Eine nette Idee hatte ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein: Die Eheleute hatten nach dem Auszug ihrer Kinder aus dem Eigenheim beschlossen, das nun zu große Haus zu vermieten, selber aufs Land zu ziehen und dort eine kleinere Wohnung anzumieten. Die gezahlte Miete für die neue Wohnung machten sie bei den erzielten Mieteinnahmen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend (sog. „negative Eigenmiete“). Denn diese Einkünfte hätten sie nicht ohne die gezahlte Eigenmiete erzielen können.
Ihr Begehren begründeten die Eheleute damit, dass durch die Vermietung des bisher selbstgenutzten Hauses und die gleichzeitige Anmietung eines Einfamilienhauses die Leistungsfähigkeit i. S. des objektiven Nettoprinzips unverändert geblieben sei, da in Höhe der Mieteinkünfte nunmehr gleichzeitig die gezahlte Miete für die neue Wohnung abfließen würde. Bei bloßem Ansatz der Mieteinkünfte ohne Abzug der „negativen Eigenmiete“ würde so getan, als wäre die Leistungsfähigkeit erhöht, was gerade nicht der Fall sei.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die gezahlte Miete für die selbst genutzte Wohnung nicht als Werbungskosten bei den erzielten Einkünften aus Vermietung des bisherigen Eigenheims absetzbar ist (BFH-Urteil vom 11.2.2014, IX R 24/13).
- Aufwendungen für das private Wohnen gehören seit 1987 grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.
- Solche Aufwendungen der Lebensführung sind durch Berücksichtigung des steuerlichen Grundfreibetrags pauschal abgegolten oder in bestimmten Fällen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Sie sind damit vom Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, vom Gesetz ist der Abzug für einen beruflichen Mehraufwand zugelassen, z. B. bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung.
- Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die eigengenutzte Wohnung ist auch nicht von Verfassung wegen geboten, wenn wegen der Vermietung der eigenen Wohnung eine andere Wohnung angemietet wird. Kosten der Haushaltsführung zählen grundsätzlich zu den Ausgaben für die allgemeine Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie.
Haha .. Auf Ideen muss man kommen. /texte/2023/310/ Am Ende heisst es: Nichts unversucht lassen! In einem anderen Fall kommt man evtl mit einer Ähnlichen Sachlage durch damit. Sehr Interessante Beiträge hier