Feldhilfen
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Geben Sie hier die Bezeichnung der besonderen Lohnbestandteile an, z.B. Entschädigungen, Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, Stock Options.
Soweit für besondere steuerfreie Lohnbestandteile die sog. Fünftel-Regelung nach § 34 EStG zur Anwendung kommt, sind die Eintragungen vorzunehmen.
Zu Einzelheiten bzgl. der besonderen steuerfreien Lohnbestandteile beachten Sie bitte das BMF-Schreiben vom 3.5.2018 ( IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen.
Wurde die Tätigkeit an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt?
Angaben zu den tatsächlichen Aufenthaltstagen im Ausland sind in bestimmten Sonderfällen grundsätzlich nicht erforderlich.
In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für die steuerliche Behandlung der Einkünfte des Bordpersonals von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie des Bordpersonals von Binnenschiffen sind häufig solch gesonderte Bestimmungen enthalten.
Für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Bordpersonals von Flugzeugen und von Seeleuten sehen die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA in der Regel vor, dass dem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des die Schifffahrt oder Luftfahrt betreibenden Unternehmens i.S. des Art. 8 OECD-MA befindet (z. B. Art. 13 Abs. 2 DBA-Frankreich, Art. 15 Abs. 3 DBA-Dänemark, Art. 14 Abs. 3 DBA-Spanien).
Die Vorschrift folgt der Regelung für Unternehmensgewinne aus Schiffen und Luftfahrzeugen; insbesondere kann der Vertragsstaat die Vergütungen an das Bordpersonal besteuern, bei dem sie die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbesteuerung mindern. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)
Bestand ein weiterer Wohnsitz im Ausland?
Wenn Sie im Ausland einen eigenen Wohnsitz unterhalten haben, wählen Sie hier bitte "Ja" aus.
Ein Wohnsitz im Ausland kann auch bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben. Bitte geben Sie in diesem Fall an, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.
Staat (Auslandswohnsitz)
Wählen Sie den Staat aus, in dem Sie den Wohnsitz unterhalten haben.
Ein Wohnsitz im Ausland kann auch bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben. Bitte geben Sie in diesem Fall an, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.
Straße und Hausnummer (Auslandswohnsitz)
Geben Sie hier Ihre Straße und Hausnummer ein.
Ein Wohnsitz im Ausland kann auch bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben. Bitte geben Sie in diesem Fall an, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.
Postleitzahl (Auslandswohnsitz)
Geben Sie hier die Postleitzahl des Auslandswohnsitzes ein.
Ein Wohnsitz im Ausland kann auch bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben. Bitte geben Sie in diesem Fall an, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.
Ort (Auslandswohnsitz)
Geben Sie hier den Wohnort im Ausland an.
Ein Wohnsitz im Ausland kann auch bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben. Bitte geben Sie in diesem Fall an, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.
Erläuterungen
Machen Sie hier eine kurze Angabe, warum der Wohnsitz im Ausland den Mittelpunkt des Lebensinteresses ist.
Ausführliche Erläuterungen fügen Sie auf einem gesonderten Blatt Ihrer Steuererklärung bei.
Name des Arbeitgebers
Geben Sie hier die Firmenbezeichnung Ihres Arbeitgebers an.
Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.
Straße und Hausnummer (Anschrift Arbeitgeber)
Geben Sie hier die Anschrift (Straße und Hausnummer) Ihres Arbeitgebers an.
Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.
Postleitzahl (Anschrift Arbeitgeber)
Geben Sie hier die Anschrift (Postleitzahl) Ihres Arbeitgebers an.
Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.
Ort (Anschrift Arbeitgeber)
Geben Sie hier den Ort an, an dem der Arbeitgeber seinen Firmensitz unterhalten hat.
Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.
Staat (Anschrift Arbeitgeber)
Geben Sie hier den Staat an, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz unterhalten hat.
Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.
Wirtschaftszweig des Arbeitgebers (nur bei ATE)
Geben Sie hier den Wirtschaftszweig des Arbeitgebers an.
Hier einige Beispiele:
- Maschinenbau
- Energieversorgung
- Verarbeitendes Gewerbe
- Sonstige Dienstleistungen
- Erziehung
- Unterricht
Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.
Art des begünstigten Vorhabens des Arbeitgebers (nur bei ATE)
Erfassen Sie hier die Art des begünstigten Vorhabens des Arbeitgebers.
Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) begünstigt verschiedene Tätigkeiten im Ausland:
- Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen
- Einbau, Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter,
- Betrieb von Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber,
- Suchen und/oder Gewinnung von Bodenschätzen,
- Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf genannten Vorhaben
- Tätigkeiten im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe zur technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.
Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.