Hatten Sie in diesem Jahr 2021 hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? Oder Aufwendungen für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen? Dann müssen Sie nicht bis nächstes Jahr warten, um dafür über die Steuererklärung eine Steuererstattung zu erhalten. Wenn Sie wollen, können Sie noch dieses Jahr ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“ vom Fiskus bekommen.
Die Lösung: Noch bis zum 30. November 2021 können Sie sich beim Finanzamt für den Rest des Jahres 2021 einen Lohnsteuer-Freibetrag als elektronisches Lohnsteuermerkmal (ELStAM) in der Zentraldatei des Fiskus eintragen lassen. Dieser Freibetrag wird auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt.
Der Arbeitgeber zieht den anteiligen Freibetrag dann fiktiv von Ihrem Monatsverdienst im November und Dezember ab und berechnet nur vom verminderten Betrag Lohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. So bekommen Sie in den letzten Monaten ein höheres Nettogehalt.
Besonders günstig ist dieser Effekt natürlich, wenn Sie sich den Freibetrag noch vor der Gehaltszahlung im November eintragen lassen, wenn das Weihnachtsgeld bzw. das 13. Monatsgehalt ausgezahlt wird und damit die Lohnsteuer außerordentlich hoch ist. Aufgrund der Steuerfreistellung dürfen Sie sich dann über ein ordentliches „Weihnachtsgeld vom Fiskus“ freuen.
Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie stellen, wenn Ihre Werbungskosten und Sonderausgaben (über die Pauschbeträge von 1.000 Euro bzw. 36 Euro hinaus) sowie Ihre außergewöhnlichen Belastungen insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Diese Grenze gilt auch bei Eheleuten, wird also nicht verdoppelt. Wenn Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Besonderheit für verwitwete Alleinerziehende
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag. Ist Ihr Ehegatte im Jahre 2020 oder 2021 verstorben, erfolgt der Lohnsteuerabzug im Sterbejahr des Ehegatten und im Folgejahr nach Steuerklasse III, sodass der Entlastungsbetrag (ab 2020: 4.008 Euro) nicht automatisch berücksichtigt werden kann.
Deshalb können Sie sich den Entlastungsbetrag in diesen beiden Jahren ausnahmsweise als Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG). Im Sterbejahr wird der Entlastungsbetrag zeitanteilig berücksichtigt, und zwar erstmals schon für den Monat, in dem der Ehegatte verstorben ist. Ab dem zweiten Folgejahr wird der Entlastungsbetrag dann – wie bei anderen auch – mittels Steuerklasse II steuermindernd berücksichtigt.
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
Für den „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ gibt es einen Hauptvordruck mit 2 Seiten und – je nach Bedarf – vier Anlagen mit jeweils 2 Seiten: die „Anlage Kinder“, die „Anlage Werbungskosten“, die „Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen“ und die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“. Dies hat den Vorteil, dass neben dem Hauptvordruck nur noch die Anlage ausgefüllt werden muss, die für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung tatsächlich gebraucht wird.
Hier können Sie die Formulare für den Lohnsteuerermäßigungsantrag 2021 herunterladen.
Ab dem 1. Oktober 2021 können Lohnsteuerermäßigungsanträge sowie Anträge und Erklärungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die bisher in Papierform abgegeben werden mussten, auch elektronisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Die Übermittlung funktioniert bundesweit über das Online-Portal „Mein ELSTER“. Wer einen digitalen Antrag an sein Finanzamt stellen möchte und noch kein Benutzerkonto bei „Mein ELSTER“ hat, muss sich dafür unter www.elster.de einmalig registrieren. Nach etwa ein bis zwei Wochen wird ein Aktivierungscode auf dem Postweg übersandt.
Ich finde die Ausführungen sehr informativ und erinnern immer wieder daran, die leidige Steuererklärung auch im Folgejahr für 2021 nicht aus den Augen zu lassen, zumal der Abgabetermin für 2022 Ende Mai 2022 sein wird. Oder ändert sich der Termin durch die Corona-Bedingungen 2021/2022?? Noch ist nichts bekannt.