Behinderten-Pauschbetrag: Nachweis bei Grad der Behinderung von unter 50

Behinderten-Pauschbetrag: Nachweis bei Grad der Behinderung von unter 50
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Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Zum 1.1.2021 sind die jeweiligen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt worden. Zugleich wurden die maßgeblichen Grade der Behinderung an das Sozialrecht angeglichen. Dadurch können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro erhalten. Doch wie erfolgt der Nachweis?

Den Behinderten-Pauschbetrag müssen Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Der Antrag erfolgt in der Weise, dass Sie die geforderten Angaben in der Einkommensteuererklärung – und zwar in der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ – machen und beim ersten Mal den entsprechenden Nachweis in Form des Schwerbehindertenausweises, eines Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes oder des Bescheides der Pflegekasse mit dem Pflegegrad 4 oder 5 beilegen.

Ist bei Ihnen ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden, dürfen Sie den Nachweis der Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid erbringen. Wenn Ihnen aufgrund der Behinderung andere laufende Bezüge zustehen, können Sie den Nachweis auch durch den entsprechenden Bescheid führen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium aktuell hin (BMF-Schreiben vom 1.3.2021, Az. IV C 8 – S 2286/19/10002 :006).

Leider ist das Schreiben des BMF etwas missverständlich, denn tatsächlich reicht nicht „irgendein“ Rentenbescheid, vielmehr muss es sich zum Beispiel um einen Rentenbescheid des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. Der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung genügt jedoch nicht (H 33b EStR).

Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt allein nicht zum Erhalt des Behinderten-Pauschbetrages. Betroffene sollten sich dann unbedingt um den entsprechenden Nachweis des Versorgungsamts bemühen und diesen ihrer Steuererklärung beifügen.

Lohnsteuer kompakt

Der Arbeitgeber berücksichtigt beim monatlichen Lohnsteuerabzug stets nur den Behinderten-Pauschbetrag, wie er in den ELStAM eingetragen ist. Sollte bei Ihnen der Grad der Behinderung während des Jahres heraufgesetzt werden, müssen Sie entweder eine Korrektur beim Finanzamt veranlassen und dann den geforderten Nachweis vorlegen, oder Sie machen den höheren Pauschbetrag erst in der Einkommensteuererklärung geltend.

 

So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag
Werte bis 2020 Werte ab 2021
Grad der Behinderung Pauschbetrag Grad der Behinderung Pauschbetrag
20 384 Euro
25 und 30 310 Euro 30 620 Euro
35 und 40 430 Euro 40 860 Euro
45 und 50 570 Euro 50 1140 Euro
55 und 60 720 Euro 60 1440 Euro
65 und 70 890 Euro 70 1780 Euro
75 und 80 1060 Euro 80 2120 Euro
85 und 90 1230 Euro 90 2460 Euro
95 und 100 1420 Euro 100 2840 Euro
„H“ und „Bl“,
ab 2017: Pflegegrad 4 oder 5
bis 2016: Pflegestufe III
3.700 Euro „H“ und „Bl“,
„TBl“ (Taubblinde)
Pflegegrad 4 oder 5
7.400 Euro

31 Kommentare zu “Behinderten-Pauschbetrag: Nachweis bei Grad der Behinderung von unter 50”:

  1. Ebadi

    Guten Tag,
    Mir wurde der Behindertenpauschalbetrag 60% vom Finanzamt nicht anerkannt. Als Grund wurde mir genannt, dass ich geringfügig beschäftigt bin und habe für das Jahr 2020 keine Steuern gezahlt.
    Ist es wirklich so, dass der Pauschalbetrag wegen der Behinderung ganz ausfällt, wenn man an einem Jahr keine Steuern bezahlt hat? Oder steht einem der Pauschalbetrag auch ohne Lohnsteuer zu?
    Würde mich auf einen Ratschlag sehr freuen.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Abdul,

      Sie haben natürlich wie jeder Behinderte Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag. Pauschbeträge haben aber grundsätzlich nur dann eine Auswirkung auf die Steuerschuld, wenn auch Steuern gezahlt wurden. Da Sie aber 2020 keine Stuern gezahlt haben, „verpufft“ der Pauschbetrag und hat keine Auswirkung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Maurice Cohrt

    Hallo,ich habe schon seit Jahren 50% Behinderung.
    Ich habe meine Steuererklärung selber gemacht.
    Ich habe letztes Jahr nur ein halbes Jahr gearbeitet und hatte die 50% Behinderung angegeben.
    Ich habe aber nur 340€ zurück bekommen.
    Ich hatte Km,Kfz.Steuer,Versicherungen, Arbeitsmaterial usw.angegeben.
    Mir kommt es einbischen zuwenig.
    Mfg.M.Cohrt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Maurice,

      der Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei einem Grad der Behinderung von 50 bis 2020 570 Euro und ab 2021 dann 1140 Euro.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Siegfried,

      bei einem Pflegegrad 4 oder 5 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag ab 2021 7.400 Euro und damit doppelt so viel wie den Vorjahren. Die Pflegegrade 4 oder 5 sind dam it den Kennzeichen „H“ (Hilflos) und „Bl“ (Blind) im Behindertenausweis gleichgestellt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. B.Bohnhorst-Simon

    Guten Tag,
    ist es richtig, dass man nur den Behinderten-Pauschbetrag ODER den Pflegepauschbetrag beantragen kann, wobei man sich für den höheren Betrag entscheiden soll? Ich habe den Pflegegrad 2, bin aber 100% schwerbehindert mit den Merkzeichen „aG“ und „B“.
    Mit freundlichem Gruß
    Brigitte

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo B.

      den Behindertenpauschbetrag erhält man, wenn man selbst eine Behinderung hat. Den Pflegepauschbetrag erhält man dagegen, wenn man eine pflegebedürftige Person unentgeltlich pflegt.

      Insofern haben der Behindertenpauschbetrag und der Pflegepauschbetrag nichts miteinander zu tun und können getrennt voneinander beantragt werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Melaina

    Guten Tag,
    kann ich erreichen, dass der Pauschbetrag nicht in ELStAM eingetragen und somit dem Arbeitgeber bekannt gegeben wird, und stattdessen den Betrag ausschließlich über die Steuererklärung rückwirkend geltend machen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Melaina

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Melaina,

      Lohnsteuerfreibeträge werden nur auf Antrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  5. Miau

    Hallo,
    ich habe über Elster im Juni22 einen Pauschbetrag für GdB 30 (620€) beantragt und wird auch seither auf der Lohnabrechnung aufgeführt.
    Bin ich jetzt verpflichtet eine Einkommensteuererklärung für2022 abzugeben oder nicht?!. Darüber finde ich nirgends etwas.
    Gruss
    Miau

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Miau,

      ob Sie als Arbeitnehmer verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel Ihrem Einkommen oder bestimmten steuerlichen Situationen.

      Allerdings vermutet die Finanzverwaltung in zahlreichen Fällen, dass die monatlichen Steuerabzüge bei Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis zu niedrig ausgefallen sind. § 46 EStG regelt daher zahlreiche Fälle, in denen auch Arbeitnehmer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Unter anderem sollen Freibeträge sollen im Rahmen der Steuererklärung nochmals überprüft werden. Es ist in diesem Fall eine Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer durchzuführen.

      Wenn Sie sich unsicher sind, ob der § 46 EStG auf Sie zutrifft, kann es sinnvoll sein, Rücksprache mit Ihrem Finanzamt zu halten.

      Wichtig: Arbeitnehmer erhalten in 9 von 10 Fällen zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück. Der Fiskus erwartet also kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches an Sie zurückzahlen. Es ist fast immer eine Steuererstattung drin.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  6. Christiane

    Guten Tag,

    für mich wurde in einem Bescheid der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Erwerbsminderung von 20 % festgestellt. Das Finanzamt erkennt keinen Grad der Behinderung an. Ist das rechtens?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christiane,

      die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) und die Feststellung einer Erwerbsminderung durch die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sind zwei separate Verfahren und haben keine direkte Verbindung zueinander.

      Ein GdB wird aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen festgestellt, während eine Erwerbsminderung aufgrund von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erfolgt.

      Den Grad der Behinderung (GdB) stellt in der Regel das Versorgungsamt oder eine vergleichbare Stelle auf Landesebene fest. In Deutschland gibt es für jedes Bundesland eine eigene Versorgungsverwaltung, die für die Durchführung des Schwerbehindertenrechts zuständig ist. Die Feststellung des GdB erfolgt auf Antrag und nach einem Begutachtungsverfahren durch einen Arzt oder Facharzt für die jeweilige Erkrankung oder Behinderung. Die Feststellung des GdB ist eine Voraussetzung für die Gewährung von bestimmten Leistungen wie z.B. dem Schwerbehindertenausweis, dem Nachteilsausgleich, bestimmten Steuervergünstigungen oder der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  7. Jacquelyn Jane Dej

    Hallo. Ich bin von Geburt aus 100 Prozent Taub.Bim 35 Jahre. Habe mich nicht so mit dem Behinderung prozent befasst. Werde die nächsten Tage eine Überweisung zum Ohrarzt besorgen. Laut Recherche steht mir 20 Prozent zu. Jetzt ist die Frage können die Beiträge rückwirkend gezahlt werden also 35 Jahre????
    Wenn ja wie viel wäre es ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jacquelyn,

      grundsätzlich kann ein Grad der Behinderung rückwirkend bis zu einem Zeitraum von vier Jahren anerkannt werden, bevor der Antrag gestellt wurde. Das bedeutet, dass eine rückwirkende Berücksichtigung für die letzten vier Jahre möglich ist, wenn der Antrag innerhalb von vier Jahren nach Feststellung des Grades der Behinderung gestellt wird.

      Wenn der Steuerbescheid bereits vorliegt, ist es schwieriger, die Steuerlast nachträglich zu senken. Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen es möglich ist, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und eine Korrektur zu beantragen.

      In Bezug auf die Höhe der rückwirkenden Zahlung lässt sich keine allgemeine Aussage treffen, da diese von verschiedenen Faktoren abhängt, wie zum Beispiel dem persönlichen Einkommen und den Beiträgen zur Sozialversicherung. Es empfiehlt sich, eine Beratung bei einer Sozialberatungsstelle oder einem Steuerberater in Anspruch zu nehmen, um die genaue Höhe der möglichen rückwirkenden Zahlung zu klären.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  8. Nicole Jackson

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe einen Behinderungsgrad von 30. Wie kann ich diese geltend machen? Bisher habe ich nur Erklärungen gefunden, die die außergwöhnlichen Belastungen angehen. Da ich aber keiner der aufgführten Belastungen habe (Wäschedienst, Haushaltshilfe), konnte ich diese nicht angeben. Wie geht man ansonsten vor?

    Viele Dank im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen
    N. Jackson

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nicole,

      den Behindertenpauschbetrag erhalten Sie, indem Sie den Grad der Behinderung in der Steuererklärung angeben und ggf. nachweisen, seit wann die Behinderung besteht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Andrea Heinicke

    Guten Tag,
    Nach einem Arbeitsunfall 2005 hat das Amt für Soziales mir 2007 einen behinderten Grad von 45 % zugesprochen. Wegen Unkenntnis habe ich diesen Behinderungsgrad nie in meiner Steuer Erklärung angegeben. Jetzt hat mein Schwiegervater mich darauf gebracht, dass es steuerliche Vorteile gibt, wenn man einen Behinderungsgrad hat. Meine Frage ist: kann ich den Pauschbetrag auch rückwirkend beantragen?
    Vielen Dank!
    Andrea Heinicke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Andrea,

      in Deutschland können Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen. Dazu gehört unter anderem ein Behinderten-Pauschbetrag, der die Steuerlast verringert. Der Pauschbetrag wird jährlich gewährt und beträgt je nach GdB unterschiedliche Beträge.

      Wenn Ihnen bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, kann dieser nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Es empfiehlt sich, einen Steuerberater oder das Finanzamt zu konsultieren.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Birgit Tilitzki

    Sehr geehrte Damen und Herren, habe eine Frage. Muss ich jedes Jahr meinen Gdb von 30 beim Finanzamt per Bescheinigung einreichen? Habe seit 2022 den Gdb und jetzt im Juli beim Finanzamt den Bescheid eingereicht.

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Gruß
    Birgit Tilitzki

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Birgit,

      normalerweise müssen Sie nicht jedes Jahr Ihren Grad der Behinderung (GdB) von 30 beim Finanzamt per Bescheinigung einreichen. Sobald Sie den offiziellen Bescheid über den GdB von der entsprechenden Behörde erhalten haben, können Sie diesen in der Regel für einen längeren Zeitraum nutzen, solange sich Ihre persönlichen Umstände oder der Grad Ihrer Behinderung nicht ändern.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  11. Sevim Cakir-Aslan

    Hallo, ab wann wird die Schwerbehinderung vom Versorgungsamt ans Finanzamt automatisch übermittelt?Gilt das auch für Altfälle?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sevim,

      bisher erfolgt unseres Wissens keine automatische Meldung an die Finanzbehörden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  12. Martin Peh

    Hallo,
    ich habe einen GdB von 30%, der Bescheid wurde dieses Jahr ausgestellt, gilt aber rückwirkend ab 2018.
    Wie kann ich den Pauschbetrag für die vergangenen 4 Jahre geltend machen? Reicht es aus den GdB entsprechend in der nächsten Steuererklärung zu erfassen und die Pausbeträge der letzten Jahre werden automatisch (einmalig) ausgezahlt, oder muss ich die vergangenen Steuerbescheide alle einzeln anfechten?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Martin

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Martin,

      um die Pauschbeträge rückwirkend für die vergangenen Jahre zu erhalten, müssen Sie die Steuerbescheide für diese Jahre auf Antrag ändern lassen.

      Für die Anfechtung der Steuerbescheide sollten Sie einen schriftlichen Antrag an das zuständige Finanzamt stellen. In diesem Antrag teilen Sie dem Finanzamt mit, dass der GdB von 30% rückwirkend gilt, der Bescheid erst jetzt ausgestellt wurde und Sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen möchten. Fügen Sie Kopien des GdB-Bescheids und anderer relevanten Unterlagen hinzu. Das Finanzamt wird Ihre Anträge überprüfen. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

      Bei konkreten Fragen zu diesem Vorgan wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Ihr Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  13. Annjoys

    Hallo, ich habe eine Schwerbehinderung von 50%, habe 2021 für 7 Monate gearbeitet…jetzt Stand heute, mache ich gerade mit der Zasta-App meine Lohnsteuererklärung für 2021…aber anscheinend (bin noch mitten im Prozess) kann ich dort nirgendwo den GdB angeben, also Behinderung wird GARNICHT berücksichtigt, so wie es gerade aussieht, bzw ich habe Angst, dass ich dann die Chance vertue, die 1140€ zu bekommen…soll ich jetzt einen Widerruf einlegen, oder lieber abwarten, den Prozess mitmachen und nachträglich den Behindertenpauschbetrag einreichen, falls es dort nicht mehr abgefragt wird? Und noch eine Frage: Ich habe 2021 gearbeitet, ohne dem Arbeitgeber meine Behinderung mitzuteilen, das war vor dem 1.8.2022 bevor man das mitteilen MUSSTE…Macht das etwas aus? Bekomme ich den Betrag trotzdem noch? LG und Danke 🙂

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Annjoys,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Beachten Sie bitte, dass wir keine Unterstützung für externe Anwendungen oder wie die „Zasta-App“ bieten können. Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Behinderung (GdB) bei der Lohnsteuererklärung korrekt berücksichtigt wird, empfehle ich Ihnen, Lohnsteuer-kompakt.de zu nutzen.

      Auf Lohnsteuer-kompakt.de können Sie alle relevanten Informationen, einschließlich Ihrer Behinderung, im Bereich „Persönliche Angaben“ eingeben. Das System führt Sie durch den Prozess der Lohnsteuererklärung und berücksichtigt dabei automatisch die relevanten steuerlichen Vorteile, einschließlich des Behindertenpauschbetrags.

      Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unser Kundenservice nach der Registrierung gerne zur Verfügung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  14. Silke

    Hallo, wenn ich meinen GdB von 30 dem Finanzamt mitteile, erhält dann der Arbeitgeber automatisch Kenntnis davon?
    Danke und freundliche Grüße

  15. Sven

    Guten Tag. Meine Mutter(Rentnerin) hat einen hohen Behindertengrad und hat diesen jahrelang nicht in ihrer Steuererklärung angegeben und somit den Freibetrag nicht bekommen. Sie und mein Vater mussten daher jedes Jahr eine ordentliche Summe nachzahlen. Wie geht man in solch einem Fall vor? Gibt es die Möglichkeit dies noch nachträglich geltend zu machen?

    Vielen Dank im Voraus!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sven,

      Grundsätzlich können Steuererklärungen der letzten vier Jahre nachträglich korrigiert werden, sofern die Bescheide noch änderbar sind (§ 169 AO). Folgende Schritte sind zu empfehlen:

      • Prüfen Sie die Steuerbescheide: Sind diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO), können sie geändert werden.
      • Korrektur beantragen: Reichen Sie für die letzten vier Jahre Einsprüche ein, falls die Bescheide noch nicht rechtskräftig sind, und machen Sie den Behinderten-Pauschbetrag rückwirkend geltend.
      • Nachweise vorlegen: Fügen Sie das gültige Schreiben des Versorgungsamts über den Behindertengrad bei.

      Falls die Steuerbescheide bereits rechtskräftig sind, ist leider keine nachträgliche Änderung mehr möglich.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine individuelle Rechtsberatung leisten dürfen. Für eine detaillierte Prüfung wenden Sie sich bei Bedarf an einen Steuerberater oder Anwalt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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