Kosten einer Aus- oder Fortbildung können in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sein. Ein wichtiger Posten sind die Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Diesbezüglich gelten seit 2014 neue Regeln, wenn die Bildungsmaßnahme in Vollzeit absolviert wird.
Bildungsmaßnahme außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte
Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses an einer Bildungsmaßnahme außerhalb Ihrer „ersten Tätigkeitsstätte“ teil, handelt es sich um eine „Auswärtstätigkeit“. Somit können Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen. Das bedeutet: Fahrtkosten sind mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer oder mit den tatsächlichen Kosten absetzbar.
Verpflegungspauschbeträge können bei mindestens 8-stündiger Abwesenheit für die ersten drei Monate an der jeweiligen Bildungsstätte beansprucht werden. Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten sind mit den tatsächlichen Aufwendungen absetzbar.
Bildungsmaßnahme in Vollzeit
Anders aber liegt der Fall, wenn Sie außerhalb eines Arbeitsverhältnisses eine Bildungsmaßnahme in Vollzeit absolvieren: Falls Sie die Bildungseinrichtung im Rahmen eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufsuchen, ist seit 2014 systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass diese Ihre „erste Tätigkeitsstätte“ darstellt (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Und das bedeutet: Fahrtkosten können lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer und nicht mehr in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden.
Auch der Abzug von Verpflegungspauschbeträgen und Übernachtungskosten ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Nur wenn am Heimatort ein eigener Hausstand geführt wird, sind die Kosten der Unterkunft am Bildungsort nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung absetzbar.
Bildungsmaßnahme in Teilzeit
Falls die Bildungsmaßnahme außerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht in Vollzeit erfolgt, können die Aufwendungen nach den Regeln der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies betrifft beispielsweise Personen, die sich neben ihrem Beruf abends und am Wochenende weiterbilden oder eine Ausbildung absolvieren.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, auch dann als „erste Tätigkeitsstätte“ gilt, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird (BFH-Urteil vom 14.5.2020, VI R 24/18).
Der Fall: Der Kläger, der nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit. In Zusammenhang mit dem Lehrgang machte er u. a. Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale sowie Kosten für die Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungspauschbeträge für drei Monate als Werbungskosten geltend. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer angesichts der Kürze der Lehrgangsdauer.
Nach Auffassung des BFH ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als „erste Tätigkeitsstätte“ gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsuche.
Der Auszubildende/Studierende werde mithin einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Das Finanzamt habe deshalb zurecht die Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft sowie die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.
Wann liegt ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor? Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung oder Berufsfortbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 33).
Unerheblich sind dabei eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden, ein Minijob oder ein kurzfristiger Aushilfsjob.