Seit Jahrzehnten ist klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn der Raum von den übrigen Wohnräumen abgetrennt ist, büromäßig ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung darf gegenüber der beruflichen Nutzung allenfalls von nur ganz untergeordneter Bedeutung sein. Mathematisch ausgedrückt bedeutet das: Die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers muss mindestens 90 % der Gesamtnutzung betragen, und die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % der Gesamtnutzung ausmachen.
- Im Jahre 2015 hatte der Bundesfinanzhof in großer Besetzung diesen langjährigen Rechtsgrundsatz erneut bekräftigt: Wird ein häusliches Arbeitszimmer auch privat mitgenutzt oder ein Raum nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, sind die Kosten unverändert nicht – auch nicht teilweise – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Jedenfalls dürfen die Raumkosten nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt und dann mit dem beruflichen Nutzungsanteil steuerlich abgesetzt werden. Deshalb berechtigt auch eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer nicht zum anteiligen Werbungskostenabzug, ebenso wenig wie ein nur zeitweise beruflich genutzter Raum (BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14).
- Eine Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 27.9.2017, 2 BvR 949/17).
Aktuell weist die Finanzverwaltung alle Einsprüche wegen Ablehnung gemischt genutzter häuslicher Arbeitszimmer mittels Allgemeinverfügung zurück. Damit bekommen Sie als betroffener Steuerzahler keine negative Einspruchsentscheidung mehr vom Amt. Ihre Steuerbescheide werden nun bezüglich des Arbeitszimmers automatisch bestandskräftig. Diese Möglichkeit ist per Gesetz zulässig (§ 367 Abs. 2b AO) und erspart den Finanzämtern eine Menge Arbeit (Koordinierter Ländererlass vom 30.4.2018).
Sollten Sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, können Sie beim Finanzgericht Klage erheben. Ein weiterer Einspruch ist nicht mehr möglich. Die Frist für die Klage beträgt ausnahmsweise ein Jahr. Ob aber außer Kosten auch Erfolgsaussichten bestehen, ist fraglich.
Seit 1. Januar 2007 war der Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt. Es gab nur noch „Vollabzug“ oder „kein Abzug“. Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Neuregelung für nicht gerechtfertigt (Abweichung vom objektiven Nettoprinzip). Nach dem Beschluss müssen die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch dann steuerlich abzugsfähig sein, wenn es zwar nicht den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt, dem Steuerpflichtigen aber kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen.
Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit
Gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG 2007 ist ein Abzug der Kosten in unbegrenzter Höhe möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das ist dann der Fall, wenn im häuslichen Arbeitszimmer die für den Beruf oder den Betrieb wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Die zeitliche Nutzungsdauer des Arbeitszimmers hat nur Indizwirkung.
Erfolgt die berufliche oder betriebliche Tätigkeit sowohl im Arbeitszimmer als auch außer Haus, muss der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit ermittelt werden. Hierbei kommt es nicht (mehr) darauf an, ob ein anderweitiger fester Arbeitsplatz vorhanden ist, ob im Arbeitszimmer der größte Teil der Einnahmen erzielt wird oder ob dort die „geschäftstragenden Ideen“ entwickelt werden bzw. die unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer die gesamte berufliche oder betriebliche Tätigkeit prägen.
Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, muss der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit nach folgenden Kriterien ermittelt werden:
Zunächst wird für jede einzelne Tätigkeit der Schwerpunkt bestimmt und dann auf dieser Grundlage der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit. Bestimmend ist dabei der Mittelpunkt der Haupttätigkeit. Wird eine nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, ist diese als Haupttätigkeit für die Ermittlung des Schwerpunktes relevant. Bei Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten oder einer nichtselbständigen Teilzeitbeschäftigung müssen weitere Kriterien geprüft werden, anhand derer der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu bestimmen ist, insbesondere Wertigkeit, Einnahmen und Zeitaufwand der einzelnen Tätigkeiten.
Werden nebeneinander mehrere Tätigkeiten (ohne eine bestimmende Haupttätigkeit) im Arbeitszimmer ausgeübt, gelten folgende Grundsätze:
- Bildet das Arbeitszimmer bei allen Tätigkeiten den qualitativen Schwerpunkt, ist es auch Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.
- Liegt der Schwerpunkt bei allen Tätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers, ist ein Abzug nicht (mehr) möglich.
- Liegt der qualitative Schwerpunkt einer Tätigkeit im Arbeitszimmer, aber bei anderen außerhalb, muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden.
Bei Ausübung einer nichtselbständigen Beschäftigung am Telearbeitsplatz im eigenen Arbeitszimmer kommt es darauf an, ob die Telearbeit ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird oder abwechselnd zu Hause und im Betrieb. Bei ausschließlicher Telearbeit bildet dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung und die Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
Wird die Tätigkeit abwechselnd am betrieblichen Arbeitsplatz und im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, bildet die zeitliche Aufteilung ein wesentliches Indiz. Wird das Arbeitszimmer an drei Tagen in der Woche genutzt, wird hier auch der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit liegen.
Nicht häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für nicht häusliche Arbeitszimmer und andere Räume können grundsätzlich steuerlich angesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zimmer, das im selben Haus liegt, als außerhäusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden, wenn es z. B. mit der Wohnung nicht direkt verbunden ist und über das Arbeitszimmer ein weiterer Mietvertrag geschlossen wurde. Der innere Zusammenhang des Arbeitszimmers mit den in demselben Gebäude gelegenen Wohnräumen ist dann durchbrochen, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.
Einrichtung des Arbeitszimmers
Sollte vom Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer verwehrt werden, betrifft dies nicht alle Kosten. Denn als „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer“ und „Kosten der Ausstattung“ gelten nur folgende Aspekte:
- die anteiligen Raumkosten wie Miete, Heizung und Strom etc. sowie
- die dekorative Ausstattung des Raumes wie zum Beispiel Gardinen, Tapete, Teppich, Decken- und Wandlampen.
Beruflich oder betrieblich genutzte Arbeitsmittel müssen vom Finanzamt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden, auch wenn sie in Privaträumen genutzt werden. Darunter zählen Ausgaben für:
- Schreibtisch
- Chef-Sessel / Bürostuhl / Gymnastikball (als rückenschonende Sitzgelegenheit)
- PC mit Zubehör (z. B. Drucker und Scanner)
- Telefon und/oder Faxgerät
- Ablagen und Regale für Bücher und Unterlagen
- Papierkorb / Aktenvernichter
- Fachbücher
Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 11. April 2018, 21:21 UTC.