Beim monatlichen Lohnsteuerabzug werden häufig zu viel Steuern gezahlt. Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss nicht bis zum Jahresende warten, ehe es dafür eine Steuererstattung gibt. Sie können diese Aufwendungen bereits während des Jahres als Lohnsteuer-Freibeträge steuermindernd berücksichtigen lassen und sich so Monat für Monat ein höheres Nettogehalt auszahlen lassen.
Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie Lohnsteuer-Freibeträge bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.
Das bisher 6-seitige Antragsformular wurde ersetzt durch einen Hauptvordruck und Anlage-Vordrucke. Letztere brauchen nur ausgefüllt und abgegeben werden, wenn sie tatsächlich benötigt werden. Die Anlagen für Kinder, Werbungskosten und/oder Sonderausgaben müssen nur ausgefüllt und abgegeben werden, wenn sie tatsächlich benötigt werden.
In vielen Fällen brauchen Sie lediglich den 2-seitigen „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ ausfüllen. Das ist der Fall, wenn der beantragte Freibetrag nicht höher ist als im Vorjahr oder sich nur die „Zahl der Kinderfreibeträge“ geändert hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn erstmals ein Kinderfreibetrag beantragt wird, weil ein Kind geboren wurde oder weil ein Kind nach dem 18. Lebensjahr noch in Berufsausbildung ist.
Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im neuen Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt "Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren" auszufüllen.
Eine Lohnsteuer-Ermäßigung für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (mit Ausnahme der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene) und für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten kann nur dann beantragt werden, wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr insgesamt höher sind als 600 Euro. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten nur mit, soweit sie 1.000 Euro, bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 Euro, übersteigen. Sonderausgaben werden berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Ehegatten/Lebenspartnern 72 Euro) übersteigen.
Hier finden Sie die wichtigsten Antragsformulare.