Viele Abiturientinnen zieht es nach dem Abitur für eine gewisse Zeit ins Ausland. Als Au-pair und mit Sprachunterricht wollen Sie ihre Sprachkenntnisse verbessern und Land und Leute kennen lernen. Als Gegenleistung für freie Kost und Logis erwartet die Gastfamilie Mithilfe bei der Kinderbetreuung und im Haushalt. Während des Auslandsaufenthalts haben die Eltern nur dann Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn der Au-pair-Aufenthalt als Berufsausbildung anzusehen ist.
Wie erreicht man eine Anerkennung des Au-pair-Aufenthalts als Berufsausbildung? Dazu ist es erforderlich, dass das Kind an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht teilnimmt, der mindestens 10 Wochenstunden umfasst.
Müssen es genau 10 Wochenstunden sein, oder genügen vielleicht auch 8,6 Stunden pro Woche?
Neben dem reinen Sprachunterricht muss das Au-Pair schließlich noch Zeiten für die Vor- und Nachbereitung aufwenden
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Sprachunterricht von lediglich 8,6 Wochenstunden nicht ausreicht. Der Au-pair-Aufenthalt im Ausland sei daher nicht als Berufsausbildung anzuerkennen. In diesem Fall wurden daher weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge gewährt.
„Bei weniger als durchschnittlich 10 Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie, z.B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen, durch intensiven Unterricht von deutlich mehr als 10 Stunden geprägt werden“ (BFH-Beschluss vom 14.6.2016, III B 132/15).
Ausnahmsweise kann auch ein Sprachunterricht von weniger als 10 Wochenstunden für die Berücksichtigung als Berufsausbildung ausreichen. Das ist der Fall, wenn der Fremdsprachenunterricht in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt wird oder wenn der Sprachunterricht zur Vorbereitung auf einen anerkannten Fremdsprachentest dient.
Die zwei wichtigsten englischen Sprachtests sind TOEFL (Test of English as a Foreign Language) oder IELTS (International English Language Testing System). (BFH-Urteil vom 15.3.2012, III R 58/08; BFH-Urteil vom 26.10.2012, VI R 102/10).
Fremdsprachentests TOEFL gelten als Berufsausbildung
Aktuell hat das Finanzgericht Saarland bestätigt, dass ein Au-pair-Aufenthalt nach Bestehen des Fremdsprachentests TOEFL als Berufsausbildung gelten kann. Eine Bedingung dafür wurde aber besonders betont: Auch wenn der Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen durch einen Fremdsprachentest – wie TOEFL oder IELTS – verifiziert wird, muss dennoch ein konkreter Zusammenhang mit einer Berufsausbildung bestehen. Wichtig ist also, dass unverzüglich ein Studium oder eine andere Ausbildung begonnen oder fortgesetzt wird (FG Saarland vom 2.2.2014, 2 K 1308/13, rkr.).
Gilt dies auch in wenn ein Ausländer in Deutschland ein Au-Pair-Jahr absolviert und danach mit einem Studium beginnt?
Zählt das Au-Pair-Jahr dann als Erstausbildung und das Studium als Zweitausbildung?