Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können im bestimmten Umfang direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 1 u. 2 EStG). Zusätzlich können Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Auch Mieter können die Steuervergünstigung nach § 35a EStG erhalten. Wichtig ist die richtige Bescheinigung.
Wenn Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen selbst beauftragt haben oder die zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen angefallen sind, können die Aufwendungen in der Steuererklärung angesetzt werden.
Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen durch eine Bescheinigung des Vermieters (Stichwort „Bescheinigung nach §35a EStG“) nachgewiesen werden (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213). Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.
Üblicherweise wird dazu eine Jahresabrechnung erteilt, die folgende Angaben enthalten muss:
- die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge, und zwar gesondert aufgeschlüsselt nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
- den Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) und
- den individuell errechneten Anteil des jeweiligen Mieters.
Ergeben sich die Angaben nicht bereits aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine anderweitige Bescheinigung zu führen, etwa wie sie das genannte Schreiben des Bundesfinanzministeriums musterhaft als Anlage enthält. Wer dem Finanzamt weder die geforderte Jahresabrechnung noch die Bescheinigung laut BMF-Schreiben vorlegen kann, begibt sich aufs Glatteis. Dies zeigt ein Fall, den das Niedersächsische Finanzgericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 8.5.2019, 4 K 120/18).
Der Fall: Eheleute lebten in einer Mietwohnung. Sie baten beim Finanzamt um die anteilige Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen, zum Beispiel für die Funktionsprüfung der Heizung, für die Treppenreinigung, für den Schneeräumdienst und für die Gartenpflege. Sie reichten eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskosten-Abrechnung ein.
Hieraus ergaben sich aber nicht unbedingt die oben geforderten Angaben, zum Beispiel zu der Frage, ob und inwieweit die Beträge tatsächlich per Banküberweisung beglichen worden sind. Auch eine explizite Aufteilung in Arbeitslohn und Materialkosten fehlte. Finanzamt und Finanzgericht lehnten mithin einen Abzug der Kosten ab.
Doch bemerkenswert: Die Finanzrichter hatten die Revision zwar nicht zugelassen, über den Umweg der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof die Revision aber nun doch erlaubt. Diese ist unter dem Az. VI R 24/20 anhängig.
In anhängigen Streitfällen sollten sich betroffene Mieter auf die Revision berufen und ein Ruhen ihres eigenen Verfahrens beantragen. In aktuellen Fällen hingegen sollte unbedingt die geforderte Jahresabrechnung mit allen Angaben oder die genannte Bescheinigung beim Vermieter angefordert werden.