleute: Wie wird die erste Tätigkeitsstätte ermittelt?
Im Jahre 2019 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine „erste Tätigkeitsstätte“ hat. Nach diesem Urteil hätte er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten bzw. die Dienstreisepauschale als Werbungskosten geltend machen können (Urteil vom 28.11.2019, 6 K 1475/18). Doch soeben hat der Bundesfinanzhof der Revision des Finanzamts entsprochen.
Thesaurierende Fonds: Wie hoch ist die Vorabpauschale für 2023?
Seit 2018 haben Anleger von Investmentfonds während der Haltedauer der Anteile eigentlich nur die tatsächlichen Ausschüttungen zu versteuern. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert. Der Gesetzgeber will auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern muss. Deshalb müssen Anleger in diesen Fällen eine sog. Vorabpauschale versteuern.
Privatverkäufe: Neue Meldepflichten der Internetbetreiber
Wer Waren verkauft oder Dienstleistungen anbietet, kommt heutzutage um digitale Plattformen bzw. Online-Marktplätze kaum noch herum. Ob Bücher, Elektronik, Kleidung, Reisen, Autos oder Unterkünfte – nahezu alle Waren und Dienstleistungen werden auf digitalen Plattformen vermarktet. Zu den bekanntesten Beispielen zählen Internetportale wie AirBnB, Booking, Tripadvisor, Expedia, GetYourGuide, Uber, Amazon Marketplace, eBay, Vinted oder Etsy, um nur einige zu nennen.
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Lohnsteuer: Neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl
Ehegatten können für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
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Energiepreispauschale für Studierende: Fragen-Antworten-Katalog
Eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben im September 2022 Erwerbstätige und im Dezember 2022 Rentner und Pensionäre erhalten. Nun kommen auch die Studierenden dran. Im Jahre 2023 werden die Studierenden und Fachschüler eine einmalige Energiepreispauschale bekommen – allerdings nur in Höhe von 200 Euro. Studierende und Fachschüler können die Pauschale bis spätestens 30.9.2023 beantragen („Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG“ vom 16.12.2022).
Aktuell wurde ein Fragen-Antworten-Katalog (FAQs) zur Energiepreispauschale für Studierende veröffentlicht.
Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt
Seit 2015 müssen gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Dieser Zusatzbeitrag war bis 2018 alleine vom Versicherten zu tragen. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag wie der normale KV-Beitrag von 14,6 % jeweils in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentenversicherung und Rentnern getragen.
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Auslandsreisen: Geänderte Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge
Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge bekannt.
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Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze
Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen („Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10.12.2019). Es gibt eine Freigrenze (Nullzone), eine Milderungszone (Übergangsbereich) und eine Belastungszone oberhalb der Milderungszone.
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Ausbildungsfreibetrag: Erhöhung des Abzugsbetrages
Eltern haben für Kinder in Schul- und Berufsausbildung, für die sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro für „Sonderbedarf“, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist (§ 33a Abs. 2 EStG).
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Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge wird erhöht
Von den Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt bislang ein Betrag bis 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Verheirateten steuerfrei. Das ist der so genannte Sparerpauschbetrag. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Bis zu diesem Betrag kann der Sparer Freistellungsaufträge erteilen und so seine Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer kassieren (§ 20 Abs. 9 EStG). Das ändert sich 2023.
Arbeitszimmer: Neue Regeln beim Werbungskostenabzug
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet. Aktuell wurde ab dem 1.1.2023 der Werbungskostenabzug beim häuslichen Arbeitszimmer geändert (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).
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Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag
Für Familien werden das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag durch das „Inflationsausgleichsgesetz“ vom 8.12.2022 angehoben. Im Rahmen der Familienförderung beträgt das Kindergeld künftig für jedes Kind 250 Euro, der Kinderfreibetrag 6.024 Euro und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung 2.928 Euro.
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Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits im Januar 2023 leisten!
Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen für die „Unterstützung bedürftiger Personen“ steuerlich geltend machen. Allerdings muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2023 sind bis zu 10.908 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar.
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Energiepreispauschale: Ist die Besteuerung überhaupt zulässig?
Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige, die im September 2022 ausgezahlt worden ist, und die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger aus dem Dezember 2022 sind nach dem Willen des Gesetzgebers zu versteuern. Nach einer gesetzlichen Fiktion gelten die Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre) oder sonstige Einkünfte (Selbstständige, Rentner).
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Homeoffice: Verbesserung der steuerlichen Pauschale
Infolge der Corona-Pandemie üben viele Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit zu Hause aus (Homeoffice). Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Aus diesem Grund wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt, die nun ab 1.1.2023 dauerhaft von allen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden kann.
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Bonuszahlungen der Krankenkasse: Wann Steuerbescheide geändert werden
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an und zahlen dann dafür Geldprämien. Bei bestimmten Bonuszahlungen handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Und deshalb werden auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18).
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Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG).
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