Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei ausgezahlt, jedoch wirken sich diese Leistungen auf den Progressionsvorbehalt aus. Das heißt, die steuerfreien Einnahmen werden zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihrem Einkommen zugerechnet. Aufgrund des nun höheren zu versteuernden Einkommens ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem dann Ihr restliches Einkommen versteuert wird. So kann es sein, dass Sie Steuern nachzahlen müssen bzw. eine geringere Rückerstattung erhalten als im Vorjahr ohne Lohnersatzleistung.
Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro brutto. Dazu erhält sie 6.000 Euro Elterngeld. Das macht ein Gesamteinkommen von 32.000 Euro. Dafür würde die Einkommensteuer 6.198 Euro betragen, was einem Steuersatz von 19,4 Prozent entspricht.. Mit diesem Steuersatz wird aber nur das Einkommen ohne Elterngeld besteuert, sodass die Steuer 5.044 Euro beträgt. Ohne Progressionsvorbehalt würde die Steuer für ein Einkommen von 26.000 Euro nur 4.333 Euro betragen. Das bedeutet: Für das eigentlich steuerfreie Elterngeld von 6.000 Euro müssen doch 711 Euro mehr an Steuern gezahlt werden (5.044 Euro abzgl. 4.333 Euro). Außerdem erhöhen sich der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
Auf diese Weise wird auch Einkommen versteuert, das eigentlich unter dem Grundfreibetrag liegt und damit steuerfrei bleiben würde. Übersteigt das eigentliche Einkommen inklusive Lohnersatzleistung den Grundfreibetrag, kann der erhöhte Steuersatz angewandt werden. Bleibt das Einkommen jedoch auch mit Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag, muss es nicht versteuert werde.
Beziehen Sie innerhalb eines Jahres nur Lohnersatzeinkommen, bleibt alles steuerfrei, und der Progressionsvorbehalt wird nicht angewandt.
Tipp: Wenn Sie nachträglich eine Lohnersatzleistung zurückzahlen müssen, etwa weil Sie vorher zu viel Arbeitslosengeld erhalten haben, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn hier entsteht eine negative Progression, weil die zurückgezahlte Lohnersatzleistung Ihren Steuersatz reduzieren kann. Haben Sie jedoch im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, lohnt es sich nicht, die zurückgezahlte Lohnersatzleistung nachzureichen, weil dies steuerlich keine Auswirkungen für Sie hat.