Zusammenveranlagung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften weiterhin verboten

Zusammenveranlagung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften weiterhin verboten
pixabay/moonpie Lizenz: CC0-Lizenz

Partner in verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften können sich nach geltender Rechtslage bei der Einkommensteuer leider nicht – wie Eheleute und Lebenspartnerschaften – zusammen veranlagen lassen und vom Splittingtarif profitieren. Dies ist bei Paaren, die schon lange zusammen leben, füreinander einstehen und vielleicht sogar gemeinsame Kinder haben, nur schwer nachvollziehbar.

Sie werden wie Alleinstehende einzeln veranlagt und nach dem Grundtarif besteuert (§ 25 EStG). Bei der Einzelveranlagung hat jeder Partner eine eigene Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt ermittelt die Einkünfte, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen personenbezogen. Alle steuerlichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge werden nur einfach gewährt, die Einkommensteuer wird nach dem Grundtarif festgesetzt.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt. Der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ umfasse ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften.

Es müsse sich um eine rechtlich institutionalisierte Form der Partnerschaft handeln, die an rechtliche Verpflichtungen, z.B. Un-terhaltsverpflichtung, gebunden ist. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partner-schaften, die keine solche rechtliche Bindung eingegangen seien, steuerlich habe begünstigen wollen (BFH-Beschluss vom 26.4.2017, III B 100/16).

Der Fall: Die Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur Begründung beriefen sie sich auf eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf „Lebenspartnerschaften“ Anwendung finden. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen. Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab.

Lohnsteuer kompakt

Unterhaltsleistungen an eine bedürftige Person sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 8.820 Euro (2017) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzbar, sofern diese gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung ist hier der nichteheliche Lebenspartner gleichgestellt, „wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden“ (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).

6 Kommentare zu “Zusammenveranlagung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften weiterhin verboten”:

  1. Eberhard Herr Wunderlich

    wie so werden gleichgeschlechtliche Partnerschaften steuerlich begünstigt und bei normal geschlechtliche Partnerschaften ist dies verboten?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Eberhard,

      da haben Sie etwas missverstanden. Verheirateten Paaren – egal ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich – können beide von der Zusammenveranlagung profitieren. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die Paare verheiratet sind.

      Auch gleichgeschlechtliche Paare, die nicht verheiratet sind, haben keinen Anspruch auf die steuerlich meist günstigere Zusammenveranlagung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Wolfgang Laduch

    Guten Tag,
    eine Frage zur Zusammenlegung:
    Ich bin seit 2019 querschnittsgelähmt, und habe seit 11 Jahren eine Freundin.
    Bis dato hatten wir getrennte Wohnungen.
    Aufgrund meiner Situation haben wir eine gemeinsame Wohnung bezogen, damit meine Freundin mich nachts, übrigens ohne jegliche Vergütung weil sie zuviel Stunden arbeitet, betreuen kann.
    Tagsüber habe ich einen Assistenten Dienst, den der Landkreis bezahlt.
    Nun will der Landkreis zur Absicherung der erheblichen Kosten unsere Vermögen zusammenlegen.
    Dadurch würde das Vermögen und Gehalt meiner Freundin mitberechnet werden.
    Ist das rechtens?

    Schöne Grüße
    Wolfgang Laduch

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Wolfgang,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir hierzu keine rechtliche Bewertung abgegeben können. Bitte wenden Sie sich daher für eine verbindliche Auskunft an einen Rechtsanwalt – idealerweise für Sozialrecht – in Ihrer Nähe.

      Evtl. finden Sie auch Antworten auf ihre Fragen bei einer Beratungsstelle für Behinderte, z.B. beim Sozialverband Deutschland.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. vassilka popova

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Finanzamt Mossbach erkannte die Zusammenveranlagerung eines nicht verheiratteten bulgarischen Paares mit Kindern an und erstattete ihnen die zu viel gezahlten Lohnsteuer für 2021!
    Das Finanzamt Rosenheim lehnte die Zusammenveranlagerung an ein weiteres nicht verheiratetes Paar mit Kindern ab und weigerte sich, die zu viel gezahlte Steuer für 2022 zurückzuerstatten.
    Warum gibt es einen Unterschied?
    Ich bin öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin für die beiden Fälle.
    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort an: [email protected]

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Vassilka,

      eine Zusammenveranlagung darf in Deutschland nur bei verheirateten Paaren gewährt werden.

      Für eine individuelle Prüfung der beiden Steuerfälle sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder