Bei Darlehen zur Finanzierung einer Vermietungsimmobilie verlangt die finanzierende Bank oder Bausparkasse im Allgemeinen den Abschluss einer Risikolebensversicherung. Dies hat sowohl für die Bank als auch für den Darlehensnehmer einen großen Vorteil: Falls der Darlehensnehmer während der Vertragslaufzeit verstirbt, bekommt die Bank den ausstehenden Kredit von der Versicherungsgesellschaft und der Erbe eine schuldenfreie Immobilie.
Die Frage ist, ob die Beiträge für die Risikolebensversicherung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzbar sind.
Grundsätzlich gilt: Beiträge zu einer Risikolebensversicherung sind als „andere Vorsorgeaufwendungen“ im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar. Dies ist allerdings nur dann möglich, soweit der Vorsorgehöchstbetrag von 1.900 Euro (bei Arbeitnehmern und Rentnern) bzw. 2.800 Euro (bei Selbstständigen) noch nicht mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft und somit noch ein steuerlicher „Spielraum“ vorhanden ist. Aber dies ist meist nicht der Fall (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge zu einer Risikolebensversicherung, die zur Absicherung eines Darlehens für ein Vermietungsobjekt abgeschlossen wird, ebenfalls nur im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar sind. Sie können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden – auch dann nicht, wenn der Versicherungsvertragsabschluss durch die finanzierende Bank vorgeschrieben ist (BFH-Urteil vom 13.10.2015, IX R 35/14).
Zwar besteht in diesem Fall ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Versicherungsbeiträge mit den Vermietungseinkünften. Doch gleichzeitig stehen die Beiträge in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung: Denn der Abschluss der Versicherung wirkt dem Risiko eines vorzeitigen Ablebens noch während der Darlehenslaufzeit entgegen und gewährleistet eine Tilgung der Darlehensschuld im Todesfall.
Dadurch ist dann der schuldenfreie Übergang der Immobilie auf den Rechtsnachfolger möglich. Bei wertender Beurteilung beider Zusammenhänge hat der zweite Aspekt das stärkere Gewicht, denn er ist das auslösende Moment für den Abschluss des Versicherungsvertrages. Und deshalb sind die Versicherungsbeiträge insgesamt der Privatsphäre – und eben nicht der steuerlich relevanten Erwerbssphäre – zuzuordnen.
Hinweis: Es ist nicht zulässig, die Beiträge zur Risikolebensversicherung aufzuteilen und anteilig als Werbungskosten abzuziehen. Die Beiträge sind nicht trennbar, denn zum einen lassen sich durch die Einkünfteerzielung veranlasste Beitragsanteile nicht feststellen, und zum anderen misst der BFH dem einkünftebezogenen Darlehenssicherungszweck gegenüber der dem Privatbereich zuzurechnenden Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zu. Aus diesem Grund kommt auch eine pauschale Aufteilung nicht in Betracht.