Beim bundesweiten Blitz-Marathon am 16. und 17. April 2015 wurden insgesamt 3.254.819 Fahrzeuge kontrolliert, 91 262 Fahrzeuge waren zu schnell unterwegs. Manche Arbeitgeber zahlen die Strafzettel für ihre Außendienstmitarbeiter oder Nutzer eines Firmenwagens, die diese auf ihren dienstlichen Fahrten „gesammelt“ haben.
Auch Lkw- und Fernfahrer sowie Kurierdienste fallen oft auf, weil sie Lenkzeiten überschreiten, Ruhezeiten nicht einhalten und Parkverbote missachten. Auch hier sind viele Arbeitgeber großzügig und übernehmen für ihre angestellten Fahrer die Buß- und Verwarnungsgelder.
Die Frage ist, ob die vom Chef bezahlten „Knöllchen“ beim Arbeitnehmer steuerfrei oder steuerpflichtig sind.
Aktuell macht die Finanzverwaltung auf eine geänderte Rechtslage aufmerksam und weist darauf hin, dass die Übernahme von Bußgeldzahlungen durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, der auch sozialversicherungspflichtig ist. Denn die Arbeitgeberleistung erfolge hier nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und sei deshalb nicht steuerfrei. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen hat, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten (OFD Frankfurt vom 28.7.2015, S 2332 A-094-St 222).
Solche Zahlungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen und im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind. Dies aber gilt nicht für Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und rechtswidrig sind.
Hinweis: Im Jahre 2004 hatte der BFH noch die Auffassung vertreten, dass die Übernahme von Verwarnungsgelder, die dem Arbeitnehmer eines Paketzustelldienstes ersetzt werden, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, wenn ohne den Verstoß gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen letztlich ein reibungsloser Be-triebsablauf nicht gewährleistet werden kann (BFH-Urteil vom 7.7.2004, VI R 29/00). Diese Entscheidung hat der BFH aber schon im Jahre 2013 revidiert (BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12).
Die Bezahlung des Knöllchens ist in keinem Fall als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Der Ausschluss ist ausdrücklich im Gesetz geregelt und gilt für „von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder“ (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).