Für 2019 hat die Bundesregierung zahlreiche Steueränderungen beschlossen. Diese Neuerungen bringen meist nur eine geringe Steuerersparnis. Von welchen Neuerungen können sich die Bundesbürger eine Steuerersparnis erhoffen?
Freibeträge und Kindergeld steigen
Seit Anfang 2019 gilt ein höherer Grundfreibetrag. Er ist um 168 Euro für jeden Steuerzahler auf jetzt 9168 Euro angestiegen. Das bedeutet: Verheiratete können 18336 Euro ab diesem Jahr steuerfrei verdienen. Weitere Anpassungen für die Folgejahre sind ebenfalls beschlossen. Für 2020 erhöht sich der Grundfreibetrag um weitere 240 Euro. Mit dem Grundfreibetrag will der Gesetzgeber für jeden Steuerbürger das steuerliche Existenzminimum sicherstellen. Bis zu dieser Höhe sind keine Steuern zu zahlen. Damit entlastet das Bundesfinanzministerium Familien mit Kindern.
Verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung
Die verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 hat die Bundesregierung bereits ein Jahr zuvor beschlossen. Die Steuererklärung muss erst zum 31. Juli, nicht mehr bis zum 31. Mai 2019 eingereicht werden. Wer sich professionelle Hilfe bei einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein holt, hat sogar Zeit bis zum 29. Februar 2020. Auf verspätet abgegebene Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen, der sich aus 0,25 Prozent von der festgesetzten Steuerlast berechnet.
Bis das Finanzamt die Anträge auf Steuererstattung bearbeitet hat und dann auch die Auszahlung erfolgt, kann Monate dauern. Wer knapp bei Kasse ist, wird hier manchmal auf eine harte Probe gestellt. Manchmal kann es sinnvoll sein, die Lohnsteuererstattung vorzufinanzieren, beispielsweise über einen Kredit bei Bon-Kredit, der schnell ausgezahlt wird und für den keine Vorkosten zu zahlen sind. Kommt dann die Steuererstattung, lässt sich damit der Kredit wieder zurückzahlen.
Das Baukindergeld
Für viele junge Familien sind die gestiegenen Bau- und Immobilienpreise nicht zu bezahlen. Seit September 2018 gibt es vom Staat wieder Fördermittel für Familien, damit diese ebenfalls eine Chance bekommen, Wohneigentum zu erwerben. Familien oder Alleinerziehende mit Kindern erhalten rückwirkend ab Januar 2018 Baukindergeld, wenn sie erstmals eine Immobilie bauen oder kaufen, die sie selbst nutzen.
Pro Kind beträgt die Förderung 1.200 Euro pro Jahr für zehn Jahre. Voraussetzung dafür ist: Das Kind darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss mit in die Immobilie ziehen. Außerdem muss ein Kindergeldanspruch oder Anspruch auf den Kinderfreibetrag bestehen. Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf nicht höher sein als 75.000 Euro plus 15.000 Euro pro Kind. Zum Beispiel liegt die Fördergrenze für eine Familie mit zwei Kindern dann bei 105.000 Euro pro Kalenderjahr.
Mehr Rentner werden steuerpflichtig
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums müssen 2019 rund 48.000 Rentner zum ersten Mal Steuern zahlen. Grund dafür ist die Rentenerhöhung: 3,9 Prozent in den neuen und 3,2 Prozent in den alten Bundesländern. Damit steigen einige Rentner zum ersten Mal über das steuerfreie Existenzminimum und müssen jetzt erstmals eine Steuererklärung abgeben. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt mit jedem Jahr. Für 2018 sind 76 Prozent der Altersbezüge zu versteuern. Im folgenden Jahr steigt der Anteil um weitere zwei Prozent.
Das Jobticket
Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Jobticket finanziert, sind darauf ab 2019 keine Steuern mehr zu zahlen. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um einen Bonus handelt, den das Unternehmen zusätzlich zum Gehalt auszahlt. Wer freiwillig auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, um das Jobticket zu bekommen, kann diese Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, weil es sich dann um eine Entgeltumwandlung handelt.
Der Elektrodienstwagen
Selbstständige und Arbeitnehmer dürfen den Elektrodienstwagen auch privat nutzen. Dadurch haben sie einen finanziellen Vorteil, der bislang mit einem Prozent vom Listenpreis zu versteuern war. Diese Regelung gilt für alle E-Autos, die bis zum 31. Dezember 2018 angeschafft wurden. Wer ein E-Fahrzeug nutzt, das nach diesem Datum angeschafft wurde, kann nur noch 0,5 Prozent vom Listenpreis versteuern. Diese neue Regelung gilt auch für Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind. Dieser Steuervorteil ist zunächst zeitlich begrenzt bis 31. Dezember 2021.
Das E-Bike
Wenn ein Unternehmen einem Arbeitnehmer zusätzlich zum normalen Gehalt ein E-Bike oder ein Fahrrad zur betrieblichen und privaten Nutzung zur Verfügung stellt, war das bisher ein geldwerter Vorteil. Ab 2019 sind auf diesen geldwerten Vorteil keine Steuern mehr zu zahlen. Allerdings darf das E-Bike nicht schneller als 25 Stundenkilometer fahren. Ansonsten gilt es nicht mehr als steuerbefreites Kraftfahrzeug. In diesem Fall gelten ab dem neuen Jahr die neuen Regeln für Elektroautos. Der geldwerte Vorteil, der zu versteuern ist, berechnet sich aus 0,5 Prozent des Listenpreises.
Bis Ende 2019 steht die Grundsteuerreform an
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber Hausaufgaben aufgegeben. Der Bundestag muss bis Ende 2019 die Berechnung der Grundsteuer reformieren. Sie beruht auf einer uralten Berechnungsgrundlage, nähere Infos dazu sind in einem Beitrag beim ZDF zu finden. In Westdeutschland ist die Berechnungsgrundlage aus dem Jahr 1964. In Ostdeutschland ist sie sogar noch knapp 30 Jahre älter, denn sie stammt aus dem Jahr 1935. Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für die Städte und Kommunen. Sie wird jährlich auf bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben. Die Zahlungspflicht für die Grundsteuer liegt beim Eigentümer. Er kann jedoch bei vermieteten Immobilien die Abgabe auf die Mieter umlegen.
106/355/901/0087/000/5
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wollte die Erklärungsabgabe für die Flurstücke Nr. 1, 87 aber leider habe ich auf Ihren Seite nix gefunden wo ich das eintragen kann.
Mit freundlichen Grüßen Heidrun Machel
Hallo Heidrun,
wir bieten auf unseren Seiten die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung an. Die neue Grundsteuererklärung wird von uns nicht angeboten.
Wir können Ihnen hier die Verwendungen der Grundsteuererklärung für Privateigentum empfehlen, die im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen für alle Bundesländer entwickelt wurde, die am Bundesmodell teilnehmen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt