Auszahlungen aus Lebensversicherungen, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gehören im Erlebensfall zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Versicherungsunternehmen muss davon also Abgeltungsteuer und den Solidaritätszuschlag einbehalten. Wer Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, muss davon ebenfalls Kirchensteuer zahlen.
Bis 2014 behalten die Banken und Versicherungsunternehmen die Kirchensteuer nur dann bei Auszahlung ein, wenn Sie einen schriftlichen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer eingereicht und darin Ihre Religionszugehörigkeit angegeben hatten. Ansonsten sind Sie verpflichtet, die Kapitalerträge in der Steuererklärung (Anlage KAP) anzugeben, damit das Finanzamt die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer erheben kann. Hierzu genügt es, wenn Sie nur die einbehaltene Abgeltungsteuer und den Solidaritätszuschlag eintragen.
Aktuell weisen wir darauf hin, dass ab 2015 ein automatisiertes Abzugsverfahren für den Abzug von Kirchensteuer gilt. Es besteht jetzt kein Wahlrecht mehr, ob Sie die Kirchensteuer durch Banken und Versicherungsunternehmen einbehalten lassen oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt. Sie müssen nun nicht mehr selbst aktiv werden, um entweder einen Antrag bei der Bank oder Versicherungsgesellschaft einzurechnen oder später Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben (§ 51a Abs. 2c EStG).
- Damit die Banken und Versicherungsunternehmen die Kirchensteuer einbehalten können, müssen sie natürlich wissen, ob für den Kunden tatsächlich eine Kirchensteuerpflicht besteht. Hierzu richten sie eine Abfrage an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Das BZSt teilt der Bank bzw. dem Versicherungsunternehmen mit, ob der Kunde einer Religionsgemeinschaft angehört und wie hoch der Kirchensteuersatz ist. Gehört der Kunde keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das BZSt der Bank bzw. dem Versicherungsunternehmen zur Religionszugehörigkeit einen Nullwert mit.
- Die Neuregelung gilt für Kapitalerträge, die Ihnen ab dem 1.1.2015 zufließen. Die erste Abfrage für den Verfahrensstart 2015 haben die Banken im September 2014 gestartet.
Lohnsteuer kompakt: Sie können beim BZSt der Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprechen und einen Sperrvermerk einreichen. Den Widerspruch müssen Sie bis zum 30.6. des Jahres einlegen, wenn der Sperrvermerk noch für die Regelabfrage am 31.8. des Jahres berücksichtigt werden soll. Allerdings müssen Sie dann im Rahmen der Steuererklärung die „Anlage KAP“ zur Festsetzung der Kirchensteuer abgeben. Sie sollten wissen, dass das Bundeszentralamt den Sperrvermerk an Ihr Finanzamt übermittelt, sodass man dort leicht verfolgen kann, ob die „Anlage KAP“ der Steuererklärung beiliegt.
Für den Antrag auf Sperrvermerk müssen Sie den amtlichen Vordruck verwenden, den Sie hier aufrufen können: Erklärung zum Sperrvermerk (PDF).
Bei Lebensversicherungen gibt es die Besonderheit, dass die Versicherungsleistung nur zur Hälfte steuerpflichtig sein kann: Wird nämlich die Versicherungsleistung erst nach dem 60. Lebensjahr bzw. nach dem 62. Lebensjahr (bei Vertragsabschluss ab 2012) und nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge steuerpflichtig. In diesem Fall sollten Sie Folgendes wissen:
- Das Versicherungsunternehmen behält die Kapitalertragsteuer von 25 %, den Soli und die Kirchensteuer ebenfalls vom vollen Unterschiedsbetrag ein.
- Sie sind dann verpflichtet, den hälftigen Unterschiedsbetrag zwingend in Ihrer Steuererklärung anzugeben und mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Die Abgeltungsteuer gilt in diesem Fall also nicht. Auf die Steuerschuld wird die zu hoch einbehaltene Vorab-Steuer angerechnet. So beträgt die Steuer selbst bei höchstem Steuersatz nur 21 % des Unterschiedsbetrages (Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG).
- Entwarnung: Diese Regelung kann frühestens erst im Jahre 2017 zur Anwendung kommen, denn erst dann läuft die 12-jährige Mindestvertragsdauer für Verträge ab, die ab dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden.
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