Die Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist wahrlich eine Wissenschaft für sich: Um den abzugsfähigen Vorsorgehöchstbetrag korrekt zu berechnen, muss nicht nur das aktuelle Abzugsvolumen des Jahres 2015, sondern auch das Abzugsvolumen nach altem Recht 2004 ermittelt werden. Beide Beträge sind dann im Rahmen der Günstigerprüfung gegenüberzustellen.
Im Einzelnen gelten folgende Regeln:
- Die Beiträge zur Altersvorsorge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, wirken sich allerdings nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus. Ab 2015 ist der Höchstbetrag gekoppelt an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, sodass im Jahre 2015 Beiträge ab-setzbar sind bis zu 22.172 Euro bei Ledigen und 44.344 Euro bei Verheirateten. Sie wirken sich steuermindernd aus mit 80 % bis zu 17.738 Euro bzw. 35.476 Euro .
- Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung werden in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt anerkannt.
- Die Beiträge zu anderen Versicherungen sind nur insoweit absetzbar, als der Versicherungshöchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro noch nicht mit Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist.
- Die Beiträge zu Riester-Verträgen sind zusätzlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Die Beiträge wirken sich allerdings nur dann steuermindernd aus, wenn der Steuervorteil aus dem Höchstbetrag höher ist als die Altersvorsorgezulage.
Zur einfachen Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen für das Jahr 2015, geben Sie einfach alle relevanten Vorsorgeaufwendungen bei Lohnsteuer kompakt ein und wir ermitteln für Sie den Höchstbetrag.
Ich habe eine Frage. Im jahr 2012 für eine vorsorge 29300 € einmal bezahlt. Beleg von der Bank habe ich noch aber ich wusste nicht dass man es absetzen kann. Jetzt ist ja ende 2015. Ob ich es noch bei der einkommensteuererklärung absetzen kann ? Für eine Antwort würde ich mich sehr freuen und dankbar sein.