Viele Arbeitnehmer nutzen für die Fahrten zur Arbeit und auch gelegentlich bei Auswärtstätigkeiten das Fahrrad. Die Frage ist, was Sie in diesem Fall steuerlich als Werbungskosten absetzen können.
1. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden. Dabei spielt die Art des Verkehrsmittels keine Rolle, sodass auch das Fahrrad begünstigt ist.
2. Fahrten zu einem gleichbleibenden Sammelpunkt
Manche Arbeitnehmer haben keine „erste Tätigkeitsstätte“, sondern müssen sich auf Weisung ihres Arbeitgebers dauerhaft an einem gleichbleibenden Treffpunkt (Sammelpunkt) einfinden und von dort aus ihre Arbeit aufnehmen oder unterschiedliche Arbeitsorte aufsuchen.
Solche Treffpunkte sind beispielsweise das Fahrzeugdepot bei Berufskraftfahrern, Straßenbahnführern, Taxifahrern, Lokomotivführern, Zugbegleitern usw., die ihr Fahrzeug stets am gleichen Ort übernehmen. Dies können auch Sammelpunkte sein, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzstellen weiterzufahren, z. B. Parkplatz, Treffpunkt am Firmensitz zur Weiterfahrt zu Baustellen.
Sie können seit 2014 die Fahrten mit dem Fahrrad zum gleichbleibenden Treffpunkt mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzen, bis 2013 war hierfür lediglich die Dienstreisepauschale von 5 Cent je Fahrtkilometer absetzbar. Gleichwohl können auch seit 2014 Verpflegungspauschbeträge bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden geltend gemacht werden.
3. Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten
Werden Dienstreisen oder Auswärtstermine mit dem Fahrrad absolviert, kann seit 2014 keine Pauschale mehr abgesetzt werden, weil es eine Pauschale von 20 Cent nur noch für motorgetriebene Fahrzeuge gibt, also für Moped, Mofa oder S-Pedelec (mehr als 25 km/h).
Bis 2013 waren immerhin 5 Cent je Fahrtkilometer absetzbar. Doch absetzbar sind unverändert die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, z. B. die Anschaffungskosten, verteilt über die Nutzungsdauer, entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil. Aber diese Ermittlung ist doch recht mühsam.
Werden Dienstfahrten mit einem Elektrofahrrad unternommen, ist zu unterscheiden, ob das Fahrrad verkehrsrechtlich als Fahrrad (Pedelec) oder als Kraftfahrzeug (S-Pedelec, E-Bike) einzustufen ist. Letzteres sind Elektro-Fahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. In diesem Fall können Sie die Dienstreisepauschale von 20 Cent je Fahrtkilometer absetzen.
4. Fahrten mit einem Firmenfahrrad (das zusätzlich zum Gehalt überlassen wird)
Immer mehr Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern Fahrräder und Elektrofahrräder zur Verfügung, mit denen sie zur Arbeit fahren und die sie auch privat nutzen können (Firmenfahrräder). Seit dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z. B. anstelle einer Gehaltserhöhung, aber nicht durch Gehaltsumwandlung (§ 3 Nr. 37 EStG 2019). Diese Steuerbefreiung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2021 (§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG 2019).
Obwohl der Arbeitgeber Ihnen das Fahrrad steuerfrei überlassen kann, können Sie dennoch in Ihrer Steuererklärung die Fahrten zur Arbeit mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen und brauchen den Vorteil nicht darauf anzurechnen. Das Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 EStG gilt hier ausnahmsweise nicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 EStG 2019). Die Anrechnungsbeträge wären relativ gering, und eine Anrechnung dieser Leistungen auf die Entfernungspauschale wäre administrativ kaum möglich.
Achtung: Die Steuerbefreiung gilt für „normale“ Fahrräder und für Elektrofahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), gelten für die Bewertung des geldwerten Vorteils weiterhin die Regeln der Dienstwagenbesteuerung. Dies gilt für S-Pedelecs (Speed-Pedelecs) und E-Bikes.
Damit greift bei Anschaffung im Zeitraum 2019 bis 2021 auch die neue Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge. Das heißt: Bei Anwendung der 1%-Pauschalmethode ist der Listenpreis nur zur Hälfte anzusetzen, und für die Fahrten zur Arbeit ist ein Zuschlag von 0,03 % des halben Listenpreises hinzuzurechnen. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
5. Fahrten mit einem Firmenfahrrad (das im Wege einer Gehaltsumwandlung überlassen wird)
Nicht immer möchte der Arbeitgeber die Kosten für das Fahrrad übernehmen. Viele Arbeitnehmer vereinbaren mit dem Arbeitgeber, dass sie für die Überlassung eines Fahrrades die Leasingrate übernehmen und dafür das Bruttogehalt entsprechend herabgesetzt wird. Bei dieser sog. Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts in den Sachbezug „Fahrrad“ umgewandelt. Dafür ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Eine Gehaltsumwandlung aus dem Bruttogehalt wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend geändert wird.
Ohne Vertragsänderung handelt es sich um eine steuerlich irrelevante Zuzahlung aus dem Barlohn. Als geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist monatlich 1 % des Listenpreises. Dies ist die sog. 1%-Durchschnittsmethode (gemäß § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG). Dieser Betrag ist ebenfalls sozialversicherungspflichtig, sofern das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einer Überlassung ab dem 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 wird der Listenpreis nur zur Hälfte angesetzt.
meinem Mann wurde das Fahrrad auf einer Dienstreise am Bahnhof geklaut. Kann man den Wiederbeschaffungswert als „Unfallkosten“ oder werbungskosten absetzen?
Danke
Monika
Meinen Dank für den Hinweis zum Verpflegungspauschbetrag! gut zu wissen, die Fahrten zur Arbeit können doch auch geltend gemacht werden. Eine Steuererleichterung ist doch wohl gut für die beiden: den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer wie ich. Nehme die Ratschläge in Gebrauch!
Wenn ich kombiniert die öffentlichen Verkehrsmittel und das Fahrrad nutze, kann ich dann das Fahrradticket von der Steuer absetzen?
Hallo Andreas,
geben Sie einfach im Bereich „Werbungskosten > Fahrtkosten zur Arbeit“ neben den Daten zur Ermittlung der Entfernungspauschale auf jeden Fall auch alle tatsächlich entstandenen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel an. Bei der Ermittlung der abzugsfähigen Fahrtkosten werden in der Steuererklärung dann automatisch die höheren Kosten berücksichtigt, also entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
kann ich auch die eigene Anschaffung eines Fahrrads, mit dem ich zu 90% zur Arbeit fahre, steuerlich absetzen? Wenn ja, gilt das als Werbungskosten?
Vielen Danke!
Mit freundlichen Grüßen,
S. Remus
Hallo S.Remus,
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden. Dabei spielt die Art des Verkehrsmittels keine Rolle, sodass auch das Fahrrad begünstigt ist. Mit der Entfernungspauschale sind alle Kosten in Verbindung mit dem Weg zur Arbeitsstelle abgegolten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo zusammen,
Vielen Dank für den super Beitrag – ich habe ein etwas komplexeres Konstrukt, bei dem ich um Antwort dankbar wäre:
1) Ich habe einen Home Office Job und demzufolge auch eine Bescheinigung, dass mir kein Schreibtisch im Unternehmen zur Verfügung steht. Da es sich aber um eine leitende Außendienst Tätigkeit handelt komme ich in den Genuss eines Dienstwagens, den ich mit der 1% Regelung versteuere.
2) Da ich aber meine Büro Räume nicht Zuhause haben will, habe ich mir einen Arbeitsplatz im Co-working space angemietet (den ich ja steuerlich geltend machen kann).
3) Für den Weg zu diesem Co-working space (einfache Wegstrecke 12km) würde ich mir gerne ein E-Bike kaufen, da ich die Umwelt nicht mit dem Dienstwagen für kurze Strecken belasten will.
Daher die Frage: kann ich demzufolge obwohl ich einen Dienstwagen habe und auch von Zuhause aus arbeiten könnte steuerlich irgendetwas rund um das Thema Fahrrad geltend machen?
Besten Dank für eine Antwort und viele Grüße,
Tim
Guten Tag,
Können Sie bitte klar sagen ob ein Fahrrad das 100% zum Arbeit benutzt wird , könnte von Steuerer abgesetzt werden?
Beste Grüße
Hallo Abdollah,
das steht bereits im Artikel: „Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden. Dabei spielt die Art des Verkehrsmittels keine Rolle, sodass auch das Fahrrad begünstigt ist.“
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
ich hätte eine weitere Frage.
Ich fahre zum Parkhaus meiner Tätigkeitsstätte mit dem PKW. Dort ist mein Fahrrad angeschlossen, mit dem vom Parkhaus über den Eingang des Betriebsgeländes 2,5 km bis zu meinem festen Arbeitsplatz auf dem Gelände fahre. Kann ich diese Fahrt ebenfalls absetzen oder nur die Fahrt zur Tätigkeitsstätte? Bisher bin ich diese Strecke zu Fuß gegangen oder mit dem sehr unregelmäßigen Shuttlebus auf dem Gelände gefahren. Das wäre sehr hilfreich.
Vielen Dank und Gruß
Alex Schmidt
Hallo Alex,
wenn ich das richtig verstehe, haben Sie mit dem Erreichen des Parkhauses bereits das Betriebsgelände Ihres Arbeitgebers erreicht.
Normalerweise sind Fahrten innerhalb des Betriebsgeländes nicht als steuerlich absetzbare Fahrtkosten anzuerkennen, da diese als sogenannte „Betriebsfahrten“ gelten. Um sicherzustellen, dass Sie die Fahrtkosten für die Strecke mit dem Fahrrad innerhalb des Betriebsgeländes korrekt behandeln, empfehle ich Ihnen, sich von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten zu lassen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de