Wer jährlich einen Mindestbeitrag in seinen Riester-Vertrag einzahlt, bekommt die vollen Zulagen. Jeder Riester-Sparer erhält die so genannte Grundzulage, das sind ab 2018 immerhin 175 Euro (bis 2017: 154 Euro). Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird eine pauschale Kinderzulage gezahlt. Diese beträgt 185 Euro für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, und 300 Euro für Kinder, die ab dem 1.1.2008 geboren sind.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, fließt die Kinderzulage auf das Konto der Mutter. Die Eheleute können aber beantragen, dass die Kinderzulage dem Vater zugeordnet werden soll. Ein solcher Übertragungsantrag bleibt so lange gültig, bis er widerrufen wird. Übrigens: Der Antrag ist für jedes einzelne Kind möglich, sodass beispielsweise ein Kind dem Vater und ein Kind der Mutter zugeordnet werden kann.
Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern (2010 und 2007 geboren) erhält insgesamt Riester-Zulagen von bis zu 835 Euro (175 Euro für den Ehemann, 175 Euro für die Ehefrau, 300 Euro für das jüngere und 185 Euro für das ältere Kind) im Jahr 2018.
Wer den jeweiligen Mindestbeitrag in den Riester-Vertrag nicht leistet, erhält die Zulagen nur anteilig. Von Ihrem errechneten Mindesteigenbeitrag (vier Prozent des Jahres Brutto-Einkommens) können Sie jedoch die Zulagen gleich abziehen. Der Rest ist Ihr eigentlicher Mindest-Sparbetrag, den Sie leisten müssen, um die vollen Zulagen zu erhalten.
Seit 2008 können maximal 2.100 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. So lohnen sich die Steuervorteile besonders für gut verdienende Sparer. Den Sonderausgabenabzug müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr geltend machen, in dem Sie die Beiträge in den Riester-Vertrag eingezahlt haben. Begünstigt sind nicht Ihre Eigenbeiträge, sondern auch die Riester-Zulagen. Maßgebend hierfür ist immer Ihr Zulagenanspruch, nicht die tatsächlich überwiesene Zulage.
Auch wenn Sie gar keine Zulage beantragen, ist der Zulagenanspruch als Sonderausgaben absetzbar und wird im Rahmen der Günstigerprüfung der Einkommensteuer hinzugerechnet. Es ist also nicht möglich, auf die Altersvorsorgezulage zu verzichten und stattdessen den Steuervorteil zur eigenen Verfügung mitzunehmen.