Bewirtungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hingegen werden Bewirtungen aus Anlass persönlicher Ereignisse, wie Geburtstag, Hochzeit u.Ä., bisher nicht steuerlich anerkannt, weil diese der persönlichen Repräsentation dienen und damit privat veranlasst sind. Denn es handelt sich um „Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen“ (§ 12 Nr. 1 EStG).
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für eine Sensation gesorgt: Das Finanzgericht hat entgegen geltender Rechtsauffassung entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind (FG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2015, 6 K 1868/13, Revision).
Der Fall: Der Geschäftsführer einer GmbH lädt anlässlich seines 60. Geburtstages rund 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. Die Kosten in Höhe von 2.470 Euro erkannte das Finanzamt nicht als Werbungskosten an, wohl aber das Finanzgericht.
Die Bewirtungskosten – so das Gericht – könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei. Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Geschäftsführer habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden.
Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Der Kostenaufwand (pro Person 35 Euro) liege zudem deutlich unter dem Betrag, den der Geschäftsführer für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.
Lohnsteuer kompakt: Die Aufwendungen bei der Arbeitnehmerbewirtung sind – anders als bei der Arbeitgeberbewirtung – nicht auf 70 % begrenzt, sondern in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Es handelt sich hier um die Bewirtung betriebsinterner Personen, also um eine Bewirtung aus „beruflichem“ Anlass (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR).
Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen.
ACHTUNG: Der Fall wurde dem Bundesfinanzhof vorgelegt. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat bereits mitgeteilt, dass die Finanzämter bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung die Kosten für eine Geburtstagsfeier weiterhin nicht als Werbungskosten anerkennen (PM vom 15.12.2015).
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Besten Dank für die hilfreichen Informationen zum Thema Bewirtungsbeleg. Es ist wirklich empfehlenswert hier so genau wie möglich zu arbeiten, dann spart man sich später den Ärger mit dem Finanzamt…