Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Zum 1. Januar 2025 treten neue Werte in Kraft, die das Bundeskabinett kürzlich beschlossen hat. Erfahren Sie, welche neuen Einkommensgrenzen für die Beitragsberechnung und die Versicherungspflicht gelten.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2025 auf 66.150 Euro (monatlich 5.512,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 73.800 Euro jährlich (monatlich 6.150 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 8.050 Euro/Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese Einkommensgrenze 9.900 Euro. Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze – und auch eine einheitliche Bezugsgröße – in den alten und den neuen Bundesländern.
Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick:
Rechengröße | |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 66.150 Euro pro Jahr (5.512,50 Euro pro Monat) |
Versicherungspflichtgrenze in der GKV | 73.800 Euro pro Jahr (6.150 Euro pro Monat) |
Beitragsbemessungsgrenze für die
allgemeine Rentenversicherung |
96.600 Euro pro Jahr (8.050 Euro pro Monat) |
Beitragsbemessungsgrenze für die
knappschaftliche Rentenversicherung |
118.800 Euro pro Jahr (9.900 Euro pro Monat) |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025
in der Rentenversicherung |
50.493 Euro pro Jahr |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.745 Euro pro Mona |
Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind ein zentraler Bestandteil der Sozialversicherung in Deutschland. Sie regeln, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung gezahlt werden müssen. Einkommen, das oberhalb dieser Grenzen liegt, bleibt beitragsfrei. Gleichzeitig definieren sie, ab welchem Einkommen Versicherte in die private Krankenversicherung wechseln können.
Mit den neuen Werten für 2025 tragen die Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Einkommensentwicklung Rechnung. Für Beschäftigte bedeutet dies in der Regel, dass sie bei gleichbleibendem Einkommen etwas höhere Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen.