Behinderten-Pauschbetrag: Nur noch mit elektronischer Beantragung

Behinderten-Pauschbetrag: Nur noch mit elektronischer Beantragung
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Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag, der sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) richtet (§ 33b EStG). Ab dem 1. Januar 2026 wird der Nachweis für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags vorrangig durch ein elektronisches Mitteilungsverfahren erfolgen. Damit entfällt in vielen Fällen die bisherige Vorlage von Papierdokumenten.

Behinderte Menschen haben entsprechend ihrem Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG).

  • Einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag bei Hilflosigkeit („H“) und Blindheit („Bl“) erhalten die Betroffenen unabhängig vom Grad der Behinderung. Erforderlich ist nur, dass im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „H“ oder „Bl“ bescheinigt sind. Gleichgestellt mit dem Merkzeichen „H“ ist die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gemäß Bescheid der Pflegekasse (§ 65 Abs. 2 EStDV).
  • Ab 2021 sind die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Zugleich wurden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen, d.h. eine Behinderung bereits ab einem GdB von 20 festgestellt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).
  • Der Nachweis einer Behinderung ist bisher durch Vorlage eines Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes oder durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises in Papierform zu erbringen (§ 65 Abs. 1 und 2 EStDV).

Aktuell sind ab dem 1.1.2026 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages vorrangig durch elektronische Mitteilungsverfahren zu führen (§ 33b Abs. 7 EStG, geändert durch das „Jahressteuergesetz 2024“).

  • Für den Nachweis einer Behinderung ist bei Neufeststellungen zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird (§ 65 Abs. 3a EStDV).
  • Ausweise/Bescheinigungen oder Bescheide in Papierform, die vor dem 1.1.2026 ausgestellt wurden und noch gültig sind, werden weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit (§ 84 Abs. 3g EStDV).

Nachweis für behinderungsbedingte Aufwendungen und Fahrtkostenpauschale

Die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von behinderungsbedingten Aufwendungen und Fahrtkostenpauschalen bleiben unverändert:

  • Für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen und den Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale ist weiterhin der Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis maßgeblich (§ 64 Abs. 3 EStDV).
  • Diese Kosten können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden.

 

Fazit

Mit der neuen elektronischen Beantragung des Behinderten-Pauschbetrags ab 2026 entfällt der bisherige Papiernachweis für Neufeststellungen und Änderungen. Bestehende Dokumente bleiben jedoch weiterhin gültig. Betroffene sollten sich frühzeitig über die neue Regelung informieren, um ihre Steuervergünstigungen reibungslos in Anspruch nehmen zu können.

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