Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen.
Steuerklasse I
Die Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft sowie für verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben.
Verwitwete Arbeitnehmer gehören ab dem Kalenderjahr 2015 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte/Lebenspartner vor dem 1. Januar 2014 verstorben ist. In die Steuerklasse I gehören auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Steuerklasse II
Die Steuerklasse II gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag in der Regel demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld für dieses Kind erhält. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt. Mit anderen volljährigen Personen besteht dann keine Haushaltsgemeinschaft, wenn diese sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur dann als ELStAM bilden, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Bildung der Steuerklasse II als ELStAM umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Für die Antragstellung kann der Arbeitnehmer den amtlichen Vordruck „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)" oder wahlweise den amtlichen Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" verwenden.
Steuerklasse III
Die Steuerklasse III gilt auf Antrag für Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, und, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte/Lebenspartner des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2015 in Steuerklasse III, wenn der Ehegatte/Lebenspartner nach dem 31. Dezember 2013 verstorben ist, beide Ehegatten/Lebenspartner an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Nur auf Antrag beider Ehegatten wird die Steuerklassenkombination III/V vergeben.
Steuerklasse IV
Die Steuerklasse IV gilt für Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, und, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.
Die Steuerklassenkombination IV/IV ist seit 2018 der Regelfall für Ehegatten und die Steuerklassenkombination III/V die Wahlkombination.
Steuerklasse V
Die Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten/Lebenspartner an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse III eingereiht wird (siehe hierzu die folgenden Abschnitte).
Steuerklasse VI
Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollten Sie dem Arbeitgeber vornehmen lassen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen.