Die Kosten für einen Kabelanschluss oder eine Gemeinschaftsantenne kann der Vermieter bislang im Wege der Betriebskostenumlage mit dem Mieter abrechnen (§ 2 Nr. 15 BetrKV). Diese Umlage der Kabelkosten über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter nennt man Nebenkostenprivileg.
Welche Kosten als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen, regelt die Betriebskostenverordnung. Generell gilt, dass Kosten, die regelmäßig anfallen, umlagefähig sind. Dagegen zählen Positionen für Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung nach § 1 BetrKV zu den nicht umlagefähigen Kosten. Als Nebenkostenprivileg bezeichnet man die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung (§ 2 Nr. 15 BetrKV). Diese Regelung gilt nicht nur für den Fernsehempfang, sondern kann auch auf Internet- und Telefonanschlüsse angewendet werden.
Aktuell: Mit dem „Telekommunikationsmodernisierungsgesetz“ vom 23.6.2021 wurden die Kabelgebühren aus den Nebenkosten gestrichen – und damit das Nebenkostenprivileg abgeschafft. Das Gesetz trat am 1.12.2021 in Kraft, allerdings gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2024. Spätestens zum 1.7.2024 ist eine Umlage der Kabelgebühren über die Nebenkostenabrechnung jedoch nicht mehr möglich. Vielmehr können Mieter einen individuellen Vertrag zum Bezug von TV-Signalen abschließen. Dabei können sie zwischen unterschiedlichen Anbietern und Übertragungstechnologien (DVB-T2, IP-/Web-TV, Streaming, Kabel, Satellit) auswählen.
Achtung Vermieter: Da die Umlage der Kabelgebühren in vielen Mietverträgen, die vor dem 1.12.2021 abgeschlossen wurden, Teil der Vereinbarung ist, können Vermieter die Gebühren übergangsweise nur noch bis zum 30.6.2024 weiterhin im Rahmen der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen. Dies ist nicht mehr möglich für ab dem 1.12.2021 errichtete Neuanlagen (§ 2 Satz 2 BetrKV).
Wohnungseigentümer: Für Besitzer von Eigentumswohnungen gelten nach wie vor die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft. Es besteht nun zwar ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zum 30.6.2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden können. Bleibt die Eigentümergemeinschaft jedoch tatenlos oder entscheidet sich bewusst gegen eine Kündigung, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen Wohnungseigentümer die Kosten für den TV-Empfang weiterhin über das Hausgeld bezahlen, und zwar ohne die Möglichkeit, diese als Nebenkosten auf die Mieter umzulegen oder die Kosten mit diesen abzurechnen.
Fernsehen über Internet statt Kabel: Immer mehr Mieter nutzen weder Satelliten- noch Kabel-TV, um Fernsehen zu schauen, sondern das Internet. Müssen sie dennoch für einen Kabelanschluss zahlen, besteht eine unnötige Doppelbelastung. Diese wird durch die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs vermieden. Mieter müssen also nicht mehr für eine Leistung bezahlen, die sie gar nicht nutzen.
Glasfaseranschluss: Schnelles Internet, mit dem auch TV-Programme genutzt werden können, ist heutzutage für viele Mieter wichtiger als ein Kabelanschluss. Wer als Vermieter die notwendige Infrastruktur zur Nutzung eines Glasfaseranschlusses schafft, kann dafür vom Mieter ein Glasfaserbereitstellungsentgelt verlangen (§ 72 TKG i.V.m.
§ 2 Nr. 15c BetrKV). Fünf Jahre lang dürfen aber höchstens 60 EUR (einschl. USt) pro Wohnung und Jahr über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Sollten nach dieser Zeit die Investitionskosten noch nicht ausgeglichen sein, ist eine Ausdehnung dieser Regelung auf maximal neun Jahre möglich (§ 2 Nr. 15c BetrKV). Die Regelung gilt nur für Glasfaseranschlüsse, die vor 2028 installiert werden. Später aktivierte Anschlüsse sind nicht umlagefähig. Allerdings gilt das neue Gesetz auch rückwirkend für alle Anschlüsse, die seit 2015 installiert wurden. Also können auch Mieter, die Glasfaser seit Jahren nutzen, von den neuen Umlagekosten betroffen sein.