Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten

Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten
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Kirchensteuerpflicht besteht grundsätzlich nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die ihren Wohnsitz in Deutschland und im Bereich dieser Religionsgemeinschaft haben. Maßgebend ist die formelle Mitgliedschaft, nicht etwa die Intensität des Glaubens und die Beteiligung am religiösen Leben. Wer also keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht keine Kirchensteuer zu zahlen. Gilt das aber auch bei bei Ehegatten?

Es ist keine Seltenheit, dass der gut verdienende Ehepartner – um Kirchensteuer zu sparen – aus der Kirche austritt und der nicht erwerbstätige Ehepartner mit den Kindern weiterhin Mitglied der Kirchengemeinschaft bleibt. Wer aber glaubt, dass nun überhaupt keine Kirchensteuer mehr gezahlt werden muss, der könnte irren.

Verfügt nämlich der kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen, kann natürlich keine „Kirchensteuer vom Einkommen“ erhoben werden. Doch bei glaubensverschiedenen Ehen erheben die Kirchen das „besondere Kirchgeld“ als eine besondere Erhebungsform der Kirchensteuer, wovon vor allem die evangelischen Kirchen Gebrauch machen.

  • Das „besondere Kirchgeld“ wird von dem kirchenangehörigen Ehepartner verlangt, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und somit keine Kirchensteuer vom Einkommen zahlen muss. In diesem Fall bemisst sich das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen höher ist als 30.000 Euro, und zwar nur bei Zusammenveranlagung, nicht bei Einzelveranlagung für Ehegatten.
  • Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich in Ordnung, dass sich das „besondere Kirchgeld“ nach dem Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten bemisst. Als Hilfsmaßstab wird bei Zusammenveranlagung hierfür das gemeinsame zu versteuernde Einkommen herangezogen. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ist zulässig, auch wenn das Einkommen nur von dem anderen – konfessionslosen – Ehegatten erzielt wird. In der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft hat jeder Ehegatte am Einkommen des anderen zur Hälfte teil (BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06).

Aktuell hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die in Deutschland praktizierte Erhebung von Kirchensteuer bzw. des besonderen Kirchgeldes in einer glaubensverschiedenen Ehe nicht die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt und damit zulässig ist (EGMR-Beschluss vom 6.4.2017, Beschwerde-Nr. 10138/11 u.a.).

Der Fall: Der Kläger gehört selbst keiner Religionsgemeinschaft an, seine Frau ist Mitglied der Evangelischen Kirche. Das Ehepaar beantragt die Zusammenveranlagung – mit der Folge, dass der Mann für die Kirchensteuer seiner Frau in Höhe von 2.220 Euro aufkommen muss. Dieser Betrag wurde ihm von einer Steuerrückerstattung abgezogen. Er und vier andere Beschwerdeführer machten daher vor dem EGMR geltend,

  • dass eine Bemessung der Kirchensteuer beziehungsweise des Kirchgeldes auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens von Eheleuten sie in mehrfacher Hinsicht in ihren Rechten aus Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) verletze,
  • dass sie zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes für ihren Ehepartner herangezogen wurden, ohne selbst Mitglied einer Kirche zu sein,
  • dass sie auf die finanzielle Unterstützung durch den Ehepartner angewiesen waren, um das Kirchgeld bezahlen zu können und damit in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit vom Ehepartner abhängig waren,
  • dass sie zur Zahlung einer unverhältnismäßig hohen Kirchensteuer verpflichtet wurden, weil bei deren Bemessung auch das Einkommen des Ehepartners zugrunde gelegt wurde.

50 Kommentare zu “Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten”:

  1. Redaktion-KG

    Kirchenübliche Falschinformation: Es fehlt der Hinweis, dass der BFH in seinem Beschluss I B 109/12 aus 2 BvR 591/06 etc. genau das Gegenteil abgeleitet von dem was hier steht. Lt. BFH I B 109/12 ist es die lt. 2 BvR 591/06 „eindeutige Rechtslage“, dass das besondere Kirchgeld sich „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ am Lebensführungsaufwand orientiert. Die Text des BVerfG 2 BvR 591/06 etc. beinhaltet ein Falschzitat, weil in dem Hinweis zur Besteuerung des Lebensführungsaufwandes die Einschränkung „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ weggelassen wurde. Dies führt zu einer unzulässigen Interpretation des Originaltextes aus 1 BvR 606/60 entgegen der Wortlautgrenze. Die Einzelfallentscheidung ist belanglos, weil das deutsche Recht kein kasuistisches ist. – Die Wiedergabe des Beschlusses des EGMR ist auch nicht ganz korrekt, aber das würde hier zu weit führen, zumal dieser Beschluss so oder so der Rechtsprechung des BVerfG nachgeordnet ist. Und was die besagt, hat der BFH in I B 109/12 klargestellt: Besonderes Kirchgeld nur wenn einkommenslos.

  2. Sibylle Hopp

    Wir sind verheiratet.mein man ist evangelisch und ich ohne Konfession.
    Wir haben beide ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit.
    Nun sollen wir Kirchensteuer nachzahlen obwohl mein Man jeden Monat bereits Kirchensteuer bezahl……
    Anscheinend werden beide Einkünfte zusammen veranschlagt und mit 8% oder 9% Kirchensteuer berechnet.
    Die Differenz soll jetzt nachgezählt werden…..

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sibylle,

      wie Sie bereits dem obigen Artikel entnehmen können, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die in Deutschland praktizierte Erhebung von Kirchensteuer bzw. des besonderen Kirchgeldes in einer glaubensverschiedenen Ehe nicht die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt und damit zulässig ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Annette Maria Simic, Witwe

    Sehr geehrter Herr Rudolph.

    Eine
    Spende für den Erhalt der Kapelle
    hat grundsätzlich nichts mit der Thematik Kirchensteuer zu tun.
    Vielleicht suchen Sie zunächst einfach ein anderes picture aus, damit man sich dann der Thematik konzentriert zuwenden kann. Vielen herzlichen Dank!

  4. A.O.

    Sehr geehrte Redaktion-KG,
    vielen Dank für Ihre Infos, ich verstehe demnach, dass das besondere Kirchengeld überhaupt nur dann festgesetzt wird, wenn der konfessionsgebundene Ehepartner GAR KEIN Einkommen hat.
    Dies würde dann im Umkehrschluss bedeuten, dass die Kirchensteuer nach wie vor nur auf das Einkommen des konfessionsgebundenen Ehepartners angerechnet wird, nicht auf das Einkommen des konfessionslosen Ehepartners, und auch nicht auf einen gemitteltes Einkommen beider Ehepartner, richtig?
    Dabei stellt sich für mich die Frage, ob es hierbei einen Unterschied macht welche Steuerklasse der konfessionsgebundene Ehepartner wählt, d.h. ob beide die Steuerklasse 3 oder gemäß Ehegattensplitting einer Steuerklasse 1 und der andere Steuerklasse 5 wählt, und ob es einen Unterschied macht, ob die Ehe als Zugewinngemeinschaft, oder mit Gütertrennung geschlossen wird?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo A.O.

      die Wahl der Steuerklasse hat keinen Einfluss auf die tatsächlich für das jeweilige Kalenderjahr zu leistende Einkommensteuer. Die Lohnsteuer, die auf Basis der Lohnsteuerklassen erhoben wird, stellt lediglich eine Art Steuervorauszahlung dar. Liegt ermittelte Einkommensteuer für ein Kalenderjahr über der bereits bezahlten Lohnsteuer, muss Einkommensteuer nachgezahlt werden, ist sie niedriger, werden vom Fiskus Einkommensteuern erstattet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Ursula Konitzki

    Frage: Mein Mann ist konfessionslos und bezieht eine Pension. Ich möchte wieder in die ev. Kirche eintreten und beziehe eine sehr kleine Rente. Muss mein Mann für mich Kirchensteuern bezahlen oder wird nur meine kleine Rente besteuert?

  6. Matze

    Sofern Sie in Bayern wohnen hat sich die Frage erübrigt. Die ELKB hat die Besteuerung des konfessionslosen Ehegatten gerade rückwirkend zum 1.1.18 abgeschafft.
    Ansonsten gilt: wenn Sie das Ehegattensplitting nutzen wollen, gilt das für alle Steuern, auch die Kirchensteuer.

  7. Fragezeichen

    Mein Mann und ich sind beide berufstätig. Er ist katholisch (und Kirchenmitglied), ich gehöre keiner Kirche an. Wir sind zusammen veranlagt.
    So wie es aussieht, könnte es passieren, dass ich jetzt, mit fast 60 meinen Job verliere d.h. keine Einkünfte mehr bis zum Renteneintritt habe. Muss ich, bzw. mein Mann für mich auch Kirchensteuer/Kirchgeld zahlen, obwohl ich auf keinen Fall für irgendeine Religionsgemeinschaft Beiträge zahlen möchte? Wenn ja, wie kann ich das verhindern? Und,
    wurde bis jetzt auch was abgezogen, ohne dass ich es im Steuerbescheid bemerkt habe? Ich dachte immer, nur derjenige, der Kirchenmitglied ist, zahlt Kirchensteuer.
    Hinzufügen möchte ich, dass mein Mann der Besservetdiener ist und bald Rentner sein wird, mit einer relativ guten Rente.
    Vielen Dank für die Info.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Fragezeichen,

      wie oben bereits erwähnt, bemisst sich das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen höher ist als 30.000 Euro, und zwar nur bei Zusammenveranlagung, nicht bei Einzelveranlagung für Ehegatten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Gleichheit

    Wenn beide Ehepartner nicht Mitglied einer Kirche sind, müssen beide (auch bei gemeinsam nach der Splittingtabelle besteuert) keine Kirchensteuer entrichten. Ist jedoch nur ein Ehepartner nicht Mitglied, wird trotzdem das Gesamteinkommen beider der Kirchenbesteuerung unterworfen, statt nur noch das des Mitgliedspartners. Da verstehe ich die Rechgtssprechung nicht mehr! Dann kann der Ehepartner wieder Miglied werden – die zu entrichtete Kirchensteuer ändert sich trotzdem nicht.

  9. Irmi

    Mein Mann war immer schon konvessionslos….ich war immer schon dabei in der Kirche….nun haben wir 2017 geheiratet….und es wird das zu versteuernde Einkommen (Zusammenveranlagung)) dafür hergenommen….natürlich viel höher da mein Mann sehr gut verdient.
    Ist das gerecht……Ich verstehe ja wenn es verlangt wird…weil einer der beiden im Jahr davor ausgetreten ist oder so….aber wenn es immer schon die gleiche Ausgangssituation ist…..müsste doch die zu zahlende Kirchensteuer gleich sein.
    Da kommt mir der Gedanke natürlich auch, auszutreten….

  10. M.E.K.

    Dass Derjenige, der sich in einer Glaubensgemeinschaft willentlich befindet, von seinem Einkommen, seiner Rente, Kirchensteuer bezahlt ist plausibel. Dass der Partner, der, wie heute gehäuft üblich, keiner Glaubensgemeinschaft angehört, zwangsversteuert durch die Ehe mit einem Gläubigen wird, dürfte mit ein Grund für die Kirchenaustritte sein. Denn diese erzwungene Situation führt nicht selten zu Spannungen innerhalb der Partnerschaft. Was soll das? Wieso ist es gerecht? Ist der Glaube/Unglaube keine Privatangelegenheit? So vertreibt die Kirche zusätzlich gläubige Schäfchen. Gelang/gelingt es ihr nicht bereits besonders gut durch beschämende Übergriffigkeiten und ihr nicht gerade nur humanes Wirken weltweit in der Vergangenheit durch das Bodenpersonal? Gibt es keine Trennung von Kirche und Staat?

  11. Johanna Graeff

    Grüß Gott, ich hätte eine Frage. Gestern erklärte mir jemand, er sei aus der Kirche ausgetreten wegen dem besonderen Kirchgeld. Nur verstehe ich die Konstellation nicht. Der Fall hier: Ehemann, gut verdienend, war Mitglied der ELKB. Ehefrau ohne eigenes Einkommen ist schon seit Jahren ausgetreten. Grund für den Austritt des Ehemannes war laut dessen Auskunft, daß er für seine Frau Kirchensteuer habe nachzahlen müssen. Es sei auch ihr Name auf dem Steuerbescheid gestanden. Gibt es eine logische Erklärung für dieses Phänomen? (oder ist da ein Fehler in der Datenerhebung passiert, und die Frau ist tatsächlich gar nicht ausgetreten….? bzw nicht als ausgetreten registriert?)

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Johanna,

      wenn die Ehefrau Ihres Bekannten aus der Kirche ausgetreten und kein eigenes Einkommen erzielt, sollte eigentlich keine Kirchensteuer und kein Kirchgeld für Sie anfallen. Im Gegensatz dazu war der Ehemann als Kirchenmitglied natürlich mit seinem Einkommen kirchensteuerpflichtig.

      Über den aktuellen Status (Kirchenmitglied oder nicht) kann letztendlich das zuständige Standesamt Auskunft erteilen, bei dem der Kirchenaustritt erklärt wurde. Für Bayern gilt zudem die Sonderregelung, dass die Kirchensteuer nicht – wie in den andren Bundesländern – vom Finanzamt sondern von den Kirchensteuerämter erhoben wird. Evtl. ist hier dann ein Fehler passiert und das zuständige Kirchensteueramt wurde nicht über den Austritt informiert.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Christa Seel

    Mir geht es ähnlich, da mein konfessionsloser Ehemann eine gute Pension und dazu neuerdings Nebeneinkünfte hat, müssen wir Kirchensteuer nachzahlen.
    Ich bin Rentnerin, evangelisch, mit einer relativ guten Durchschnittsrente. Ich zahle doch sowieso Kirchensteuer…
    Das ist doch total ungerecht…
    Danke für eine Antwort.
    Christa

  13. Tina

    Hallo Herr Rudolph,

    mein Mann verdient gut und überlegt, aus der EKD auszutreten. Ich gehe aktuell als Mutter nach der Elternzeit noch nicht wieder arbeiten und bin zusammen mit den Kindern in der katholischen Kirche. Wir wohnen in NRW.

    Ich verstehe es jetzt so, dass mein Mann nach einem Austritt aus der EKD trotzdem an die kath. Kirche „Kirchgeld“ für mich zahlen müsste weil wir zusammen veranlagt werden.

    Wäre es denn theoretisch möglich, in eine Einzelveranlagung zu wechseln? Vermutlich würde seine (unsere) monatliche Steuerbelastung dadurch erheblich ansteigen, dass es gar keinen Sinn machen würde, oder?

    Für Ihre Antwort bedanke ich mich schon im Voraus herzlich,
    Tina

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tina,

      in der Regel ist für die meisten Verheirateten die Zusammenveranlagung die deutlich günstigere Wahl in der Einkommensteuererklärung.

      Ehepaare können sich in jedem Jahr entscheiden, ob sie die Zusammenveranlagung oder lieber die Einzelveranlagung für Ehegatten wählen. Ihre Wahl tragen Sie entweder auf der Steuererklärung ein oder geben eine einfache Erklärung ab.

      Bei der Nutzung von Lohnsteuer kompakt gibt Ihnen das Programm eine Empfehlung, welche Abgabeart lukrativer für Sie ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. Bea Meier

    Hallo! Wir haben heute unseren Bescheid bekommen und wir jetzt müssen rund 180€ Kirchensteuer für mich nachzahlen. Ich bin letztes Jahr 2 Monate arbeitslos gewesen (November und Dezember) und dieses Jahr ging es dann so weiter. Erst jetzt zu Oktober starte ich wieder mit der Arbeit. Wird das bedeuten dass wir nächstes Jahr allein über 800€ an Kirchensteuer für mich nachzahlen müssen? Ich finde das ist eine absolute Frechheit und ärgere mich sehr darüber.
    Kann man da irgendwas (rückwirkend) für tun? Wenn ich jetzt austrete, wird es ja nichts mehr bewirken?
    Verbitterte Grüße
    Bea

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Bea,

      ein rückwirkender Austritt aus der Kirche ist leider nicht möglich.

      Die Kirchensteuerpflicht endet wenn das Kirchenmitglied den Kirchenaustritt erklärt. Für die Austrittserklärung sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig, in den meisten erfolgt sie vor dem Standesamt, ansonsten vor dem Amtsgericht; nur im Bundesland Bremen auch bei der Kirche. Abhängig vom Bundesland gilt der Kirchenaustritt ab dem Kalendermonat, in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, oder aber ab dem darauffolgenden Kalendermonat.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. Ralf Osterwind

    Hallo,
    Bin geschieden und aus der Kirche ausgetreten. Nun möchte ich wieder heiraten. Meine zukünftige Frau gehört der RK Kirche an und hat nur einen Minijob von unter 400€. Muss ich für Sie nach der Hochzeit eine Kirchensteuer zahlen ?
    Liebe Grüße
    Ralf

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ralf,

      das „besondere Kirchgeld“ wird – nach dem jeweiligen Landeskirchensteuerrecht – von dem der Kirchen angehörenden Ehepartner verlangt. Das besondere Kirchgeld bemisst sich dabei nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsam zu versteuernde Einkommen (lt. ESt-Bescheid) höher ist als 30.000 Euro, und zwar nur bei Zusammenveranlagung, nicht bei Einzelveranlagung für Ehegatten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heidi,

      die einzelnen Bundesländer haben eigene – meist weitgehend inhaltsgleiche – Kirchensteuergesetze und Kirchensteuerverordnungen erlassen, darin werden die Kirchensteuerpflicht, die Kirchensteuersätze und Verwaltungsfragen geregelt.

      Google hilft hier ganz gut weiter: https://www.google.com/search?q=Kirchensteuergesetz

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  16. Nina Haag

    Hallo zusammen,
    Verstehe ich das richtig. Wir verdienen beide sehr gut, er aber trotzdem deutlich mehr als ich. Ich bin in der Kirche, er ist vor 5 Jahren ausgetreten. Müssen wir allen für sein Einkommen bzw unser zuversteuerndes Einkommen Kirchensteuern bezahlen? Ich zahlen monatlich schon viel weil ich gut verdiene?

  17. Susanne

    Ich kann mich erinnern, dass noch vor einigen Jahren die Kirchensteuer entsprechend des Verdienstes der jeweiligen Ehepartner beerchnet wurde.
    Mein Mann und ich haben (da zweite Ehe) Gütertrennung; werden aber gemeinsam veranlagt. Mein Mann (röm-kath) ist vor zwei Jahren aus der Kirche ausgetreten. Da mein Mann etwa dre- bis viermal soviel wie ich verdient, stellt sich nun die Situation so dar, dass – wie auch jetzt gerade wieder – eine Nachforderung in Höhe von mehreren Hundert Euro von der evangeslichen Kirche an mich gestellt wurde (ich selbst hätte für das Jahr 2017 eigentlich keine weitere Lst/Kirchensteuer mehr zahlen müssen). . Der Ehestreit ist schon wieder vorprogrammiert. Mein Mann will diese Steuern an die ev. Kirche nicht zahlen und für mich stellen sie eine so hohe Belastung dar; dass ich nun auch erwäge, aus der Kirche auszutreten. Das fällt mir nicht leicht; aber da ich auch mit Vielem, was heute in der evangelischen Kirche so gedacht und getan wird, überhaupt nicht mehr einverstanden bin, werde ich diesen Schritt wohl nun gehen. Ich bin des jährlichen Streites wirklich leid und Geld spende ich gerne an Organisationen oder Familienmitglieder, welche eine Unterstützung nötig haben, nicht unbedingt an die derzeitigen Projekte der ev. Kirche.
    Wieso und wann wurde diese Kirchensteuerberechnung geändert? Sollte damit mehr Geld in die Kirchenkassen kommen?
    Ich finde das ganze Vorgehen äußerst merkwürdig und es wundert mich schon sehr, dass dies dem deutschen oder auch europ. Recht entsprechen soll.

  18. Hirmer

    Hallo,

    mein Mann möchte aus der Kirche austreten.
    Ich habe ein viel geringeres Einkommen jedoch keinen Minijob!
    Nur für mein Verständnis:
    Wir sind gemeinsam veranlagt…wird jetzt unser gemeinsames Bruttoeinkommen genommen und daraus die Kirchensteuer berechnet?
    Wenn ja, kann er sich den Austritt sparen.

    Danke schon mal für die Aufklärung.

    Viele Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hirmer,

      die Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehen ist leider nicht trivial und erfolgt unter Einbeziehung der Einkünfte beider Ehegatten.

      Dies lässt sich nur umgehen, indem die Einzelveranlagung für Ehegatten gewählt wird, da dort die Einkünfte jedes Ehepartners getrennt betrachtet werden. Die Einzelveranlagung für Ehegatten ist allerdings in den meisten Fällen steuerlich nicht vorteilhaft.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  19. Ramona Hromada

    Guten Tag,
    Mein Arbeitgeber zieht mir Kirchensteuer von meinem Lohn ab.
    Meine Angaben zum Arbeitsvertrag waren konfessionslos.
    Ich bin allein lebend.
    Meine Frage ist darf er das ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ramona,

      Ihr Arbeitgeber fragt Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim Finanzamt ab und muss dann anhand der übermittelten Daten die entsprechenden Steuern und Abgaben an das Finanzamt abführen. In Ihrem Fall scheint in den ElStAM-Daten noch das Kirchensteuermerkmal hinterlegt zu sein, so dass Ihr Arbeitgeber entsprechend auch Kirchensteuer abgeführt hat.

      Falls die gespeicherten ELStAM nicht korrekt sind, müssen Sie eine Berichtigung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Hierzu verwenden Sie das Formular „Korrekturantrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen“, das Sie beim Finanzamt oder im Internet erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  20. Michael

    Guten Tag,

    folgende Situation:
    Ehemann verdient ca. 90.000 EUR pro Jahr und ist Mitglied der evangelischen Kirche.
    Ehefrau verdient ca. 40.000 EUR pro Jahr und ist Mitglied der katholischen Kirche.

    Beide sind steuerlich zusammen veranlagt.

    Einkommensteuer nach dem Splittingtarif mit mit 30.000 EUR ermittelt und für die Kirchensteuerberechnung hälftig auf beide Ehepartner aufgeteilt.
    Die Kirchensteuer berechnet sich dann mit 9% von 30.000 EUR = 2.700 EUR für beide gemeinsam.

    Ehemann will nun aus der Kirche austreten.
    Wenn beide weiterhin gemeinsam veranlagen, wie verhält sich dann die Berechnung der Kirchensteuer?

    Wir dann a) weiterhin die ermittelte Einkommensteuer auf beide Ehepartner hälftig aufgeteilt, und Ehefrau bezahlt damit dann 9% auf 15.000 EUR (Hälfte von 30.000 EUR) und somit ca. 1.300 EUR? Oder b) bezahlt die Ehefrau dann Kirchensteuer auf das gesamte Einkommen, also 9% von 30.000 EUR, sodass die Kirchensteuerbelastung insgesamt sich nicht ändert, obwohl ein Ehepartner austritt? Oder c) bezahlt die Ehefrau dann Kirchensteuer nur auf „ihr“ Einkommen?

    Wenn ich die Ausführungen vorher richtig deute, ist in diesem Fall das Besondere Kirchengeld nicht von Bedeutung, da zwar das gemeinsame Einkommen über 30.000 EUR liegt, aber nicht einer von beiden Partnern gar kein EInkommen hat.

    Freue mich auf Ihre Anwort!
    Viele Grüße
    Michael

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Michael,

      c): Bei der Zusammenveranlagung wird die zu zahlende Einkommensteuer anteilig – entsprechend der Einkünfte des jeweiligen Ehepartners – auf die beiden Eheleute aufgeteilt. Die Kirchensteuer wird dann auf den Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners erhoben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  21. S.T. Irol

    Anbei ein fiktives sehr vereinfachtes Beispiel, damit ich endlich begreife, ob ich es richtig verstanden habe.

    Ehemann konfessionslos verdient 90.000
    Ehefrau RK verdient 10.000

    Gemeinsames zu versteuerndes Einkommen also 100.000
    Anteil der Ehefrau am Gesamteinkommen also 10%

    Einkommensteuer grob überschlagen (ohne Kinderabzüge etc.) 42.000 EUR
    Anteil der Ehefrau an der Einkommenssteuer 10% = 4200 EUR

    Für die Ehefrau fällige Kirchensteuer 8% der Einkommenssteuer = 336 EUR korrekt so ???

  22. HarryW

    Hallo, S.T. Irol

    nach den vorherigen Ausführungen von Thilo Rudolph stimmt das nicht. Die Ehefrau hat ein eigenes Einkommen und zahlt daher nur KSt auf die Ihrem Einkommen entfallende Einkommensteuer. Die dürfte bei 10.000,- deutlich niedriger sein aus 4200, das wäre ja ein Steuersatz von 42 %.
    Frage an Autor : Ist Rechnung von Irol richtig oder meine Annahme ?

    Danke und bleibt gesund

  23. Miffi 069

    Hallo, man liest hauptsächlich, dass der/die Besserverdienende*r aus der Kirche austritt. Wie ist denn die Konstellation, wenn der Partner, der weniger verdient und damit in Lohnsteuerklasse V ist austritt. Zahlt dann der Besserverdienende mehr Kirchensteuer oder „nur“ noch seine eigene? Das Gesamteinkommen liegt bei über 100K.
    Herzlichen Dank.

  24. BK

    Hallo, als Orthodoxe bezahle ich Spende für meine Kirche freiwillig. Mein Mann ist kein Kirchenmitglied. Plötzlich muss ich für den Kirchensteuer bezahlen. Der verdient fast so viel wie ich. Da er konfesinslos ist, wird kein Kirchensteuer von seinem Lohn abgezogen. Wie ist das rechtlich akzeptabel?
    Danke im Voraus.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo BK,

      wie Sie dem Text entnehmen können, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass dies zulässig ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  25. km roed

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Mann ist konfessionslos, ich RK. Seit dem vergangenen Jahr bin ich in Altersteilzeit, d.h. ich verdiene ca. 30 % weniger als vorher. Ich zahle snach wie vor selbst Kirchensteuer, da ich mehr als 30.000 tsd Euro im Jahr verdiene. Dennoch wurde bei meinem Mann, der Anteil für meine Kirchsteuer abgezogen, den ich weniger als früher verdiene.

    Ist das rechtens? Wenn ja, kann ich das nur durch die Einzelveranlagung umgehen? Ich dachte, das sog. beosndere Kirchgeld wird nur dann vom Ehepartner abgezogen, wenn der/die andere garnichts verdient.

    Ich bitte herzlich um Antwort.
    KMR

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo km.roed,

      wie oben bereits erwähnt, bemisst sich das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen höher ist als 30.000 Euro, und zwar nur bei Zusammenveranlagung, nicht bei Einzelveranlagung für Ehegatten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  26. AB

    Guten Tag,

    Sachverhalt:
    Ehemann angestellt, Einkommen über den 30 Tsd. Euro. Konfessionslos.
    Ehefrau geringfügig beschäftigt (max. 450 Euro mtl.), pauschalversteuert, evangelisch.

    Ist es richtig, dass keine Kirchensteuer / kein Kirchengeld bezahlt werden muss?

    Wäre das bei nicht-pauschaler Versteuerung der Ehefrau anders?

    Danke für eine Rückmeldung 🙂
    AB

  27. Ina Lange

    Guten Tag
    Ich habe mich vor 6 Jahren von meinem Mann getrennt . Ich bin alleinerziehend mit drei Kindern
    Zum Zeitpunkt der Trennung 2016 lagen keine Einkommensteuer Erklärung seit 2011 vor.
    Nun soll ich seit letzen Jahr 4800 Euro Kirchgeld alleine nachzahlen . Ist es wirklich zulässig, dass ich alleine dafür zahlen muss ? Ich habe das Geld nicht

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ina,

      wenden Sie sich am besten für eine verbindliche Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  28. Herbert A. Ramin

    Guten Tag,

    meine Ehefrau kommt von den Philippinen und wurde dort wie üblich, katholisch getauft. Ich selbst trat im November 2021 aus der katholischen Kirche aus. Da meine Ehefrau als Hausfrau und Mutter nicht „berufstätig“ ist, stellt sich die Frage, ob sie hier in Deutschland kirchensteuerpflichtig ist, da wir als Ehegatten gemeinsam veranlagt werden.

  29. Michael Koch

    Guten Tag,
    Wir sind Eheleute und beziehen beide relativ niedrige Renten (je um die 1000 EUR)
    Wohnort: nördliches Rhld-Pfalz
    Ich bin Mitglied der evangelischen Kirche, meine Ehefrau ist Mitglied der katholischen Kirche.
    Wir haben Nebeneinkünfte aus Vermietung von 3 Wohnungen.
    Ich möchte aus der evangelischen Kirche austreten, meine Frau aber nicht aus der katholischen Kirche, um Kirchensteuer zu sparen.
    Sparen wir dann Kirchensteuern?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Michael,

      wenden Sie sich bitte für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  30. Rahul

    I and my wife both are catholics and employed, both of us are paying the church tax and at the end of amount lot of money gets deducted. Is it possible that one of us pay the church tax and the other does not . What implications does it have , does it mean one of ua s has to deregister from the church? Please let me know

  31. Klaudia Blau

    Guten Tag,
    ich bin verwitwet und erhalte von der Firma meines verstorbenen Mannes seit 2014 eine Betriebsrente im 2-stelligen Bereich. Nach der Insolvenz der Firma meines Mannes 2023 wird mir die Betriebsrente von der Allianz (aufgrund des Pensionssicherungsfonds) ausgezahlt. Ich bin Teilzeit berufstätig und seit Mitte 2023 aus der Kirche ausgetreten.
    Ist es korrekt, dass mir noch immer Kirchensteuer von der Betriebsrente abgezogen wird, obwohl meine Daten bei Elstam richtig hinterlegt sind? Habe ich ein Anrecht darauf, dass die Allianz mir alle Abzüge ( KV, PV, LSt, KiSt etc.) detailliert auflistet?
    Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.
    Freundliche Grüße
    Klaudia Blau

  32. Gina

    Guten Tag,
    für meinen konfessionslosen Ehepartner, wir wohnen in Bayern, soll ich Kirchensteuer nachzahlen. Ich selbst bin 2018 Jahren aus der Kirche ausgetreten. 2023 wurde eine Steuernachberechnung für das Jahr 2016 durchgeführt. Infolge der Insolvenz meines Ehemanns wurde diese nachberechnete Steuer nicht an das Finanzamt bezahlt. Trotzdem verlangt die kath. Kirche von mir nur aufgrund der Nachberechnung diese Kirchensteuernachzahlung.
    Gibt es dazu eine rechtliche Vorgabe?

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