Beruflicher Umzug: Erhöhung der Umzugskostenpauschale ab März 2015

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden.Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass bei beruflichen Umzügen ab dem 1.3.2015 die Umzugskostenpauschalen angehoben werden (BMF-Schreiben vom 6.10.2014).

Umzugskostenpauschale ab März 2015

Lohnsteuer kompakt: Folgende Feinheit sollten Sie noch kennen: Es kommt genau genommen auf den Tag an, an dem Sie den Umzug beenden. Werden die Möbel beispielsweise am 28.2.2015 eingeladen und am 1.3.2015 ausgeladen, haben Sie Anspruch auf die höheren Beträge.

 

20 Kommentare zu “Beruflicher Umzug: Erhöhung der Umzugskostenpauschale ab März 2015”:

  1. Pingback: Steuererklärung für 2015: Das ist neu

  2. Sinisa Cvetkovic

    Hallo,
    ich bin in Januar 2015 aus Kroatien nach Deutschland gezogen. Kann ich die Umzugskostenpauschale in der Steuererklärung geltend machen. Ich bin aus beruflichen Gründen umgezogen.

      1. Mariusz Maj

        Guten Abend Herr Rudolph, /texte/2023/310/ ich habe eine Frage wegen sonstige Umzugskosten. Sie haben hier an Herrn Sinisa Cvetkovic, am 31.05.2016 geantwortet, dass er kann sonstige Umzugskosten absetzen, wenn er aus dem Ausland nach Deutschland umgezogen ist. Ich wollte genauso für 2015 machen, habe das mein Steuerberater geasagt, dann habe ich die Antwort bekommen, dass das fast unmöglich ist. Der Finanzamt macht das ungern, und verlangt Bescheinigung von Abmeldung aus dem Ausland, Bescheinigung über diese sonstige Kosten usw. Also Finanzamt amcht das komplizier und am meisten will nicht zahlen. So, solche Antwort habe von Steuerberater bekommen.Habe auch Rechtsanwalt online befrgagt über sonstige Umzugskosten, solche Antwort habe bekommen: „Die Kosten für den Umzug aus dem Ausland können Sie nicht geltend machen, dies ist nicht möglich.
        Für den weiteren Umzug können Sie die Pauschale geltend machen, das Finanzamt kann Ihnen hier keine Probleme machen, Sie benötigen keine Belege. Der Betrag ist korrekt. “ – Hier geht’s um 730 euro.
        Na ja, und was soll ich jetzt ich denken? Und machen? Sie sagen etwas anderes als dieser Rechtsanwalt und mein Steuerberater auch etwas anders…..Oder können Sie mir Herrn Sinisa Cvetkovic antworten, ob Sie diese 730 euro als sonstige Umzugskosten bekommen haben, oder nicht?Viele Grüße-K

        1. Thilo Rudolph Autor

          Hallo Herr Maj,

          die gesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von beruflich bedingte Umzugskosten sind relativ klar:

          (1) Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten.
          R 9.9 LStR 2015 Lohnsteuer-Richtlinien 2015 – LStR 2015 –

          Sind die Umzugskosten dagegen nicht beruflich veranlasst, ist kein Werbungskostenabzug möglich.

          Typische beruflich bedingte Umzugsgründe liegen u. a. bei einem Arbeitsplatzwechsel vor, z.B.

          • Wohnungswechsel in die Nähe des neuen Arbeitsortes
          • Wohnungswechsel aus dem Ausland in die BRD zur Arbeitsaufnahme
          • Wohnungswechsel wegen Aufgabe eines Arbeitsplatzes (Rückzug) im Ausland
          • Wohnungswechsel wegen Aufgabe des beruflich veranlassten doppelten Haushalts
          • Wohnungswechsel wegen Wechsel der Arbeitsstätte beim gleichen Arbeitgeber (Filialwechsel etc.)

           

          Die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Umzugskosten finden sich in § 9 EStG (Werbungskosten) und in § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG (Steuerfreie Erstattung von Umzugskosten aus öffentlichen Kassen bzw. außerhalb des öffentlichen Dienstes) und beziehen sich auf das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und die Auslandsumzugsverordnung (AUV). Anweisungen zur steuerlichen Behandlung für die Verwaltung enthält Richtlinie R 9.9 Lohnsteuerrichtlinien-LStR (Umzugskosten).

          Im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) oder in der Auslandsumzugsverordnung (AUV) sind für bestimmte Fälle Pauschalen bzw. Höchstbeträge vorgesehen, die in der aktuellen Fassung von der Finanzverwaltung in der Regel bei einem beruflichen veranlassten Wohnungswechsel anerkennt werden.

          Das Sie auf Verlangen des Finanzamts Nachweise für die entstandenen Umzugskosten erbringen müssen, ist korrekt und kann im Übrigen für alle geltend gemachten Werbungskosten und nicht nur für die Umzugskosten verlangt werden.

          Wenn Sie sich allerdings bereits mit einem Steuerberater beraten haben und dieser in Ihrem individuellen Fall keine Möglichkeit des Werbungskostenabzugs sieht, sollten Sie sich auf sein Urteil verlassen oder ggf. eine zweite Meinung eines anderen Steuerberaters oder Rechtsanwalts einholen.

          Mit freundlichen Grüßen

          Thilo Rudolph
          Lohnsteuer kompakt

      2. Marius

        Danke für die schnelle und volle Antwort.
        Ich bin nur wegen Arbeit nach Deutschland umgezogen, also reine berufliche Gründe.
        Mein Steuerberater, hat mir jedoch gesagt, dass ich schon mehr Abzüge habe als Lohnsteuer war, ungefähr 200 Euro mehr. Und mehr Finanzamt wordmir nicht zahlen, als das was ich schon von der Abzüge habe.
        Was meinen Sie davon?
        Lohnsteuer hatte ich ca. 1,6 tausend Euro, und Abzüge sind jetzt ca. 1, 8 tausend Euro. Das ist für 2015.
        Kann ich die sonstige Umzugskisten trozdem Ihre Meinung dazu schrieben, oder nicht?
        Danke im Voraus,
        Gruss
        PS alos hat mir dieser Rechtsanwalt falsch gesagt….

        1. Thilo Rudolph Autor

          Hallo Herr Maj,

          Ihr Steuerberater hat natürlich recht: Wenn Sie bereits die kompletten Steuern über Ihre Steuererklärung erstattet bekommen, bringt die zusätzliche Angabe der Umzugskosten keine steuerlichen Vorteil.
          Sie können die Umzugskosten natürlich trotzdem angeben, das dürfte aber dann keinen Effekt auf Ihre Erstattung haben, wenn Ihr Steuerberater das richtig gerechnet hat.

          Evtl. könnten Sie einen Verlustvortag beantragen, wenn Ihr Einkommen (Einkünfte abzgl. aller Ausgaben) insgesamt negativ wäre. Das hat Ihr Steuerberater aber sicherlich bereits berücksichtigt.

          Mit freundlichen Grüßen

          Thilo Rudolph
          Lohnsteuer kompakt

  3. Luise

    Guten Abend,

    demzüglich hätte ich eine Frage. Wie ist es wenn man gerade seine Ausbildung abschließt und wo anderst einen Vertrag abgeschlossen hat und deswegen Umziehen muss, kann man dies dann auch absetzten unter den Werbungskosten oder ist das dann was anderes?
    Ich bedanke mich im Vorraus

    Mit freundlichen Grüßen

    Luise

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Luise,

      wenn Sie Arbeitnehmer sind, können Sie auch Werbungskosten geltend machen. Es ist unerheblich, ob, Sie Azubi, Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigt sind. Wenn Sie berufsbedingt (Voraussetzungen) umziehen, können Sie die Aufwendungen auch in der Steuererklärung geltend machen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. formatc1702

    Guten Tag.
    Ich habe bei den Umzugskosten unter „Reisekosten für die Wohnungssuche“ und „Transportkosten“ angefallene Kosten angegeben, mit Belegen. Habe ich dennoch Anspruch auf die Umzugspauschale? Diese gilt ja für „sonstige“ Ausgaben, die nicht unter die o.g. Punkte fallen?
    Vielen Dank, beste Grüße.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten (Transportkosten, Reisekosten, doppelte Miete, etc.) gibt es die Pauschale für so genannte sonstige Umzugskosten, die jeder Steuerzahler einmal pro Umzug in seiner Steuererklärung nutzen darf. Damit werden sonstige Aufwendungen während des Umzugs abgegolten. Wenn Ihre tatsächlich entstandenen sonstigen Umzugskosten höher sind als diese Umzugskostenpauschale, dann dürfen Sie die tatsächlichen Ausgaben geltend machen. Reichen Sie dann auf jeden Fall Rechnungen und Belege ein.

      Unter die Umzugspauschale fallen:

      • Trinkgelder für die Möbelpacker und andere Helfer. Hierunter fällt zum Beispiel auch, wenn Sie Ihre Freunde als Dank für die Hilfe nach dem Möbelschleppen zum Essen einladen.
      • Fachgerechter An- und Abbau von Lampen, Einbauküche und anderen elektrischen Geräten.
      • Fachgerechtes Anbringen und Ändern von Vorhängen, Gardinen, Rollos und deren Halterungen.
      • Gebühren für die Ummeldung.
      • Anzeigen für die Wohnungssuche etc.
      • Kosten für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, sofern Sie vertraglich zur Übernahme verpflichtet sind (aber nicht Schönheitsreparaturen in der neuen Wohnung, denn diese sind privat veranlasst).

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Sebastian Maaß

    Ich werde umziehen und dadruch fast 40km Fahrtweg und gut eine Stunde Fahrzeit pro Strecke sparen. Liegt in meinem Fall auch ein beruflicher Grund vor. der Arbeitgeber ist der selbe geblieben, ich verringere nur den Fahrtweg enorm.

    Vielen Dank im Vorraus

  6. Sabrina Maderlehner

    Guten Tag Herr Rudolph,
    wir haben von der Bundesagentur die Kosten für Fahrzeugmiete und Benzin erstattet bekommen. Kann ich nun als Pauschbetrag den vollen Betrag, also 1460€ plus 322€ pro Kind geltend machen?

    Vielen Dank, Sabrina Maderlehner

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frau Maderlehner,

      zusätzlich zu den tatsächlichen Umzugskosten (Transportkosten, Reisekosten, doppelte Miete, etc.) gibt es eine Pauschale für so genannte sonstige Umzugskosten, die jeder Steuerzahler einmal pro Umzug in seiner Steuererklärung nutzen darf. Damit werden sonstige Aufwendungen während des Umzugs abgegolten.

      Wenn Ihre tatsächlich entstandenen sonstigen Umzugskosten höher sind als diese Umzugskostenpauschale, dann dürfen Sie sogar die tatsächlichen Ausgaben geltend machen. Reichen Sie dann auf jeden Fall Rechnungen und Belege ein.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Gerald Wepper

    Guten Tag Herr Rudolph,
    kann die Umzugspauschale auch angesetzt werden, wenn es sich um einen Zweitwohnsitz handelt?
    Das Finanzamt gibt an, dass diese Pauschale nur angesetzt werden kann, wenn der Lebensmittelpunkt an den neuen Arbeitsplatz verlagert wird.
    Vielen Dank für eine Info
    Gerald Wepper

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Wepper,

      leider hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur gegen Nachweis absetzbar sind und die Umzugskostenpauschale nicht berücksichtigt wird (FG Thüringen vom 29.6.2015, 2 K 698/14).

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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