Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen „Verlustverrechnungstopf„.
Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften.
Falls nun am Jahresende der Saldo in einem oder in beiden Verlustverrechnungstöpfen negativ ist, gibt es zwei Möglichkeiten (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG):
- Die Bank kann den nicht ausgeglichenen Verlust auf das nächste Jahr übertragen, um künftig fällige Zins- oder Dividendengutschriften oder Veräußerungsgewinne ohne Steuerabzug auszahlen zu können, sog. Verlustübertrag.
- Stattdessen können Sie auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und ggf. mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen.
Aktuell ist auf den Termin 15. Dezember 2015 hinzuweisen, falls Sie sich für die zweite Alternative entscheiden: Bis zu diesem Termin müssen Sie die Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Die darin bescheinigten noch nicht ausgeglichenen Verluste übernehmen Sie in der Steuererklärung 2015 in die „Anlage KAP“ in Zeile 12-13 – getrennt nach Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Anlagen.
Geben Sie auch die bescheinigten Gewinne in Zeile 7-10 an. Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen, Verluste aus anderen Kapitalanlagen hingegen mit allen Arten von Kapitalerträgen verrechnet werden.
Achtung: Der bescheinigte Verlust aus Kapitalanlagen kann nur mit positiven Kapitalerträgen verrechnet wer-den. Ist dieser Verlustausgleich nicht vollständig möglich, darf ein verbleibender Verlust leider nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Der verbleibende Verlust darf auch nicht in das Vorjahr zurückgetragen werden, sondern nur in den künftigen Jahren mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.
Zugelassen ist also ein Verlustvortrag innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen, und zwar zeitlich unbegrenzt und in unbeschränkter Höhe (§ 20 Abs. 6 EStG). Hierzu erhalten Sie vom Finanzamt einen „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages„.