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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?

Leisten Kinder nach ihrer Vollzeitschulpflicht einen Freiwilligendienst, werden sie weiterhin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - also bis zum 25. Geburtstag - bei den Eltern berücksichtigt, d.h. die Eltern haben während dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerfreibeträge und andere kindbedingte Steuervergünstigungen.

Als Freiwilligendienste begünstigt sind:

  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
  • Bundesfreiwilligendienst,
  • Europäischer Freiwilligendienst "Erasmus+",
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst,
  • Freiwilligendienst "weltwärts",
  • Freiwilligendienst "kulturweit",
  • Freiwilligendienst "aller Generationen",
  • Auslandsfreiwilligendienst gemäß § 5 Bundesfreiwilligendienstegesetz.

Das neue EU-Programm für Bildung, Jugend und Sport "Erasmus+" ab 2014 umfasst die bisherigen EU-Programme für lebenslanges Lernen, die Hochschulprogramme sowie "Jugend in Aktion". Es beinhaltet auch weiterhin den Europäischen Freiwilligendienst. Das Programm gilt im Zeitraum vom 2014 bis 2020.

Nicht begünstigt ist der freiwillige Wehrdienst gemäß § 58b Soldatengesetz. Aber nach neuer Regelung der Finanzverwaltung ab 2015 werden die dreimonatige Grundausbildung und die anschließende Dienstpostenausbildung als Berufsausbildung gewertet, sodass in dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge besteht. Grundsätzlich können mindestens die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden; lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. Bei längerer Dienstpostenausbildung ist die Dauer nachzuweisen (A 14.2 Satz 2, DA-KG 2015).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch kein Kindergeldanspruch besteht, wenn es sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurde (Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17). Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).

 

Lohnsteuer kompakt

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Eltern für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 1.7.2020, III R 51/19).

 

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