Bundestagswahl am 26.9.2021: Wie Parteispenden berücksichtigt werden

Bundestagswahl am 26.9.2021: Wie Parteispenden berücksichtigt werden
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Zur Bundestagswahl am 26. September 2021 treten weit mehr als die großen bekannten Parteien an und buhlen nicht nur um Ihre Stimme – sondern auch um Parteispenden. Denn Stimmen und Spenden bringen den Parteien zusätzlich Geld aus der Staatskasse.

  • Für die ersten vier Millionen Stimmen gibt es jeweils 1,05 Euro und darüber hinaus 0,86 Euro je Stimme (Wählerstimmenanteil, Stand 2020).
  • Und für jeden Euro, den Sie einer Partei in Form von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen bis zu 3.300 Euro zuwenden, erhält die Partei aus der Staatskasse nochmals 45 Cent (Zuwendungsanteil). Zuwendungen über den berücksichtigungsfähigen Betrag von 3.300 Euro hinaus sind zwar zulässig, sie bleiben aber bei der Berechnung des Zuwendungsanteils außer Betracht und werden nur bei der Ermittlung der „relativen Obergrenze“ berücksichtigt.
  • Seit 2017 steigen die vorgenannten Beträge zum Wählerstimmenanteil jedes Jahr automatisch um den Prozentsatz, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat (§ 18 Abs. 3 des Parteiengesetzes).

Steuerlich begünstigt sind nicht nur Spenden, sondern auch Mitgliedsbeiträge an politische Parteien. Spenden und Mitgliedsbeiträge sind hier auf zweifache Weise steuerbegünstigt:

  • Die Zuwendungen werden zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen bei Alleinstehenden bis zu 1.650 Euro und bei Verheirateten bis zu 3.300 Euro. Die Steuerersparnis beträgt also bis zu 825 Euro bzw. 1.650 Euro (§ 34g Nr. 1 EStG).
  • Zuwendungen darüber hinaus sind als Sonderausgaben absetzbar, und zwar bei Alleinstehenden bis zu weiteren 1.650 Euro und bei Verheirateten bis zu weiteren 3.300 Euro (§ 10b Abs. 2 EStG).

Beispiel:

Herr Steuerle ist verheiratet und hat der Freizeit-Partei 7.000 Euro gespendet. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt ohne Parteispenden 110.000 Euro im Jahre 2021.

Geleistete Parteispenden
(1) Abzug von der Steuerschuld: 50 % von max. 3.300 Euro
7.000 Euro

./. 3.300 Euro

Restspende

(2) Absetzbar als Sonderausgaben: max. 3.300 Euro

= 3.700 Euro

./. 3.300 Euro

Steuerunwirksam bleiben = 400 Euro
Zu versteuerndes Einkommen (ohne Spenden)

Einkommensteuer nach Splittingtabelle

(2) Spendenabzug als Sonderausgaben

110.000 Euro

 

./. 3.300 Euro

27.962 Euro
Neues zu versteuerndes Einkommen

Einkommensteuer

Steuerersparnis: 1.336 Euro

(1) Spendenabzug von der Steuerschuld

 

= 106.700 Euro

 

26.626 Euro

 

./. 1.650 Euro

Verbleibende Einkommensteuer

Steuerersparnis für den Spender insgesamt: 1.336 Euro + 1.650 Euro

Zuschuss für die Partei aus der Staatskasse: 3.300 Eurox 0,45 Euro

= 24.976 Euro

2.986 Euro

1.485 Euro

Lohnsteuer kompakt

Alle über Mitgliedsbeiträge hinausgehenden Zahlungen sind Spenden. Anders als bei anderen Organisationen stellen also auch Mitgliedsumlagen und eventuelle Aufnahmegebühren Spenden dar (BMF-Schreiben vom 10.4.2003, BStBl. 2003 I S. 286).

Wissen Sie eigentlich, wie viele Parteien es in diesem unserem Lande gibt, die steuerbegünstigt Spenden und Mitgliedsbeiträge entgegennehmen dürfen? Sage und schreibe 113 Parteien und politische Vereinigungen! (Stand: 1.2.2021). Das sind Parteien und Vereinigungen, die gemäß § 6 Abs. 3 Parteiengesetz beim Bundeswahlleiter Satzung und Programm der Partei sowie Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen hinterlegt haben. Das Anschriftenverzeichnis der Parteien finden Sie auf der Website des Bundeswahlleiters.

 

 

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