Seit Jahrzehnten ist klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn der Raum von den übrigen Wohnräumen abgetrennt ist, büromäßig ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung darf gegenüber der beruflichen Nutzung allenfalls von nur ganz untergeordneter Bedeutung sein.
Mathematisch ausgedrückt bedeutet das: Die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers muss mindestens 90 % der Gesamtnutzung betragen, und die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % der Gesamtnutzung ausmachen.
- Diese 90:10-Regelung geht zurück auf das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, das der Bundesfinanzhof allerdings im September 2009 aufgehoben hat. Die Richter waren nach genauerer Überprüfung zu der Erkenntnis gelangt, dass sie sich rund 30 Jahre geirrt haben und das Aufteilungs- und Abzugsverbot sich überhaupt nicht aus dem Gesetz herleiten lässt. Und so hatte der BFH bei gemischten Reisen eine Kostenaufteilung und den anteiligen Werbungskostenabzug zugelassen (BFH-Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06).
- Diese erfreuliche BFH-Entscheidung hat in der Folgezeit mehrere Finanzgerichte ermuntert, eine Aufteilung auch beim häuslichen Arbeitszimmer zuzulassen: Werde das Arbeitszimmer mehr als nur geringfügig privat mitgenutzt, könnten die Arbeitszimmerkosten in einen beruflichen und privaten Teil aufgeteilt und mit dem beruflichen Nutzungsanteil steuermindernd abgesetzt werden (z.B. FG Köln vom 19.5.2011, 10 K 4126/09).
- Der 9. und 4. Senat des Bundesfinanzhofs vertraten die Auffassung, dass der Begriff des Arbeitszimmers eine ausschließliche berufliche Nutzung nicht voraussetze und deshalb eine Kostenaufteilung und ein anteiliger Werbungskostenabzug zulässig sein müssten. Da jedoch andere Senate des BFH gegenteiliger Meinung waren, wurde die schwierige Frage mit ihren weitreichenden Folgen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt (BFH-Beschluss vom 21.11.2013, IX R 23/12).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof in großer Besetzung eine Grundsatzentscheidung gefällt:
Wird ein häusliches Arbeitszimmer auch privat mitgenutzt oder ein Raum nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, sind die Kosten unverändert nicht – auch nicht teilweise – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Jedenfalls dürfen die Raumkosten nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt und dann mit dem beruflichen Nutzungsanteil steuerlich abgesetzt werden. Deshalb berechtigt eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer nicht zum anteiligen Werbungskostenabzug, ebenso wenig wie ein nur zeitweise beruflich genutzter Raum (BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14).
Begründung: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind weiterhin nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Raum büromäßig eingerichtet ist und so gut wie ausschließlich, d.h. zu mehr als 90 Prozent, für berufliche Zwecke genutzt wird. Anders als beispielsweise bei Reisekosten und bei Arbeitsmitteln ist eine Aufteilung der Kosten beim Arbeitszimmer nicht möglich.
Der Fall: Ein Rentner mit einer Altersrente und Kapitaleinkünften verwaltete im häuslichen Arbeitszimmer 2 Mietobjekte mit 9 Wohnungen und 5 Garagen, die an andere Personen als die Mieter vermietet sind. Hier stellt das Arbeitszimmer nicht den „Mittelpunkt“ dar, sodass nur der begrenzte Werbungskostenabzug bis 1 250 EUR in Betracht kommt. Da aber der Raum außerdem für private Zwecke mit genutzt wurde, hatte die Vorinstanz die Arbeitszimmerkosten nur – aber immerhin! – zu 60 % als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften anerkannt.
Nach der neuen BFH-Grundsatzentscheidung aber kann das Arbeitszimmer steuerlich überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Der Begriff des „Arbeitszimmers“ beinhaltet, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Daher scheidet schon deshalb ein anteiliger Abzug von Aufwendungen für gemischt genutzte Räume aus.
Zudem dient die Ablehnung einer Kostenaufteilung dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung nicht objektiv überprüfen lässt. Der BFH sieht insbesondere ein „Nutzungszeitenbuch“ nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Bürgers hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten.
Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet und für das Finanzamt auch nicht überprüfbar.
Pingback: Die besten Steuertipps 2015 für Arbeitnehmer - Lohnsteuer kompaktLohnsteuer kompakt