Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer Hauptwohnung beschäftigt sind und auch am auswärtigen Beschäftigungsort wohnen. Zulässig ist es, dass die Zweitwohnung auch außerhalb dieses Ortes in dessen Einzugsbereich liegen kann. Unter Einzugsgebiet ist der Bereich zu verstehen, von dem aus Pendler üblicherweise täglich zur Arbeitsstätte fahren. Es muss ein tägliches Aufsuchen möglich sein. Doch die Frage ist, wie weit die Zweitwohnung vom Beschäftigungsort entfernt liegen darf, damit die Kosten des doppelten Haushalts noch anerkannt werden.
- Der Bundesfinanzhof hat es als zulässig erachtet, dass die Zweitwohnung in einer Entfernung von 141 km vom Beschäftigungsort genommen wurde. Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass der Arbeitnehmer am ursprünglichen Arbeitsort Wohneigentum erworben und der Arbeitgeber dann seinen Firmensitz verlegt hatte, sodass der Arbeitnehmer täglich die Strecke von 141 km zum neuen Firmensitz fuhr. Hier war ein tägliches Auf-suchen der Arbeitsstätte mit der Bahn möglich. Die Fahrt mit dem ICE dauerte eine Stunde, und ein derartiger Zeitaufwand liegt durchaus im Bereich des Üblichen (BFH-Urteil vom 19.4.2012, VI R 59/11).
- Ferner hat der BFH entschieden, dass die Zweitwohnung noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes liegt, wenn die Entfernung 83 km beträgt und der Arbeitsplatz in weniger als einer Stunde erreicht werden kann. Maßgebend ist hier, dass es sich hierbei um eine übliche Pendelstrecke und Pendelzeit handelt (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 59/13).
Für das neue Reisekostenrecht ab 2014 hat der Fiskus eine Regelung vorgegeben:
Die Zweitwohnung liegt dann noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes, wenn der Weg von der Zweitwohnung zur Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte beträgt (BMF-Schreiben vom 30.9.2013, BStBl. 2013 I S. 1279, Tz. 95; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Tz. 101).
Aktuell hat das Finanzgericht Münster eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, da die Zweitwohnung 170 km vom Beschäftigungsort entfernt liegt. Dies sei eine Entfernung, die nicht mehr üblich und zumutbar für tägliche Pendelfahrten ist. Auch nach der neuen Regelung der Finanzverwaltung unterbleibt die Anerkennung, denn der Weg von der Zweitwohnung zum Beschäftigungsort (170 km) beträgt mehr als die Hälfte der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Beschäftigungsort (320 km) (FG Münster vom 10.2.2017, 4 K 1429/15 E).