Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages

Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages
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Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Die Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus.

Dieser Prozentsatz verändert sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt bis zum Jahre 2025 auf 100 % (§ 10 Abs. 3 EStG).

  • Bis 2014 betrug der Höchstbetrag 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Steuermindernd wirken sich die Beiträge im Jahre 2014 mit 78 % aus, höchstens 15.600 Euro / 31.200 Euro (das sind 78 % von 20.000 Euro / 40.000 Euro ).
  • Ab 2015 ist der Höchstbetrag variabel und gekoppelt an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Folglich sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar.
  • im Jahre 2015 bis zu 22.172 Euro / 44.344 Euro. Sie wirken sich mit 80 % steuermindernd aus bis höchstens 17.738 Euro / 35.476 Euro.
  • im Jahre 2016 bis zu 22.767 Euro / 45.534 Euro. Sie wirken sich mit 82 % steuermindernd aus bis höchstens 18.669 Euro / 37.338 Euro.

Aktuell: Im Jahre 2017 sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rente sowie zu einer bestimmten Berufsunfähigkeitsversicherung insgesamt absetzbar bis zu 23.362 Euro bei Ledigen und 46.724 Euro bei Verheirateten.

Aber diese Beiträge wirken sich nur mit 84 % steuermindernd aus, also bis höchstens 19.624 Euro bzw. 39.248 Euro.

  • Da bei Angestellten der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit er-fasst, davon ein Anteil von 84 % angesetzt und dann wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2017 tatsächlich nur mit 68 % absetzbar.
  • Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 23.362 Euro bzw. 46.724 Euro zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und erst dann mit 84 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag beträgt 18,7 % des Gehalts, maximal 68 400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze Ost).

Hinweis

Der Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich anhand des Beitragssatzes (2017: 24,8 %) und der Beitragsbemessungsgrenze (2017: 7 850 Euro). Das sind im Jahre 2017: 7 850 Euro x 12 Monate = 94 200 Euro x 24,8 % = 23 361,60 Euro , aufgerundet 23 362 Euro. Dieser Wert gilt in West und Ost.

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